Verordnung (EG) Nr. 2394/96 des Rates vom 2. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland Amtsblatt Nr. L 332 vom 20/12/1996 S. 0001 - 0001 VERORDNUNG (EG) Nr. 2394/96 DES RATES vom 2. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Lettland haben ein Abkommen über Fischereibeziehungen ausgehandelt und paraphiert. Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident E. FITZGERALD