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Verordnung (EG) Nr. 2018/96 der Kommission vom 22. Oktober 1996 zur Regelung der Einfuhr von 200 000 Tonnen Qualitätsweichweizen und 100 000 Tonnen Qualitätshartweizen im Rahmen eines Zollkontingents

CELEX
31996R2018
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-10-22
In force since
1996-10-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2018/96 der Kommission vom 22. Oktober 1996 zur Regelung der Einfuhr von 200 000 Tonnen Qualitätsweichweizen und 100 000 Tonnen Qualitätshartweizen im Rahmen eines Zollkontingents Amtsblatt Nr. L 270 vom 23/10/1996 S. 0004 - 0006 VERORDNUNG (EG) Nr. 2018/96 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1996 zur Regelung der Einfuhr von 200 000 Tonnen Qualitätsweichweizen und 100 000 Tonnen Qualitätshartweizen im Rahmen eines Zollkontingents DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Gefluegelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: die Verordnung (EG) Nr. 1854/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates in bezug auf die Einfuhrlizenzen für Qualitätsweizen (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

2547/94 (4), regelt die Einfuhr im Rahmen des durch die letztgenannten Verordnung eröffneten Zollkontingents. Angesichts der Lage auf dem Weizenmarkt der Gemeinschaft sollte die Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr im Rahmen des betreffenden Kontingents befristet werden. Zu diesem Zweck sind die für den einzuführenden Hart- und Weichweizen geltenden Standardqualitäten und die Bestimmungen bezüglich der Kontrolle der eingeführten Erzeugnisse festzulegen. Um Spekulationen abzuwenden, sollte die Annullierung von Einfuhrlizenzen untersagt werden. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Lizenzen für die Einfuhr von hochwertigem Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 und hochwertigem Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 können ab dem 30. Tag nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beantragt werden. Die Antragsfrist endet mit dem dritten Tag nach ihrer Eröffnung. Sollte die Gesamtmenge, die bis zum Ablauf der im vorstehenden Unterabsatz bezeichneten Frist beantragt wird, bei einem Erzeugnis kleiner als die in Absatz 2 angegebene Menge sein, wird eine zweite Änderungsfrist eröffnet, und zwar ab dem 15. Arbeitstag nach dem Tag, an dem die im vorstehenden Unterabsatz genannte Frist abläuft.

Diese zweite Frist läuft mit dem dritten Tag nach ihrer Eröffnung ab. (2) Gemäß der vorliegenden Verordnung dürfen insgesamt höchstens 100 000 Tonnen Hartweizen und 200 000 Tonnen Weichweizen eingeführt werden. Der einzuführende Weizen muß mindestens den im Anhang angegebenen Kriterien entsprechen. (3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 1854/94 Anwendung. Artikel 2 (1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1854/94 wird die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich derselben Verordnung genannte Einfuhrsicherheit gegen den Nachweis freigegeben, daß die Einfuhr unter den vorgeschriebenen quantitativen und qualitativen Bedingungen erfolgt ist.

Das einzuführende Erzeugnis wird zu diesem Zweck von der zuständigen Stelle des Einfuhrmitgliedstaats kontrolliert. (2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis ist von der mit der Kontrolle im Einfuhrmitgliedstaat beauftragten Stelle zu erbringen. (3) Zur Überprüfung der Konformität der eingeführten Qualtitäten zieht die Zolldienststelle im Einfuhrmitgliedstaat von sich aus bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr repräsentative Proben und verwahrt diese im Namen der Kommission während mindestens sechs Monaten. (4) Die Kontroll- und die Probennahmekosten gehen zu Lasten des Inhabers der jeweiligen Einfuhrlizenz.

(5) Im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten Kontrolle ist die Qualität des Hart- bzw. Weichweizens mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (5) beschriebenen Bezugsmethoden nachzuweisen. Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1854/94 ist die Gültigkeitsdauer der im Rahmen dieser Verordnung erteilten Lizenzen auf sieben Tage beschränkt. (2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1854/94 darf ein Bieter keinen Lizenzantrag zurückziehen. (3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1854/94 wird die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich derselben Verordnung genannte Sicherheit auf Vorlage der Bescheinigung, gemäß der der betreffende Weizen innerhalb von sieben Tagen, vom Tag der Erteilung der jeweiligen Einfuhrlizenz an gerechnet, in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurde, und des Belegs freigegeben, der die Konformität der eingeführten Qualität bescheinigt.

Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Oktober 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 221 vom 19. 9. 1995, S. 3. (3) ABl. Nr. L 192 vom 28. 7. 1994, S. 31. (4) ABl. Nr. L 270 vom 21. 10. 1994, S. 7. (5) ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22. ANHANG Qualitätskriterien, denen der Weizen entsprechen muß, der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr.

774/94 eröffneten Zollkontingents eingeführt wird >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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