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97/403/EG: Beschluß des Rates vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

CELEX
31997D0403
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-06-02
In force since
1997-06-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/403/EG: Beschluß des Rates vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Amtsblatt Nr. L 169 vom 27/06/1997 S. 0076 - 0076 BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (97/403/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die Vertragsparteien sich gegenseitig Amtshilfe im Zollbereich leisten können, erscheint es notwendig, ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) zu vereinbaren. Zu diesem Zweck wurden Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt, die zu einem Abkommen in Form eines Briefwechsels geführt haben, das im Interesse der Gemeinschaft genehmigt werden sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Wenn dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels nicht am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist, wird es ab diesem Datum vorläufig angewandt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (2). Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1997. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN MIERLO (1) ABl. Nr. L 300 vom 31. 12. 1972, S. 189. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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