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97/224/GASP: Beschluß des Rates vom 24. März 1997 zur Ergänzung der Gemeinsamen Aktion 96/406/GASP betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien-Herzegowina

CELEX
31997D0224
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-03-24
In force since
1997-03-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/224/GASP: Beschluß des Rates vom 24. März 1997 zur Ergänzung der Gemeinsamen Aktion 96/406/GASP betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien-Herzegowina Amtsblatt Nr. L 090 vom 04/04/1997 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 24. März 1997 zur Ergänzung der Gemeinsamen Aktion 96/406/GASP betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien-Herzegowina (97/224/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Dublin vom 13. und 14.

Dezember 1996, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat am 10. Juni 1996 die Gemeinsame Aktion 96/406/GASP betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien-Herzegowina angenommen (1). Die zunächst für den 14. September 1996 angesetzten Kommunalwahlen, die vom Vorläufigen Wahlausschuß für Bosnien-Herzegowina zweimal verschoben wurden, sollen nunmehr 1997 stattfinden. Die Gemeinsame Aktion 96/406/GASP sollte ergänzt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Dieser Beschluß soll es ermöglichen, die Unterstützung der Europäischen Union für die Arbeiten fortzusetzen, die die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) entsprechend dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden leistet.

Artikel 2 (1) In bezug auf die Kommunalwahlen in Bosnien-Herzegowina erfolgt die Unterstützung gemäß Artikel 1 in der Form der Entsendung eines EU-Wahlbeobachterkontingents zur Überwachung des Wahlvorgangs einschließlich der Erstellung der Wählerverzeichnisse, der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen unter der Federführung der OSZE. (2) Die EU-Wahlbeobachter für die langfristige Überwachung verbleiben bis zu 220 Tage in der Region. Die EU-Wahlbeobachter für die mittelfristige Überwachung verbleiben bis zu 70 Tage in der Region. Die EU-Wahlbeobachter für die kurzfristige Überwachung verbleiben 14 Tage in der Region.

Artikel 3 (1) Zur Deckung der zusätzlichen Kosten, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 2 verbunden sind, werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft für 1997 5,5 Mio. ECU verbucht. (2) Die mit der Beteiligung der Beobachter verbundenen Kosten (beispielsweise Tagegelder, Aufenthaltskosten, Schulungskosten, Transport in der Region, Kosten der Reise in die betreffenden Regionen und zurück) werden auf den Gesamtbetrag angerechnet, der gemäß der Gemeinsamen Aktion 96/406/GASP im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft verbucht wird. (3) Die Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag bestritten werden, erfolgt im Einklang mit den geltenden haushaltsrechtlichen Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft.

Artikel 4 Der Rat überprüft die Durchführung dieses Beschlusses. Artikel 5 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 6 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 24. März 1997. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN MIERLO (1) ABl. Nr. L 168 vom 6. 7. 1996, S. 1. Gemeinsame Aktion geändert durch den Beschluß 97/153/GASP (ABl. Nr. L 63 vom 4. 3. 1997, S. 1).

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