Verordnung (EG) Nr. 2395/96 des Rates vom 2. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen und des Protokolls über zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften im Rahmen dieses Abkommens Amtsblatt Nr. L 332 vom 20/12/1996 S. 0006 - 0006 VERORDNUNG (EG) Nr. 2395/96 DES RATES vom 2. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen und des Protokolls über zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften im Rahmen dieses Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Litauen haben ein Abkommen über Fischereibeziehungen sowie ein Protokoll über zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften im Rahmen dieses Abkommens ausgehandelt und paraphiert. Die Genehmigung dieses Abkommens und dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen und das Protokoll über zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften im Rahmen dieses Abkommens werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen und das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident E. FITZGERALD