97/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 1997 zur Aussetzung des Status einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 104 vom 22/04/1997 S. 0034 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. April 1997 zur Aussetzung des Status einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (97/263/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15.
Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 92/381/EWG der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Festlegung des Status einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (2) ist der Status Nordirlands als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone festgelegt worden.
Jedoch ist das gesetzliche Verbot von Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit in Nordirland nunmehr aufgehoben worden. Daher ist es auch angebracht, den Status Nordirlands als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone auszusetzen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Status Nordirlands als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone wird ausgesetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 56.