Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996R2400
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-12-17
In force since
1996-12-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0011 - 0012 VERORDNUNG (EG) Nr. 2400/96 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr.

2081/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Anträge auf Eintragung bestimmter Bezeichnungen als geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen übermittelt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß diese Anträge mit der Verordnung übereinstimmen und insbesondere alle in Artikel 4 derselben Verordnung vorgesehenen Angaben enthalten. Bei der Kommission wurde nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kein Einspruch gegen die betreffenden Bezeichnungen im Sinne von Artikel 7 der genannten Verordnung erhoben (2). Diese Bezeichnungen sollten deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben eingetragen und dank dieser Eintragung in der Gemeinschaft als geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschützt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die im Anhang genannten Bezeichnungen werden in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) oder geschützte geographische Angaben (g.g.A.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. C 130 vom 3. 5. 1996, S. 7, 9 und 10. ANHANG UNTER ANHANG II FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse frisch: SPANIEN: - Ternera Gallega (g.g.A.) Fleischerzeugnisse: PORTUGAL: - Presunto de Barrancos (g.U.) Obst, Gemüse und Getreide: SPANIEN: - Berenjena de Almagro (g.g.A.) DÄNEMARK: - Lammefjordsgulerod (g.g.A.)

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions