Entschliessung des Rates vom 2. Dezember 1996 betreffend die Einbeziehung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in die Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds Amtsblatt Nr. C 386 vom 20/12/1996 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 2. Dezember 1996 betreffend die Einbeziehung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in die Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds (96/C 386/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt werden auch die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum gefördert.
Mit der Einbeziehung der Chancengleichheit in strukturpolitische Maßnahmen wird auf die Notwendigkeit eingegangen, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen bei der Beschäftigungsrate, dem Ausbildungsniveau, dem Zugang zum Arbeitsmarkt und der Beteiligung an den Entscheidungsprozessen zu verringern. (2) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid haben die Staats- und Regierungschefs erneut bekräftigt, daß der Kampf gegen Arbeitslosigkeit und für Chancengleichheit die vorrangige Aufgabe der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ist, und waren sich darin einig, daß die Anstrengungen zur Förderung der Chancengleichheit im Bereich Beschäftigung verstärkt werden sollten.
(3) Die Europäischen Strukturfonds (EFRE, ESF, EAGFL und FIAF) stellen ein wichtiges Instrument zur Erreichung dieses Ziels im Einklang mit ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Verpflichtungen dar. (4) Die vorrangigen Ziele der Strukturfonds sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1) niedergelegt, und jeder der Fonds trägt in geeigneter Weise zur Erreichung dieser Ziele bei.
Die Unterschiede zwischen den Fonds müssen beachtet werden, wenn die genannten Ziele erreicht werden sollen. (5) In der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sind die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung der Maßnahmen der Strukturfonds im Rahmen der Partnerschaft und im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz klar festgelegt. (6) In den 1993 vom Rat erlassenen Verordnungen (EWG) Nr. 2081/93 (2), (EWG) Nr. 2082/93 (3), (EWG) Nr. 2083/93 (4), (EWG) Nr. 2084/93 (5) und (EWG) Nr. 2085/93 (6) über die Strukturfonds wird der Grundsatz der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt als Ziel genannt, zu dessen Erreichung Strukturmaßnahmen beitragen sollten.
Die Förderung der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt ist eine spezifische Aufgabe des Europäischen Sozialfonds. (7) Ziel des vom Rat mit dem Beschluß 95/593/EG (7) angenommenen mittelfristigen Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1996-2000) ist es, die Einbeziehung der Dimension der Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Konzeption, Durchführung und Begleitung aller Politiken und Aktionen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu fördern. (8) Die Einbeziehung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in alle politischen Konzepte und Maßnahmen ist einer der wesentlichen Grundsätze der von der Vierten Weltfrauenkonferenz (Peking, 14.-15.
September 1995) verabschiedeten Aktionsplattform. (9) Trotz der Verbesserungen seit der Verabschiedung der Entschließung des Rates vom 22. Juni 1994 zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen durch Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds (8) können die Maßnahmen der Strukturfonds zur Förderung der Chancengleichheit weiter verbessert werden, und die Bemühungen um eine Mobilisierung der verschiedenen beteiligten Partner, insbesondere der für die Ausarbeitung und Durchführung der Programme verantwortlichen nationalen und regionalen Behörden, müssen fortgeführt und verstärkt werden, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 21.
Februar 1996 zur "Einbindung der Chancengleichheit in sämtliche politischen Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft" vorgesehen ist. (10) Dieser Punkt wurde auf der Europäischen Konferenz, die auf Initiative der belgischen Regierung am 7. und 8. März 1996 in Brüssel zum Thema Chancengleichheit und Strukturfonds stattfand, bestätigt. (11) Ein aktiveres Vorgehen bei der wirtschaftlichen und sozialen Solidarität mit besonderem Schwergewicht auf der Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen sollte unterstützt werden. Die Fonds können eine wichtige Rolle bei der Vereinbarung von Familien- und Arbeitsleben und der Integration benachteiligter Frauen spielen, und dieses Konzept kann mit lokalen Beschäftigungsinitiativen und der Entwicklung neuer Arbeitsmöglichkeiten kombiniert werden, wie in der Mitteilung der Kommission vom 20.
März 1996, "Die Strukturinterventionen der Gemeinschaft und die Beschäftigung", ausgeführt wird. (12) Die Einbeziehung der Chancengleichheit in die von den Strukturfonds unterstützten Maßnahmen sollte in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen und der auf höchster Ebene eingegangenen Verpflichtungen sowie im Hinblick auf den bevorstehenden Zwischenbericht weitere Impulse erhalten. (13) Bei der Aufgabe, zu gewährleisten, daß die in der Programmierung aller Strukturfonds festgelegten Ziele im Durchführungsprozeß ihren praktischen Niederschlag finden, fällt den Begleitausschüssen eine wesentliche Rolle zu.
Sie sollten sich darum bemühen, daß sichergestellt ist, daß die Einbeziehung der Chancengleichheit in die Maßnahmen der Strukturfonds in konkrete Maßnahmen umgesetzt wird - I. RUFT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN PARTNERSCHAFTLICH kontinuierliche, verstärkte und entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um den Grundsatz der Chancengleichheit von Männern und Frauen in die von den Strukturfonds unterstützten Maßnahmen einzubeziehen. II. RUFT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF, 1. im Einklang mit den in den Verordnungen festgelegten Bestimmungen sowie mit den in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten und in den einzigen Dokumenten für die Programmplanung vereinbarten Prioritäten und Verpflichtungen einen verstärkten Einsatz der Strukturfonds für Aktionen zu fördern, die in Bereichen wie z.
B. Verbesserung der sozialen Infrastruktur, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Beschäftigungsbedingungen, Zugang zu wirtschaftlichen Dienstleistungen und Einrichtungen sowie Vereinbarung des Berufs- und Familienlebens für Frauen und Männer, einen positiven Beitrag zur Förderung der Chancengleichheit leisten; 2. die bestehenden Programmplanungsmöglichkeiten der verschiedenen Arten von Interventionen der Strukturfonds umfassend zu nutzen, um die Chancengleichheit zu fördern, wo angezeigt durch mehr Maßnahmen, die Interventionen der verschiedenen Strukturfonds für Aktionen zur Förderung der Chancengleichheit kombinieren;
3. die Möglichkeiten für eine neue Ausrichtung der Programme entsprechend den vom Europäischen Rat in Essen festgelegten und in Cannes und Madrid bestätigten Prioritäten, nämlich dem Kampf gegen Arbeitslosigkeit und für Chancengleichheit, zu prüfen. III. RUFT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN PARTNERSCHAFTLICH 1. hinsichtlich der Begleitung a) die Teilnahme der auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Förderung der Chancengleichheit zuständigen Behörden und Organe an den Begleitausschüssen soweit angemessen zu gewährleisten; b) eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an den für die Entscheidungen, Auswahlverfahren und Begleitmaßnahmen zuständigen Gremien auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu fördern; c) zu gewährleisten, daß die Begleitausschüsse, soweit es zweckmäßig ist, sich systematisch mit der Chancengleichheit befassen, um zu prüfen, wie die Bemühungen zur Förderung der Chancengleichheit im Rahmen der Aktionen der Strukturfonds und der Gemeinschaftsinitiativen sowie durch spezifische Initiativen verstärkt werden können; d) bei der Erstellung von Statistiken zusammenzuarbeiten, die auf den verfügbaren Daten basieren und unerläßlich sind für - die Beurteilung des Beitrags der von den Strukturfonds unterstützten Maßnahmen zur Entwicklung sozialer Infrastrukturen, - die Aufschlüsselung der Daten über Langzeitarbeitslosigkeit nach Geschlecht, - die Ermittlung der Wirtschaftsaktivitätsraten von Frauen und Männern sowie - die Feststellung des Anteils von Frauen und Männern in den verschiedenen sozio-ökonomischen Kategorien; e) die Nutzung der Flexibilität, die sich aus der jährlichen Neueinplanung nicht verwendeter Mittel ergibt, zur Verstärkung der Bemühungen um Förderung der Chancengleichheit in Erwägung zu ziehen;
2. hinsichtlich der Evaluierungen und der anstehenden Berichte a) zu gewährleisten, daß durch Evaluierung ermittelt wird, in welchem Umfang der Grundsatz der Förderung der Chancengleichheit im gegenwärtigen Planungszeitraum berücksichtigt wurde, wobei besonderes Augenmerk auf die Einbeziehung von Frauen in allgemeine Maßnahmen sowie die Durchführung, die Bedeutung und die Ergebnisse dieser Maßnahmen zu richten ist, und zu diesem Zweck gegebenenfalls geeignete Evaluierungsverfahren, -mittel und -indikatoren zu entwickeln; b) auf der Grundlage dieser Evaluierungen zu entscheiden, ob im verbleibenden Planungszeitraum Änderungen bei der Planung der Aktionen notwendig sind.
IV. FORDERT DIE KOMMISSION AUF, 1. ausgehend von vorhandenen Strukturen systematisch - gute Praktiken zur Förderung der Chancengleichheit durch von den verschiedenen Strukturfonds unterstützte Maßnahmen zu ermitteln und - die Verbreitung von Informationen über und Erfahrungen mit solchen guten Praktiken zu fördern; 2. diese Entschließung sowie die Entschließung des Rates vom 22. Juni 1994 zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen durch Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds bei Vorschlägen zur Änderung der Strukturfonds durch den Rat zu berücksichtigen; 3. ab 1998 in jedem Jahresbericht über die Strukturfonds über die Auswirkungen dieser Entschließung Bericht zu erstatten.
(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11). (2) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5. (3) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20. (4) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34. (5) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39. (6) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44. (7) ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 37. (8) ABl. Nr. C 231 vom 20. 8. 1994, S. 1.