Skip to content
Seqlense EUR-Lex

97/312/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1997 zur Genehmigung der Maßnahmen zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie in Irland

CELEX
31997D0312
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-05-12
In force since
1997-05-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/312/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1997 zur Genehmigung der Maßnahmen zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie in Irland Amtsblatt Nr. L 133 vom 24/05/1997 S. 0038 - 0039 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Mai 1997 zur Genehmigung der Maßnahmen zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie in Irland (97/312/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11.

Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG trifft der Herkunftsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Situationen, die die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden könnten. Um die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft zu schützen, hat die Kommission folgende Entscheidungen erlassen:

Entscheidung 94/474/EG vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/287/EG (5); Entscheidung 92/290/EWG vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens; Entscheidung 94/381/EG vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (7), geändert durch die Entscheidung 95/60/EG (8);

Entscheidung 94/382/EG vom 27. Juni 1994 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Rinderenzephalopathie (9), geändert durch die Entscheidung 95/29/EG (10); Entscheidung 96/239/EG vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zutreffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (11), geändert durch die Entscheidung 96/362/EG (12) sowie die Entscheidung 96/449/EG vom 18. Juli 1996 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von tierischen Abfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (13).

Nachdem im März 1996 neue Informationen über bestimmte Creutzfeldt-Jakob-Fälle veröffentlicht worden sind, bei denen ein Zusammenhang mit BSE nicht ausgeschlossen werden konnte, haben die Gemeinschaftsinstitutionen erkannt, daß zur Bekämpfung und Tilgung der BSE entscheidende Maßnahmen getroffen werden müssen. In Irland sind in einheimischen Rinderbeständen BSE-Fälle aufgetreten. Zwecks Bekämpfung von BSE schreibt die Entscheidung 96/449/EG vom 1. April 1997 an vor, daß tierische Abfälle mit Hilfe eines Verfahrens verarbeitet werden, das für die Dauer von 20 Minuten eine Mindesttemperatur von 133 °C bei einem Druck von 3 bar gewährleistet.

Darüber hinaus hat der Wissenschaftliche Veterinärausschuß empfohlen, daß spezifisches Risikomaterial (SRM), nämlich a) der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, jedoch ohne die Zunge, sowie das Rückenmark von - über 12 Monate alten Rindern, - über 12 Monate alten Schafen und Ziegen bzw. Schafen und Ziegen mit einem bereits durchgebrochenen Schneidezahn des Dauergebisses; b) die Milz von Schafen und Ziegen; aus der Lebens- und Futtermittelkette auszuschließen sind. Im November 1996 hat Irland der Kommission einen Plan mit zusätzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der BSE in seinem Hoheitsgebiet, im folgenden "Plan" genannt, vorgelegt.

Eine geänderte Fassung dieses Plans wurde von Irland am 24. Februar 1997 nachgereicht. Kernpunkte dieses Plans sind: a) die Zwangsschlachtung und unschädliche Beseitung aller BSE-verdächtigen Tiere und bei Seuchenbestätigung die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere in Beständen, in denen BSE-Fälle aufgetreten sind; b) die Kennzeichnung von Tieren, die den gleichen Risiken ausgesetzt sind wie die erkrankten Tiere; c) Maßnahmen zum Ausschuß von spezifischem Risikomaterial aus der Lebens- und Futtermittelkette; d) Verbot der Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl, das spezifisches Risikomaterial enthält, und Rücknahme etwa vorhandener Bestände.

Entsprechend den vom Rat auf seiner Tagung vom 1. bis zum 3. April 1996 gezogenen Schlußfolgerungen sollte ein Plan, der darauf abzielt, BSE unter Kontrolle zu bringen und die Zahl künftiger Seuchenfälle zu reduzieren, in erster Linie auf die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren ausgerichtet sein, die höchstwahrscheinlich mit infiziertem Fleisch- und Knochenmehl in Berührung gekommen sind. Diese Möglichkeit sollte nach den Schlußfolgerungen des Rates von jedem Mitgliedstaat, außer dem Vereinigten Königreich, von Fall zu Fall in Anspruch genommen werden können. Die irischen Behörden werden in jedem einzelnen BSE-Fall eine umfassende epidemiologische Untersuchung durchführen, um auch andere Tiere zu ermitteln, die wahrscheinlich mit infiziertem Fleisch- und Knochenmehl in Berührung gekommen sind, und veranlassen, daß diese Tiere getötet und die Tierkörper unschädlich beseitigt werden; diese Untersuchung betrifft auch Tiere, die möglicherweise in andere Betriebe umgesetzt worden sind.

Daher ist es für die Kommission akzeptabel, daß Irland für die Durchführung dieses Tilgungsplans eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhält, die nach den Grundsätzen und Verfahren gemäß Nummern 8 und 9 der Schlußfolgerungen des Rates vom 1. bis 3. April 1996 gewährt wird. Gemäß Nummer 9 der genannten Schlußfolgerungen des Rates hat die Kommission zur Marktstützung die Verordnung (EG) Nr. 716/96 (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2423/96 (15), und die Verordnung (EG) Nr. 717/96 (16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 841/96 (17), erlassen. Für den vorliegenden Plan wird in Irland eine ähnliche Finanzhilfe vorgeschlagen.

Der am 13. November 1996 vorgelegte Plan wird in seiner geänderten Fassung vom 24. Februar 1997 dazu beitragen, die Zahl künftiger BSE-Fälle zu begrenzen und die Kontrollen zu verschärfen. Er sollte daher genehmigt werden. Die Kommission sollte Kontrollbeauftragte nach Irland entsenden, um vor Ort die ordnungsgemäße Durchführung dieser Entscheidung zu überprüfen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Irland im November 1996 vorgelegte Plan zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie wird in der geänderten Fassung vom 24.

Februar 1997 genehmigt. Artikel 2 Irland erläßt zum 1. Mai 1997 die zur Durchführung des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 (1) Irland teilt der Kommission jede beabsichtigte Änderung des Plans gemäß Artikel 1 mit. (2) Wird eine Änderung im Sinne von Absatz 1 mitgeteilt, so wird diese Entscheidung so bald wie möglich überprüft. Artikel 4 Die Kommission entsendet Inspektoren, die für die Gemeinschaft vor Ort die ordnungsgemäße Durchführung des Plans überprüfen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12.

Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. (4) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 96. (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 8. 1995, S. 40. (6) ABl. Nr. L 152 vom 4. 6. 1992, S. 37. (7) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23. (8) ABl. Nr. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 43. (9) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 25. (10) ABl. Nr. L 38 vom 18. 2. 1995, S. 17. (11) ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47. (12) ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996, S. 17. (13) ABl. Nr. L 184 vom 24.

7. 1996, S. 43. (14) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14. (15) ABl. Nr. L 329 vom 19. 12. 1996, S. 43. (16) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 16. (17) ABl. Nr. L 114 vom 8. 5. 1996, S. 18.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions