Verordnung (EG) Nr. 2120/96 der Kommission vom 4. November 1996 über die für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern in Finnland im voraus festzusetzende Beihilfe Amtsblatt Nr. L 283 vom 05/11/1996 S. 0040 - 0040 VERORDNUNG (EG) Nr. 2120/96 DER KOMMISSION vom 4. November 1996 über die für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern in Finnland im voraus festzusetzende Beihilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die besonderen Bestimmungen zur Vorausfestsetzung einer pauschalen Beihilfe sind festgelegt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93 (4).
Die je Vertrag einzuhaltenden Mindestmengen sind geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 der Kommission vom 28. November 1990 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 40/96 (6). Die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung zur Folge haben. Die Anwendung dieser Maßnahme richtet sich gemäß dem genannten Artikel nach der im jeweiligen Notierungsgebiet bestehenden Lage.
Wegen der in Finnland besonders schwierigen Marktlage empfiehlt es sich, dieses Verfahren einzuleiten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 darf in Finnland die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften Lammfleisch zwischen dem 4. und 22. November 1996 für weniger als 150 Tonnen beantragt werden. Nicht angenommen werden Anträge, die an dem Tag nach dem Tag, an dem insgesamt mehr als 150 Tonnen beantragt werden, oder später gestellt werden.
Die am Tag der Überschreitung der Obergrenze beantragten Mengen werden anteilig verringert. (2) Für die Mindestlagerzeit von drei Monaten wird eine Beihilfe von 1 100 ECU pro Tonne gewährt. Die tatsächliche Lagerdauer wird vom Lagerhalter bestimmt. Sie reicht von mindestens drei Monaten bis höchstens sieben Monate. Dauert die Lagerhaltung über drei Monate, erhöht sich die Beihilfe um 1,45 ECU pro Tonne und Tag. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1996, S. 25. (3) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 39. (4) ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 9. (5) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 46. (6) ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 1996, S. 6.