Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts Amtsblatt Nr. C 224 vom 01/08/1996 S. 0003 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 8. Juli 1996 zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts (96/C 224/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Dezember 1993 über das strategische Programm "Die optimale Gestaltung des Binnenmarkts", gestützt auf die Entschließung des Rates vom 16.
Juni 1994 über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts (1), gestützt auf die Entschließung des Rates vom 10. Oktober 1994 über die freie Entfaltung der Dynamik und der Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen, einschließlich Handwerk und Kleinstunternehmen, in einer Wettbewerbswirtschaft (2), gestützt auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 29. Januar 1996 mit dem Titel "Verwaltungszusammenarbeit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts - Bericht über den Stand der Arbeiten", in Erwägung nachstehender Gründe:
Für ein erfolgreiches Funktionieren der Gemeinschaft ist es unerläßlich, daß das gegenseitige Vertrauen gestärkt und die Transparenz zwischen den Verwaltungen erhöht wird, damit auf diese Weise sichergestellt wird, daß das Gemeinschaftsrecht effektiv, effizient und gleichmäßig in allen Mitgliedstaaten angewandt wird. Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts macht eine verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlich, damit die Einhaltung der Gemeinschaftsregeln sichergestellt ist; dies gilt insbesondere für den Bereich der gewerblichen Erzeugnisse, wo diese Zusammenarbeit bisher nur schwach entwickelt ist.
Die Mitgliedstaaten haben der in der Entschließung des Rates vom 16. Juni 1994 an sie gerichteten Aufforderung Folge geleistet und der Kommission für nahezu alle im Anhang der genannten Entschließung aufgeführten Bereiche die zuständigen Ansprechpartner gemeldet, die die Verbindung zwischen den für die Anwendung der Binnenmarktvorschriften zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungen und zwischen diesen Verwaltungen und der Kommission sicherstellen sollen. In der genannten Entschließung wurden die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, der Kommission wesentliche Informationen über ihren Verwaltungsaufbau zu übermitteln, damit allen interessierten Kreisen ein besseres Verständnis der Art und Weise vermittelt wird, in der jeder Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt zur Anwendung bringt.
In der Entschließung des Rates vom 10. Oktober 1994 wurden die Mitgliedstaaten und die Kommission ersucht, die Möglichkeit zu prüfen, einzelstaatliche Kontaktstellen zu schaffen, um den Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, zu helfen, etwaige Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel zu überwinden. Auch Privatpersonen müssen wissen, an wen sie sich wenden können, um Auskunft in allen Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im Binnenmarkt zu erhalten. Bei der Zusammenarbeit der Verwaltungen und der Schaffung von Kontaktstellen für Unternehmen und Privatpersonen sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen den Anfragen an die Verwaltungen und dem daraus resultierenden Nutzen eingehalten und der Grundsatz der erforderlichen Vertraulichkeit und des notwendigen Schutzes des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses gewahrt werden.
Unnötig komplizierte bürokratische Verfahren und Doppelarbeit bestehender Systeme sollten vermieden und vorhandene Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten belassen werden. Die Zusammenarbeit der Verwaltungen sollte in Übereinstimmung mit den bestehenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Regelungen für den Schutz personenbezogener Daten durchgeführt werden. Eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Kontaktstellen und den von den Mitgliedstaaten benannten Ansprechpartnern wird beiden Einrichtungen eine effizientere Erledigung ihrer Aufgaben ermöglichen und insbesondere auch dazu beitragen, daß Probleme von Unternehmen und Privatpersonen rascher gelöst werden.
Voraussetzung für eine effiziente Zusammenarbeit ist, daß klare Grundregeln festgelegt werden, indem für jeden in Betracht kommenden Bereich bestimmt wird, welche Art von Informationen auszutauschen sind, in welchem Stadium der Anwendung von Rechtsvorschriften der Informationsaustausch erfolgen soll sowie welche Kriterien in bezug auf Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit, welche Antwortfristen und welche sonstigen technischen Aspekte des Informationsaustausches zu beachten sind. Die Rechtsvorschriften, deren praktische Umsetzung für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung sind, umfassen die im Anhang der Entschließung des Rates vom 16.
Juni 1994 aufgeführten Bereiche. Die Zusammenarbeit in anderen Bereichen muß gleichfalls geprüft werden. Im Bereich der technischen Harmonisierung muß besondere Aufmerksamkeit der Anwendung der nach dem neuen Konzept verfaßten Richtlinien gewidmet werden, insbesondere in bezug auf eine sachgerechte Durchführung der Marktüberwachung, die ein besonders geeignetes Instrument dafür darstellt, bei den in Verkehr gebrachten Erzeugnissen die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten. Die Gemeinschaft muß die Zusammenarbeit in allen Bereichen durch Telematik-, Ausbildungs- und Austauschprogramme unterstützen - BEGRÜSST den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts;
ERKENNT AN, daß ständige Bemühungen um Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich sind, um die effektive Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften zu verbessern, die Probleme zu lösen, die sich für Unternehmen und Privatpersonen ergeben können, sowie dem erneuten Entstehen von Hindernissen für den freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten vorzubeugen; PRÜFT zusammen mit der Kommission, inwieweit die Zusammenarbeit der Verwaltungen in den Bereichen, in denen sie erst schwach entwickelt ist, insbesondere im Bereich der gewerblichen Erzeugnisse, ausgebaut werden muß; UNTERSTREICHT die Notwendigkeit, in diesem Bereich die für eine kohärente, einheitliche und rasche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Mittel zu schaffen;
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, a) die Übermittlung der Angaben zu den nationalen Ansprechpartnern für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den im Anhang der Entschließung des Rates vom 16. Juni 1994 aufgeführten Bereichen zum Abschluß zu bringen, soweit dies noch nicht geschehen ist, sowie im Einklang mit der genannten Entschließung wesentliche Informationen über den Aufbau ihrer für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Verwaltungen zu übermitteln, b) das Verzeichnis der mitgeteilten Ansprechpartner auf dem neuesten Stand zu halten und es so zu gestalten, daß es den Behörden, die mit der täglichen Anwendung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt betraut sind, als ein wirksames Arbeitsinstrument dienen kann, c) in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Unternehmen und Privatpersonen so bald wie möglich eine oder mehrere Kontaktstellen für die Unternehmen einzurichten, wie in der Entschließung des Rates vom 10.
Oktober 1994 vorgesehen, soweit diese noch nicht bestehen, sowie gegebenenfalls eine oder mehrere Kontaktstellen zu schaffen, um den Privatpersonen die Wahrnehmung der Rechte zu erleichtern, die ihnen durch die Binnenmarktregeln zuerkannt werden, d) eine Verbindung zwischen der oder den Kontaktstellen und den von den Mitgliedstaaten benannten Ansprechpartnern herzustellen; ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, a) ihre Bemühungen im Hinblick auf die etwa erforderliche Festlegung von Grundregeln in den Bereichen, in denen derartige Regeln noch nicht eingeführt wurden, für die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt fortzusetzen und die genannten Regeln durch Mittel zur Anwendung zu bringen, die für eine effiziente Gestaltung dieser Zusammenarbeit ausreichend sind, b) hinsichtlich der gewerblichen Erzeugnisse folgende Möglichkeiten zu prüfen: - allgemeine Grundsätze für die Durchführung der Kontrollen, - Mechanismen einer Zusammenarbeit der Verwaltungen in den Richtlinien nach dem neuen Konzept, - Qualitätsnormen für die mit der amtlichen Kontrolle betrauten Laboratorien, - koordinierte Kontrollprogramme, soweit erforderlich, c) die Durchführung ihres Programms für die Prüfung des Stands der Verwaltungszusammenarbeit in den im Anhang der Entschließung des Rates vom 16.
Juni 1994 aufgeführten Bereichen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts wichtig sind, fortzusetzen, indem sie insbesondere - die Gemeinschaftsaktionen für die intersektorielle Unterstützung der Zusammenarbeit wie das Programm für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA), das durch den Beschluß 95/468/EG aufgestellt wurde (3) oder das Programm für den Austausch nationaler Beamter zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten (Karolus), das mit der Entscheidung 92/481/EWG (4) aufgestellt wurde, weiter ausbauen, - in diesen Rahmen weitere Bereiche der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt einbeziehen, in denen eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften erforderlich scheint, insbesondere bei den gewerblichen Erzeugnissen, d) vorrangig zu prüfen, wie die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in anderen Bereichen ausgebaut werden kann.
(1) ABl. Nr. C 179 vom 1. 7. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. C 294 vom 22. 10. 1994, S. 6. (3) ABl. Nr. L 269 vom 11. 11. 1995, S. 23. (4) ABl. Nr. L 286 vom 1. 10. 1992, S. 65.