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Verordnung (EG) Nr. 2031/96 der Kommission vom 23. Oktober 1996 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen

CELEX
31996R2031
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-10-23
In force since
1996-10-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2031/96 der Kommission vom 23. Oktober 1996 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen Amtsblatt Nr. L 271 vom 24/10/1996 S. 0025 - 0027 VERORDNUNG (EG) Nr. 2031/96 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1996 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 14a Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/96 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse festgelegt. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

426/86 kann, um für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in wirtschaftlich bedeutenden Mengen die Ausfuhr auf der Grundlage der Preise für diese Erzeugnisse im Welthandel zu ermöglichen, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Nach Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 gilt für diese Erzeugnisse die gemäß Artikel 14 festgesetzte Erstattung, falls der Erstattungsbetrag für den Zucker, der in den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnissen enthalten ist, nicht ausreicht, um die Ausfuhr zu ermöglichen.

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf dem Markt der Gemeinschaft und der verfügbaren Mengen sowie der Preise im internationalen Handel festzusetzen. Außerdem ist den in Buchstabe b) des genannten Absatzes aufgeführten Kosten und dem wirtschaftlichen Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der Grenzen, die aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften hervorgehen, festzusetzen.

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 werden die Preise auf dem Markt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung der im zweiten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Notierungen und Preise. Die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse einiger Märkte können für ein bestimmtes Erzeugnis je nach dessen Bestimmungsort die Erstattung in unterschiedlicher Höhe notwendig machen. Vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser (5*), haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse und Orangensäfte können derzeit in wirtschaftlich bedeutenden Mengen ausgeführt werden.

Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (7), genannten repräsentativen Marktkurse werden zur Umrechnung der in Währungen von Drittländern ausgedrückten Beträge verwendet und liegen der Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse für die Währungen der Mitgliedstaaten zugrunde. Die Festlegung der entsprechenden Durchführungsbestimmungen und die Festsetzung dieser Umrechnungskurse erfolgten in der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1482/96 (9).

Die Anwendung der genannten Durchführungsvorschriften auf die derzeitige Marktlage oder ihre voraussichtliche Entwicklung, insbesondere auf die Notierungen und Preise der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel, führt zur Festsetzung der Erstattungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 ist die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel zu ermöglichen und dabei jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zu vermeiden.

Hierzu ist darauf zu achten, daß keine Störungen der zuvor durch die Erstattungsregelung entstandenen Handelsströme verursacht werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die in der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 28. Februar 1997 erteilt werden, werden die Ausfuhrerstattungen und die für eine Erstattung in Betracht kommenden Mengen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Die in Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10) zur Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen werden nicht auf die im ersten Absatz genannten in Betracht kommenden Mengen angerechnet. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 1996 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Oktober 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 69. (3) ABl. Nr. L 141 vom 24. 6. 1995, S. 28. (4) ABl. Nr. L 48 vom 27. 2. 1996, S. 8. (5*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994. (6) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (7) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1. (8) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106. (9) ABl. Nr. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 22. (10) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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