97/19/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1996 fuer den technischen Aktionsplan 1996/97 zur Verbesserung der Agrarstatistiken (Text von Bedeutung fuer den EWR) Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/1997 S. 0045 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1996 für den technischen Aktionsplan 1996/97 zur Verbesserung der Agrarstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR) (97/19/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 bezüglich der Verbesserung der gemeinschaftlichen Agrarstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 4 Absatz 1 stellt die Kommission jedes Jahr nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren einen technischen Aktionsplan für die Agrarstatistiken auf. Angesichts der Tatsache, am Ende des Jahres 1996 die Umsetzung der Entscheidung 96/411/EG sicherzustellen, empfiehlt es sich, den technischen Aktionsplan für 1996/97 in drei Abschnitte zu gliedern, deren zwei erste Abschnitte unverzüglich beschlossen werden können. Der technische Aktionsplan 1996/97 (1. und 2. Abschnitt) wurde aufgrund der Prioritäten der Kommission hinsichtlich statistischer Bedürfnisse aufgestellt. Die in diesem Plan vorgesehenen Aktionen sind in der Liste der statistischen Bereiche aufgeführt, oder es gibt neue oder wachsende Bedürfnisse, die in Anhang II der Entscheidung 96/411/EG enthalten sind.
Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 96/411/EG beteiligt sich die Gemeinschaft finanziell an den Ausgaben, die bei jedem Mitgliedstaat für die Anpassung der nationalen Systeme oder für die im Rahmen eines technischen Aktionsplans aufgrund von neuen oder wachsenden Bedürfnissen durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten anfallen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der technische Aktionsplan 1996/97 für die Verbesserung der Agrarstatistiken wird gebilligt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 14.