97/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1997 zur Aufhebung der Entscheidung 96/526/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 121 vom 13/05/1997 S. 0023 - 0023 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1997 zur Aufhebung der Entscheidung 96/526/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Text von Bedeutung für den EWR) (97/293/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:
Infolge von Maul- und Klauenseucheausbrüchen in Griechenland hat die Kommission die Entscheidung 96/526/EG vom 30. August 1996 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland und zur Aufhebung der Entscheidung 96/440/EG der Kommission (4), geändert durch die Entscheidung 96/695/EG (5), erlassen. Bei den mit der Entscheidung 96/526/EG eingeführten Maßnahmen sollte es sich um zeitlich begrenzte Maßnahmen handeln. Seit dem 30. September 1996 sind keine Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Ergebnisse eines in der Präfektur Evros durchgeführten Überwachungsprogramms lassen eine gesundheitliche Lage erkennen, die keine Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche erfordert.
Die mit der Entscheidung 96/526/EG erlassenen Maßnahmen können aufgehoben werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 96/526/EWG wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. (4) ABl. Nr. L 221 vom 31.
8. 1996, S. 65. (5) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 24.