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97/223/EG: Beschluß der Kommission vom 25. März 1997 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Kasachstan, der Ukraine und Usbekistan

CELEX
31997D0223
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-03-25
In force since
1997-03-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/223/EG: Beschluß der Kommission vom 25. März 1997 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Kasachstan, der Ukraine und Usbekistan Amtsblatt Nr. L 089 vom 04/04/1997 S. 0047 - 0047 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. März 1997 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Kasachstan, der Ukraine und Usbekistan (97/223/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 23, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 9. Juni 1995 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Kasachstan, Polen, Rußland, der Ukraine und Usbekistan und leitete eine Untersuchung ein.

Die Untersuchungsergebnisse für Polen und Rußland sind in der Verordnung (EG) Nr. 593/97 der Kommission (4) niedergelegt. (2) Die Untersuchung ergab, daß im Falle der Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Kasachstan, der Ukraine und Usbekistan von einer unerheblichen Schädigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 auszugehen ist, da diese Einfuhren jeweils einen Marktanteil von weniger als 1 v.H. besitzen und auf sie zusammen weniger als 3 v. H. des Gemeinschaftsverbrauchs entfallen. Daher sollte das Verfahren betreffend diese Einfuhren eingestellt werden - BESCHLIESST:

Einziger Artikel Das Verfahren betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Kasachstan, der Ukraine und Usbekistan wird eingestellt. Brüssel, den 25. März 1997 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. C 143 vom 9. 6. 1995, S. 12. (4) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

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