Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2133/96 der Kommission vom 6. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den 1996 vorgenommenen Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland

CELEX
31996R2133
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-11-06
In force since
1996-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2133/96 der Kommission vom 6. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den 1996 vorgenommenen Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland Amtsblatt Nr. L 285 vom 07/11/1996 S. 0013 - 0014 VERORDNUNG (EG) Nr. 2133/96 DER KOMMISSION vom 6. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den 1996 vorgenommenen Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1600/96 (2), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (4), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 wurde für 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 mit Lastwagen, Schiffen oder Kühlwaggons aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Italien, Spanien und Portugal verbrachte Lieferungen von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland eine besondere Entschädigung eingeführt.

Die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 wurden für die Lieferungen von 1992, 1993, 1994 und 1995 bereits festgelegt. Es sind jetzt die 1996 in Frage kommenden Spediteure und Lieferungen, für welche diese Entschädigung gewährt werden kann, sowie die Mindestangaben zu bestimmen, die in dem Antrag auf ihre Gewährung enthalten sein müssen. Es kann davon ausgegangen werden, daß für alle Transportmittel und alle Bestimmungen in gleicher Weise höhere Beförderungskosten anfallen, da das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien wegen ungünstiger Transportbedingungen trotz Einstellung der Feindseligkeiten in diesem Gebiet umfahren werden muß.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 ist die besondere befristete Entschädigung degressiv anzupassen. Zur Begrenzung der Ausgaben sollte die besondere befristete Entschädigung nach Maßgabe der von Griechenland vorgegebenen Mengen berechnet werden. Es ist erforderlich, die Anträge auf Gewährung der besonderen befristeten Entschädigung zu kontrollieren. Außerdem müssen Mißbräuche geahndet werden. Ferner ist festzulegen, welche Informationen die in Griechenland zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln hat und in welcher Frist diese Mitteilung zu erfolgen hat.

Die vorliegende Verordnung muß zum 1. Januar 1996 wirksam werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 genannte besondere befristete Entschädigung wird gewährt: a) Spediteuren, d. h. natürlichen und juristischen Personen, welche die Kosten der betreffenden Lieferungen tatsächlich übernommen haben; b) für Lieferungen, die 1996 das Hoheitsgebiet Griechenlands verlassen haben; c) für tatsächlich aus Griechenland in einen anderen Mitgliedstaat außer Italien, Spanien und Portugal verbrachte Mengen.

Artikel 2 (1) Die vorgenannte Entschädigung ist bei der in Griechenland zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach dem betreffenden Versand zu beantragen. Dieser Antrag ist jedoch spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Lieferungen zu stellen. (2) Der betreffende Antrag enthält mindestens folgende Angaben: a) Name, gegebenenfalls Firmenbezeichnung, und Anschrift des Antragstellers; b) Gesamtmengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 und Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, ausgedrückt in Nettogewicht und aufgegliedert nach Erzeugnissen und Lieferungen; c) je Lieferung: - Gesamtmenge, ausgedrückt in Nettogewicht, nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt, - Bestimmungsmitgliedstaat, - verwendetes Transportmittel, - auf den Namen des Antragstellers ausgestellte und bezahlte Transportrechnung oder eine Kopie des Frachtbriefs, wenn diesem die Person zu entnehmen ist, welche die betreffende Lieferung finanziert hat, - Kopie des von den griechischen Behörden ausgestellten und vom Bestimmungsmitgliedstaat abgezeichneten Kontrollexemplars T5, - Erklärung des Antragstellers, aus der hervorgeht, daß es sich bei der betreffenden Lieferung um Erzeugnisse mit Ursprung in Griechenland handelt.

(3) Die in Griechenland zuständige Behörde beschließt über die Zulässigkeit der Anträge. Artikel 3 (1) Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 genannte besondere befristete Entschädigung beläuft sich auf 3,21 ECU/100 kg netto für die Lieferungen zwischen dem 1. Januar und dem 17. Oktober 1996 und auf 2,76 ECU/100 kg netto für die Lieferungen zwischen dem 18. Oktober und dem 31. Dezember 1996. Betreffen jedoch die Anträge für die Lieferungen zwischen dem 1. Januar und dem 17. Oktober 1996 bzw. zwischen dem 18. Oktober und dem 31. Dezember 1996 mehr als 175 500 bzw. 41 000 Tonnen, wird die besondere befristete Entschädigung im Verhältnis zu der mengenmäßigen Überschreitung gekürzt.

Die für den zweiten Zeitraum so berechnete Entschädigung darf die im ersten Zeitraum zu gewährende Entschädigung nicht überschreiten. (2) Die besondere befristete Entschädigung ist in griechische Drachmen mit dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs umzurechnen, der am Tag der Erteilung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) fünfter Gedankenstrich genannten Kontrollexemplars T5 gilt. (3) Die besondere befristete Entschädigung wird in zwei Beträgen geleistet. Die erste Zahlung betrifft 60 % der besonderen befristeten Entschädigung und erfolgt spätestens drei Monate nach ihrer Beantragung, sofern diese für zulässig befunden wurde.

Der zweite Betrag wird spätestens am 15. Oktober 1997 gezahlt. Artikel 4 Die in Griechenland zuständigen Behörden kontrollieren die Gewährung der besonderen befristeten Entschädigung. Artikel 5 (1) Bei unrechtmäßiger Zahlung einer besonderen befristeten Entschädigung werden die entsprechenden Beträge von den in Griechenland zuständigen Behörden wieder eingezogen, wobei zusätzlich Zinsen ab dem Tag der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Wiedereinziehung anzurechnen sind. Im Betrugsfall wird eine Geldstrafe in Höhe der zu Unrecht gezahlten Beträge verhängt. Bei der Berechnung der Zinsen ist der nach griechischem Recht für ähnliche Wiedereinziehungen übliche Zinssatz zugrunde zu legen.

(2) Die wieder eingezogene besondere befristete Entschädigung und gegebenenfalls die Zinsen sowie die Geldstrafe werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von den Ausgaben abgezogen, die die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Artikel 6 Die in Griechenland zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am 31. August 1997 die gesamten Erzeugnismengen mit, die Gegenstand der gemäß dieser Verordnung zulässigen Anträge sind, unterteilt nach Erzeugnissen, Transportmitteln, Bestimmungsmitgliedstaaten und Lieferzeitraum. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 45. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions