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Seqlense EUR-Lex

97/87/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 1997 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)

CELEX
31997D0087
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-01-15
In force since
1997-01-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/87/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 1997 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/1997 S. 0039 - 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Januar 1997 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) (97/87/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In den Jahren 1994 und 1996 kam es in Griechenland zu Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche. Die verantwortlichen Seuchenerreger sind 1994 und 1996 aus dem Ausland nach Griechenland eingeschleppt worden. Das Auftreten der Maul- und Klauenseuche stellt eine ernste Gefahr für die Viehbestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellen Tilgung dieser Seuche kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe gewähren.

Es muß gewährleistet werden, daß Griechenland für die Tilgung der Seuche, vor allem in den als besonders gefährdet geltenden Gebieten, gut vorbereitet ist. Angesichts der Bedeutung einer guten Vorbereitung auf allen Ebenen der Seuchentilgung ist es angezeigt, daß die Gemeinschaft die Griechenland entstandenen Kosten in Höhe von maximal 170 000 ECU übernimmt. Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sofern die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden sind und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht vorgelegt haben. Für Überwachungszwecke gelten die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (4). Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Um sicherzustellen, daß Griechenland für die Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den als gefährdet geltenden Gebieten gut vorbereitet ist, gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für - die Anschaffung und Installation der in Teil A des Anhangs aufgelisteten Diagnoseausrüstungen im Nationalen Laboratorium für Maul- und Klauenseuche, - die Anschaffung und Installation der in Teil B des Anhangs aufgelisteten Computerausrüstungen zur Erfassung epidemiologischer Daten und zur Anlage eines Netzwerks, das eine direkte Verbindung zwischen den Bezirksveterinärämtern von Rodopi und Evros, dem Nationalen Laboratorium für Maul- und Klauenseuche und dem Nationalen MKS-Krisenzentrum gewährleistet, - die Durchführung der in Teil C des Anhangs aufgelisteten Ausbildungsmaßnahmen und Einsatzübungen.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 70 % der Kosten, die Griechenland bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 entstehen. (3) Die Ausrüstungen gemäß Absatz 1 sind vor dem 30. Juni 1997 anzuschaffen und zu installieren; die Ausbildungsmaßnahmen und die Einsatzübungen müssen bis 31. Dezember 1997 abgeschlossen sein. Artikel 2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf maximal 170 000 ECU festgesetzt. Artikel 3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sobald der Europäischen Kommission die technischen und finanziellen Belege vorliegen. Diese Belege sind bis spätestens 1.

März 1998 beizubringen. Artikel 4 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Januar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. ANHANG VORBEREITUNG AUF DEN SEUCHENFALL Teil A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil C >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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