97/94/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1997 über die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bescheinigungsvorschriften für bestimmte tierische Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 029 vom 08/01/1997 S. 0056 - 0058 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Januar 1997 über die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bescheinigungsvorschriften für bestimmte tierische Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (97/94/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17.
Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 82/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/405/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c), gestützt auf die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (4), insbesondere auf Artikel 36, gestützt auf die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15.
Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Gefluegelfleisch (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG, insbesondere auf Artikel 14 Abschnitt B Absatz 1 Buchstabe c), gestützt auf die Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (7), insbesondere auf Artikel 13 Ziffer I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit den Entscheidungen 94/309/EG (8), 94/446/EG (9) und 94/344/EG (10) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/106/EG (11), sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr aus Drittländern von Heimtierfutter und bestimmten ungegerbten eßbaren Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig gefährliche tierische Abfälle eingegangen sind, Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sowie von verarbeitetem tierischem Eiweiß, einschließlich derartiges Eiweiß enthaltende Futtermittel, festgelegt worden.
Diese Entscheidungen wurden durch die Entscheidung 96/106/EG geändert, und das Anwendungsdatum wurde auf den 1. Januar 1997 festgesetzt. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/46/EWG müssen die Tiere der Erzeugerbetriebe regelmäßig einer Veterinärkontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs A Kapitel I unterzogen werden. Die Entscheidung 95/343/EG der Kommission (12), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/106/EG, über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis gilt ab 1.
Januar 1997. Diese Entscheidung muß geändert und mit der Richtlinie 92/46/EWG in Einklang gebracht werden. Die Entscheidungen 96/712/EG (13), 97/38/EG (14), 97/41/EG (15) und 97/29/EG (16) der Kommission enthalten die Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigung und des Genußtauglichkeitskennzeichens für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern, spezifische Hygienevorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Eiprodukten, die Veterinärbedingungen und das Muster der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Gefluegelfleisch, Zuchtwildfleisch, Jagdwildfleisch und Hauskaninchenfleisch aus Drittländern sowie die Veterinärbedingungen und das Muster der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem (17*) und Fleischzubereitungen aus Drittländern.
Diese Entscheidungen sind ab 1. Januar 1997 anwendbar. Die Entscheidung 96/449/EG der Kommission (18) enthält neue Bestimmungen für die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von tierischen Abfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie in der Gemeinschaft. Diese Bestimmungen treten am 1. April 1997 in Kraft. Vom Zeitpunkt der Einführung dieser Vorschriften an gilt eine geänderte Regelung für Einfuhren aus Drittländern. Um unnötige Störungen zu vermeiden, sollte daher bis zu diesem Zeitpunkt die derzeitige Regelung weiter angewandt werden dürfen.
Die Muster in den Anhängen dieser Entscheidungen gelten ab 1. Januar 1997. Einige Handelsströme dürften wegen verwaltungstechnischer Probleme nicht rechtzeitig an die harmonisierte Regelung angepaßt werden können. Die Anwendung der harmonisierten Bescheinigungen sollte nicht weiter hinausgezögert werden. Infolgedessen ist für eine Anpassungszeit zu sorgen und vorzusehen, daß während einer kurzen Übergangszeit beide Reglungen gelten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungsnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Mitgliedstaaten können für einen befristeten Zeitraum gestatten, daß Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen gemäß den im Anhang aufgeführten Entscheidungen gelten, auf Grundlage von Bescheinigungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, die aufgrund der am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ausgestellt wurden. Artikel 2 Für Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen gemäß den im Anhang aufgeführten Entscheidungen gelten, endet der in Artikel 1 genannte Zeitraum am 1. April 1997. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Januar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (2) ABl. Nr. L 165 vom 4. 7. 1996, S. 40. (3) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10. (5) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. (6) ABl. Nr. L 212 vom 2. 7. 1989, S. 87. (7) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 10. (8) ABl. Nr. L 137 vom 1. 6. 1994, S. 62. (9) ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1994, S. 46. (10) ABl. Nr. L 154 vom 21. 6. 1994, S. 45. (11) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 34. (12) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 52. (13) ABl.
Nr. L 326 vom 17. 12. 1996, S. 67. (14) ABl. Nr. L 14 vom 17. 1. 1997, S. 61. (15) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 34. (16) ABl. Nr. L 12 vom 15. 1. 1997, S. 33. (17*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994. (18) ABl. Nr. L 184 vom 24. 7. 1996, S. 43. ANHANG Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind.
Entscheidung 96/712/EG der Kommission vom 28. November 1996 zur Festlegung der Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigung und des Genußtauglichkeitskennzeichens für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern. Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte. Entscheidung 97/41/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die Hygienevorschriften und die Genußtauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von aus Gefluegelfleisch, Fleisch von Zuchtwild, Wildfleisch und Kaninchenfleisch gewonnenen Fleischerzeugnissen aus Drittländern.
Entscheidung 97/29/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Festlegung der Hygienevorschriften und der Genußtauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern. Entscheidung 94/309/EG der Kommission vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und von bestimmten ungegerbten eßbaren Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig gefährliche tierische Abfälle eingegangen sind, aus Drittländern. Entscheidung 94/344/EG der Kommission vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß, einschließlich derartiges Eiweiß enthaltende Futtermittel, aus Drittländern.
Entscheidung 94/446/EG der Kommission vom 14. Juni 1994 zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind.