97/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1997 zur Änderung bestimmter Entscheidungen zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 152 vom 11/06/1997 S. 0033 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 1997 zur Änderung bestimmter Entscheidungen zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (97/363/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29.
September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit den Entscheidungen 76/219/EWG (2), 78/127/EWG (3), 80/1360/EWG (4), 82/948/EWG (5) und 87/117/EWG (6) wurde Frankreich ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut, unter anderem bestimmter Maissorten, zu beschränken. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG unterliegen Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen der Richtlinie 70/457/EWG entsprechen, ab 31.
Dezember des zweiten auf das Sortenzulassungsjahr folgenden Jahres in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 70/457/EWG kann ein Mitgliedstaat in den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Fällen jedoch auf Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Kommission hat mit ihren vorgenannten Entscheidungen Frankreich ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut, unter anderem bestimmter Maissorten mit einem FAO-Reifeklassenindex von mindestens 800, die in dem aktuellen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, zu verbieten.
Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, daß sie diese Ermächtigungen hinsichtlich der betreffenden Maissorten nicht mehr in Anspruch zu nehmen wünscht. Diese Ermächtigungen sollten daher für die betreffenden Sorten entzogen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit den nachstehenden Entscheidungen ausgesprochenen Ermächtigungen der Französischen Republik werden hiermit für die darin genannten Sorten von Mais (Zea mays L.) aufgehoben: - 76/219/EWG, - 78/127/EWG, - 80/1360/EWG, - 82/948/EWG, - 87/117/EWG.
Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 30. (3) ABl. Nr. L 41 vom 11. 2. 1978, S. 43. (4) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1980, S. 44. (5) ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1982, S. 25. (6) ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 34.