97/18/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1996 zur Genehmigung der Massnahmen zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie in Frankreich (Text von Bedeutung fuer den EWR) Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/1997 S. 0043 - 0044 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1996 zur Genehmigung der Maßnahmen zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie in Frankreich (Text von Bedeutung für den EWR) (97/18/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/662/EWG und Artikel 10 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 90/425/EWG trifft der Herkunftsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Situationen, die die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden könnten.
Um die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft zu schützen, hat die Kommission folgende Entscheidungen erlassen: Entscheidung 94/474/EG vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/287/EG (5); Entscheidung 92/290/EWG vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens;
Entscheidung 94/381/EG vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/60/EG (8); Entscheidung 94/382/EG vom 27. Juni 1994 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Rinderenzephalopathie (9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/29/EG (10); Entscheidung 96/239/EG vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (11), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/362/EG (12) sowie die Entscheidung 96/449/EG über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von tierischen Abfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (13).
Nachdem im März 1996 neue Informationen über bestimmte Fälle von Creutzfeldt-Jakob-Krankheit veröffentlicht worden sind, bei denen ein Zusammenhang mit BSE nicht ausgeschlossen werden konnte, haben die Gemeinschaftsinstitutionen erkannt, daß zur Bekämpfung und Tilgung der BSE entscheidende Maßnahmen getroffen werden müssen. In Frankreich sind in einheimischen Rinderbeständen BSE-Fälle aufgetreten. Im Juli 1996 hat Frankreich der Kommission einen Plan mit zusätzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der BSE in seinem Hoheitsgebiet, im folgenden "Plan" genannt, vorgelegt. Kernpunkte dieses Plans sind a) die Zwangsschlachtung und unschädliche Beseitigung aller BSE-verdächtigen Tiere und bei Seuchenbestätigung die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere in Beständen, in denen BSE-Fälle aufgetreten sind; b) die Kennzeichnung von Tieren, die den gleichen Risiken ausgesetzt sind wie die erkrankten Tiere; c) eine verstärkte Überwachung des Gesundheitszustands von Rinderbeständen; d) Maßnahmen, die gewährleisten, daß hochinfektiöse Gewebe nicht in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen.
Entsprechend dem Grundsatz gemäß Nummer 6 der Schlußfolgerungen des Rates vom 1. bis 3. April 1996 sollte ein Plan, der darauf abzielt, BSE unter Kontrolle zu bringen und die Zahl künftiger Seuchenfälle zu reduzieren, in erster Linie auf die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren ausgerichtet sein, die mit großer Wahrscheinlichkeit mit infiziertem Fleisch- und Knochenmehl in Berührung gekommen sind. Der Rat gelangte zu dem Schluß, daß diese Möglichkeit auf der Grundlage der Prüfung jedes einzelnen Falles außer dem Vereinigten Königreich jedem anderen Mitgliedstaat offenstehen sollte.
Die französischen Behörden werden in jedem einzelnen BSE-Fall eine umfassende epidemiologische Untersuchung durchführen, um auch andere Tiere zu ermitteln, die wahrscheinlich mit infiziertem Fleisch- und Knochenmehl in Berührung gekommen sind, und veranlassen, daß diese Tiere getötet und die Tierkörper unschädlich beseitigt werden; diese Untersuchung betrifft auch Tiere, die möglicherweise in andere Betriebe umgesetzt worden sind. In Anbetracht dieses Sachverhalts kann sich die Kommission damit einverstanden erklären, daß Frankreich zur Durchführung dieses Tilgungsplans eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhält, die nach den Grundsätzen und Verfahren gemäß Nummern 8 und 9 der Schlußfolgerungen des Rates vom 1. bis 3.
April 1996 gewährt wird. Gemäß Nummer 9 der genannten Schlußfolgerungen des Rates hat die Kommission zur Marktstützung die Verordnung (EG) Nr. 716/96 (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/96 (15), und die Verordnung (EG) Nr. 717/96 (16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 841/96 (17), erlassen. Für den vorliegenden Plan wird Frankreich eine ähnliche Finanzhilfe vorgeschlagen. Der am 9. Juli vorgelegte Plan wird in seiner geänderten Fassung vom 5. November 1996 dazu beitragen, die Zahl künftiger BSE-Fälle zu begrenzen und die Kontrollen zu verschärfen.
Aus diesem Grunde sollte er genehmigt werden. Die Kommission sollte Kontrollbeauftragte nach Frankreich entsenden, um vor Ort die ordnungsgemäße Durchführung dieser Entscheidung zu überprüfen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Frankreich im Juli 1996 vorgelegte Plan zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie wird in der geänderten Fassung vom 5. November 1996 genehmigt. Artikel 2 Frankreich erläßt die zur Durchführung des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Artikel 3 (1) Frankreich teilt der Kommission jede beabsichtigte Änderung des Plans gemäß Artikel 1 mit. (2) Wird eine Änderung im Sinne von Absatz 1 mitgeteilt, so wird diese Entscheidung so bald wie möglich überprüft. Artikel 4 Die Kommission entsendet Inspektoren, die für die Gemeinschaft vor Ort die ordnungsgemäße Durchführung des Plans überprüfen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S.
49. (3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. (4) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 96. (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 8. 1995, S. 40. (6) ABl. Nr. L 152 vom 4. 6. 1992, S. 37. (7) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23. (8) ABl. Nr. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 43. (9) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 25. (10) ABl. Nr. L 38 vom 18. 2. 1995, S. 17. (11) ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47. (12) ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996, S. 17. (13) ABl. Nr. L 184 vom 24. 7. 1996, S. 43. (14) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14. (15) ABl. Nr. L 262 vom 16. 10. 1996, S. 2. (16) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 16.
(17) ABl. Nr. L 114 vom 8. 5. 1996, S. 18.