97/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1997 zur Festlegung der spätesten Termine für die Übermittlung der Ergebnisse der Agrarstrukturerhebungen 1997 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 169 vom 27/06/1997 S. 0090 - 0091 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juni 1997 zur Festlegung der spätesten Termine für die Übermittlung der Ergebnisse der Agrarstrukturerhebungen 1997 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR) (97/407/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2467/96 (2), insbesondere auf Anhang II Punkt 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II Punkt 5 der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 sieht vor, daß die Fristen für die Übermittlung der Individualdaten durch die Mitgliedstaaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 15 der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt werden und daß der für diese Übermittlung zu verwendende einheitliche Code vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt wird.
Gemäß Punkt 6 des Anhangs II liefert Deutschland keine Individualdaten, sondern ist verpflichtet, die Erhebungsergebnisse in Form von für die BDT-Tabellendatenbank bestimmten Tabellen zu übermitteln. Angesichts der Bedeutung, die den Ergebnissen der Strukturerhebungen für die gemeinsame Agrarpolitik zukommt, und des wachsenden Bedarfs an aktuellen Daten muß die elektronische Verarbeitung der Erhebungsdaten und ihre Übermittlung an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften so schnell wie möglich erfolgen. Die für die Übermittlung der Erhebungsergebnisse an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften festzulegenden Termine müssen der Tatsache Rechnung tragen, daß der Zeitplan für die Durchführung der Erhebungsarbeiten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die Individualdaten der gemäß Artikel 3 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 durchgeführten Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe unter Verwendung eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegten einheitlichen Codes. (2) Entsprechend Punkt 6 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr.
571/88 übermittelt Deutschland dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen in Form der für die Tabellendatenbank (BDT) bestimmten Tabellen unter Verwendung eines Codes, der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt festgelegt wird. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung genannten Ergebnisse der Strukturerhebungen 1997 innerhalb von 13 Monaten nach Beendigung der Datenerfassung vor Ort unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten beabsichtigten Zeitpläne für die Durchführung der Erhebungsarbeiten, jedoch bis spätestens zu folgenden Terminen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 1997 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 3.