Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2315/96 des Rates vom 25. November 1996 über die gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 am 1. Januar 1998 in das GATT 1994 einzubeziehenden Textil- und Bekleidungswaren und zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 3285/94

CELEX
31996R2315
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-11-25
In force since
1996-12-05
End of validity
2015-06-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2315/96 des Rates vom 25. November 1996 über die gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 am 1. Januar 1998 in das GATT 1994 einzubeziehenden Textil- und Bekleidungswaren und zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/12/1996 S. 0001 - 0011 VERORDNUNG (EG) Nr. 2315/96 DES RATES vom 25. November 1996 über die gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 am 1. Januar 1998 in das GATT 1994 einzubeziehenden Textil- und Bekleidungswaren und zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EWG) Nr.

3030/93 und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (2) (nachstehend "WTO" genannt) dem das Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung (nachstehend "ÜTB" genannt) beigefügt ist.

Gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a) und Absatz 11 ÜTB hat die Gemeinschaft am 1. Januar 1998 diejenigen Waren, auf die 1990 nicht weniger als 17 v. H. der gesamten Einfuhren aller unter das ÜTB fallenden Textil- und Bekleidungswaren in die Gemeinschaft entfielen, in die allgemeinen GATT-Regeln und -Disziplinen einzubeziehen und ferner die Liste der einbezogenen Waren dem Textilaufsichtsorgan der WTO vor dem 1. Januar 1997 zu notifizieren. Bei der Auswahl der einzubeziehenden Waren ließ sich der Rat unter anderem von folgenden Faktoren leiten: Empfindlichkeit der Ware für die Gemeinschaftsindustrie insgesamt und deren Unternehmen in den einzelnen Regionen, insbesondere im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigungssituation;

Wirksamkeit der mengenmäßigen Beschränkungen für die Ware; Fähigkeit der Gemeinschaftsindustrie, sich dem verstärkten Wettbewerb bei Waren anzupassen, für die zur Zeit gegenüber einem oder mehreren Lieferländern mengenmäßige Beschränkungen gelten; Wunsch, daß sich während der gesamten zehnjährigen Übergangszeit in angemessenem Tempo eine Anpassung der Industrie vollzieht; Auswirkungen auf den Verbraucher; Auswirkungen auf Drittländer; Gelegenheit, die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Textilwaren und Bekleidung zu vereinfachen. Den Stellungnahmen, die die Beteiligten auf eine entsprechende im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) veröffentlichte Aufforderung der Kommission unterbreiteten, wurde in dieser Hinsicht Rechnung getragen.

Die Liste der Waren in Anhang X der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 muß geändert werden, um die am 1. Januar 1998 einzubeziehenden Waren herauszunehmen. Die Liste der den allgemeinen GATT-Regeln und -Disziplinen unterliegenden Textil- und Bekleidungswaren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (4) muß geändert werden, um die am 1. Januar 1998 in die allgemeinen GATT-Regeln und -Disziplinen einzubeziehenden Waren hinzuzufügen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die am 1.

Januar 1998 in die allgemeinen Regeln des GATT 1994 einzubeziehenden Waren sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt. (2) Anhang X der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erhält ab 1. Januar 1998 die Fassung in Anhang II dieser Verordnung. (3) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 erhält ab 1. Januar 1998 die Fassung in Anhang III dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25.

November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident D. SPRING (1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/96 der Kommission (ABl. Nr. L 128 vom 29. 5. 1996, S. 15). (2) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 3. (3) ABl. Nr. C 81 vom 19. 3. 1996, S. 1. (4) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 139/96 (ABl. Nr. L 21 vom 27. 1. 1996, S. 7). ANHANG I Liste der in die allgemeinen Regeln des GATT 1994 einzubeziehenden Textil- und Bekleidungswaren (Zweite Stufe) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II "ANHANG X Liste der noch nicht in die allgemeinen Regeln des GATT 1994 einbezogenen Textil- und Bekleidungswaren >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III "ANHANG II Liste der in die allgemeinen Regeln des GATT 1994 einbezogenen Textil- und Bekleidungswaren >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions