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Seqlense EUR-Lex

Empfehlung des Rates vom 4. März 1996 betreffend die Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort in Fragen der Visumerteilung

CELEX
31996Y0318(01)
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1996-03-04
In force since
1996-03-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung des Rates vom 4. März 1996 betreffend die Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort in Fragen der Visumerteilung Amtsblatt Nr. C 080 vom 18/03/1996 S. 0001 - 0001 EMPFEHLUNG DES RATES vom 4. März 1996 betreffend die Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort in Fragen der Visumerteilung (96/C 80/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel K.1 Nummer 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, eine weitergehende Harmonisierung der Politiken und Praktiken der Visumerteilung vorzubereiten.

Bis zum etwaigen Erlaß gemeinsamer Weisungen gilt für die Visumerteilung das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. Bei der Visumerteilung sollte jeder Mitgliedstaat über die notwendigen Informationen verfügen, um die Interessen der übrigen Mitgliedstaaten, insbesondere den Schutz der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung der illegalen Einwanderung, berücksichtigen zu können - EMPFIEHLT DEN REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um folgendes Vorgehen zu erleichtern, sofern dafür in der Praxis ein Bedarf besteht: 1.

Ihre konsularischen Vertretungen arbeiten in Fragen der Vistumerteilung vor Ort zusammen und tauschen in diesem Rahmen Informationen über die Kriterien für die Bearbeitung von Visumanträgen und über Gefahren für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung bzw. über Risiken der illegalen Einwanderung aus. 2. Zum Zwecke des unter Nummer 1 genannten Informationsaustauschs treten die Leiter ihrer konsularischen Vertretungen und deren für Fragen der Visumerteilung zuständige Mitarbeiter zu Sitzungen zusammen. 3. Ihre konsularischen Vertretungen organisieren gegenseitige Besuche von mit der Bearbeitung der Visumanträge beauftragten Beamten, um auf diese Weise den Informationsaustausch und das gegenseitige Verständnis zu verbessern.

4. Ihre konsularischen Vertretungen erstellen auf Ersuchen des Rates gemeinsame Berichte über vor Ort im Zusammenhang mit der Visumerteilung auftretende Fragen, die für die Arbeiten des Rates von Interesse sein können. 5. Ihre konsularischen Vertretungen treffen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um festzustellen, ob Mehrfach- oder Kettenanträge auf Erteilung eines Visums gestellt worden sind und ob ein Visumantrag von einem anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls abgelehnt worden ist. 6. Ihre konsularischen Vertretungen tauschen Informationen aus, die die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und seines Leumunds erleichtern, wobei jedoch der Umstand, daß der Antragsteller bereits ein Visum für einen Mitgliedstaat erhalten hat, die Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht von der Verantwortung für eine individuelle Prüfung des Visumantrags und die aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und des Risikos der illegalen Einwanderung erforderlichen Kontrollen entbindet.

Bei dem in diesr Empfehlung vorgesehenen Gedankenaustausch sind die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Geschehen zu Brüssel am 4. März 1996. Im Namen des Rates Der Präsident P. BARATTA

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