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97/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1997 zur Regelung der Durchführung vergleichender Versuche mit Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln gemäß Artikel 14 der Richtlinie 66/403/EWG des Rates

CELEX
31997D0335
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-05-13
In force since
1997-05-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1997 zur Regelung der Durchführung vergleichender Versuche mit Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln gemäß Artikel 14 der Richtlinie 66/403/EWG des Rates Amtsblatt Nr. L 143 vom 03/06/1997 S. 0007 - 0008 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Mai 1997 zur Regelung der Durchführung vergleichender Versuche mit Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln gemäß Artikel 14 der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (97/335/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/90/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 66/403/EWG sieht die Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen bei Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln (3*) vor. Damit die Vergleichsprüfungen verläßliche Schlußfolgerungen zulassen, muß jeder Mitgliedstaat daran teilnehmen, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzkartoffeln/-erdäpfel üblicherweise vermehrt oder vermarktet werden. Die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen ist von der Kommission zu regeln. Die Regelung der Vergleichsprüfungen sollte unter anderem auch bestimmte Schaderreger berücksichtigen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 66/403/EWG, der Richtlinien 66/403/EWG und 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG (5) und die Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4.

Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (6), fallen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen werden 1997 bei Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln der Ernte 1996 durchgeführt. (2) Jeder Mitgliedstaat soll an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen teilnehmen. Artikel 2 (1) Die allgemeine Regelung für die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen geht aus dem beiliegenden Anhang hervor.

(2) Weitere Einzelregelungen für die Durchführung der Vergleichsprüfungen sind dem Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen zu unterbreiten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66. (2) ABl. Nr. L 27 vom 30. 1. 1997, S. 49. (3*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994. (4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (5) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4.

1997, S. 30. (6) ABl. Nr. L 259 vom 18. 10. 1993, S. 1. ANHANG ALLGEMEINE REGELUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERGLEICHSPRÜFUNGEN BEI PFLANZKARTOFFELN/-ERDÄPFELN IM JAHR 1996 1. Zuständige Stelle Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri Plantedirektoratet Dänemark. 2. Probenumfang Gesamtprobenumfang: 325 Proben. a) 295 Proben sind in den Erzeugermitgliedstaaten zu ziehen. b) 20 weitere Proben sind in den Bestimmungsmitgliedstaaten zu ziehen, die Material von einem Erzeuger aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen. c) 10 weitere Proben aus der Schweiz sind im Rahmen der gemeinschaftlichen Gleichstellungsregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 66/403/EWG zu ziehen.

3. Proben Für die Probenahme gemäß der vorstehenden Nummer 2 Buchstabe a) ist ein amtliches Probenahmeverfahren vorzusehen. Zur Beprobung einer Partie ist eine geeignete Technik zu verwenden. Die Probenehmer sind von den Dienststellen der Kommission zu ernennen und arbeiten in Verantwortung der Dienststellen der Kommission. Die Proben werden im Erzeugerbetrieb, in der Verladestation, in der Sortieranlage oder von überall dort entnommen, wo Kartoffeln/Erdäpfel gelagert werden. Jede Probe gemäß dem vorstehenden Absatz 2 besteht aus 320 Knollen. 4. Prüfung der direkten Nachkommenschaft der Probe auf Erfuellung der Mindestanforderungen an Pflanzkartoffeln/-erdäpfel Zur Nachkontrolle sind Feldversuche durchzuführen, die erforderlichenfalls durch Labortests zu bestätigen sind.

Der Probenumfang beträgt 100 Pflanzen. 5. Prüfung der Pflanzkartoffeln/-erdäpfel auf Freiheit von Braunfäule (Pseudomonas solanacearum) und Ringfäule (Corynebacterium sepedonicum) Es sind Labortests mit geeigneten Verfahren durchzuführen. Der Probenumfang beträgt 200 Knollen, denen Gewebsproben zur Durchführung von Feldversuchen entnommen werden. 6. Prüfung der Pflanzkartoffeln/-erdäpfel auf Freiheit von Spindelknollenvirus Es sind Labortests mit geeigneten Verfahren durchzuführen. Die zuständige Stelle gemäß Nummer 1 trägt dafür Sorge, daß der für diese Verfahren vorgeschriebene Probenumfang eingehalten wird, sofern entsprechende Vorschriften bestehen.

7. Vertraulichkeit Für die Prüfungen gemäß den vorstehenden Nummern 5 und 6 ist jede dem Prüfungslabor einzusendende Probe zuvor von der zuständigen Stelle gemäß Nummer 1 in Verantwortung der Dienststellen der Kommission verschlüsselt zu kennzeichnen. Erweisen sich Proben als mit einem der betreffenden Schaderreger befallen, so trifft die Kommission je nachdem die gemäß der Richtlinie 77/93/EWG oder der Richtlinie 93/85/EWG oder ihrer Durchführungsbestimmungen vorgeschriebenen Maßnahmen. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Bedingungen für die Prüfung der Jahresberichte über die bestätigten Ergebnisse und Schlußfolgerungen der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen.

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