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97/336/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1997 zur Änderung des einzigen Programmplanungsdokuments für strukturelle Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Produkte in Baden-Württemberg (Deutschland) im Rahmen der Zielvorgabe 5a, für den Zeitraum 1994 bis 1999 (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31997D0336
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-05-15
In force since
1997-05-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/336/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1997 zur Änderung des einzigen Programmplanungsdokuments für strukturelle Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Produkte in Baden-Württemberg (Deutschland) im Rahmen der Zielvorgabe 5a, für den Zeitraum 1994 bis 1999 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 143 vom 03/06/1997 S. 0009 - 0010 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Mai 1997 zur Änderung des einzigen Programmplanungsdokuments für strukturelle Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Produkte in Baden-Württemberg (Deutschland) im Rahmen der Zielvorgabe 5a, für den Zeitraum 1994 bis 1999 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/336/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 10a, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit der Entscheidung 94/891/EG vom 23. Dezember 1994 (2) das einzige Programmplanungsdokument für strukturelle Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Produkte in Baden-Württemberg (Deutschland) im Rahmen der Zielvorgabe 5a, für den Zeitraum vom 1.

Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1999 genehmigt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission am 12. August 1996 einen Antrag auf Änderung des genehmigten einzigen Programmplanungsdokuments vorgelegt und durch zusätzliche Informationen am 21. Februar 1997 vervollständigt. Dieses Programmplanungsdokument betrifft die Pläne zur strukturellen Verbesserung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 genannten Sektoren sowie die in Artikel 10 unter Buchstabe a) derselben Verordnung genannten Beihilfeanträge. Das einzige Programmplanungsdokument in seiner geänderten Fassung erfuellt die Bedingungen und enthält die Angaben, die nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

860/94 der Kommission vom 18. April 1994 über Pläne und Anträge in Form operationeller Programme auf eine Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Abteilung Ausrichtung) für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (3) erforderlich sind. Es wurde im Einvernehmen mit dem beteiligten Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

3193/94 (5), partnerschaftlich ausgearbeitet. Nach Artikel 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94 (7), bestimmt die Kommission Zeit und zeitliche Aufteilung der indexierten finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, ausgedrückt in Ecu, zu Preisen des Jahres der Planungsgenehmigung. Die Aufteilung dieser Beteiligung nach Jahres ist mit den steigenden Verpflichtungsermächtigungen gemäß Anhang II der geänderten Verordnung (EWG) Nr.

2052/88 abzustimmen. Ihre Indexierung erfolgt unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes, der den Sätzen entspricht, gemäß denen die für den Gemeinschaftshaushalt bereinigten Finanzvorausschätzungen jährlich angepaßt werden. Gemäß Artikel 1 der der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2335/95 (9), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Maßnahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein gegenüber den Begünstigten zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmender Durchführungstermin festzulegen.

Während der Umsetzung des einzigen Programmplanungsdokuments trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, daß die darin enthaltenen Einzelvorhaben mit den für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Produkte in Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 geltenden Auswahlkriterien übereinstimmen. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vom 19. Dezember 1988 (10), welche die Durchführung der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2052/88, zuletzt geändert durch hinsichtlich der Koordinierung der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und den sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten andererseits, regelt und die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.

3193/94 geändert wurde, sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission geeignete finanzielle Angaben vorlegen, um die Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit zu erlauben. Die Analyse der durch die deutschen Behörden vorgelegten Informationen zeigt, daß dieser Grundsatz berücksichtigt wurde. Darüber hinaus muß eine fortgesetzte Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes im Rahmen der Partnerschaft während der Durchführung des einzigen Programmplanungsdokuments erfolgen. Diese Überprüfungen sind unerläßlich für die Fortsetzung der Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, an den Maßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raumes - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das den Zeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 betreffende geänderte einzige Programmplanungsdokument zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Baden-Württemberg (Deutschland) wird genehmigt. Artikel 2 Folgende Sektoren sind für eine gemeinsame Maßnahme vorgesehen: - Fleisch, - Gefluegel, - Obst und Gemüse, - Saatgut.

Artikel 3 Die Beteiligung des EAGFL, die im Rahmen dieses geänderten einzigen Programmplanungsdokumentes gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 22 303 120 ECU. Die Einzelheiten zur Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich des finanziellen Beitrages des EAGFL zu den für eine gemeinsame Maßnahme ausgewählten verschiedenen Sektoren, sind in den Durchführungsbestimmungen und in dem dieser Entscheidung im Anhang beigefügten Finanzierungsplan präzisiert (11). Artikel 4 Der für die finanzielle Beteiligung des EAGFL vorgesehene Hoechstbetrag wird für Zwecke der Indexierung auf die nachstehenden Jahre wie folgt aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 5 Die Verpflichtungsermächtigungen für die Jahrestranchen stützen sich auf den Finanzierungsplan des einzigen Programmplanungsdokuments und richten sich nach dem Stand seiner Anwendung.

Artikel 6 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft betrifft nur Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen dieses einzigen Programmplanungsdokuments, für die im Mitgliedstaat bis spätestens 31. Dezember 1999 rechtlich bindende Verpflichtungen getroffen und die erforderlichen Mittel spezifisch zugewiesen werden. Die Auszahlungen für diese Maßnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2001 getätigt sein. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 15. Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S.

1. (2) ABl. Nr. L 352 vom 31. 12. 1994, S. 124. (3) ABl. Nr. L 99 vom 19. 4. 1994, S. 7. (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (5) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11. (6) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36. (7) ABl. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 4. (8) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (9) ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12. (10) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. (11) Der Anhang ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden.

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