97/472/EG: Beschluß des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien Amtsblatt Nr. L 200 vom 29/07/1997 S. 0061 - 0062 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (97/472/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat den Währungsausschuß gehört, bevor sie ihren Vorschlag vorgelegt hat. Bulgarien hat tiefgreifende wirtschaftliche Reformen eingeleitet und unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Einführung einer Marktwirtschaft.
Es wurde ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (3) geschlossen. Mit dem Beschluß 91/311/EWG (4) entschied der Rat, Bulgarien ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von 290 Mio. ECU zu gewähren, um eine tragbare Zahlungsbilanz dieses Landes sicherzustellen. Mit dem Beschluß 92/511/EWG (5) entschied der Rat, Bulgarien eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 110 Mio. ECU zu gewähren. Zur Stärkung des Finanzsektors und zur Beschleunigung der Privatisierung bedarf es jedoch zusätzlicher Anpassungs- und Reformmaßnahmen in Bulgarien.
Bulgarien hat sich mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) im April 1997 auf ein Wirtschaftsprogramm geeinigt, das durch eine Bereitschaftskreditvereinbarung unterstützt werden soll. Die bulgarische Regierung hat um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der von privater Seite und von IWF und Weltbank aufgebracht werden könnte, ist für die Programmlaufzeit noch eine Finanzierungslücke von etwa 550 Mio. USD zu schließen, damit die Reserveposition Bulgariens gestärkt wird und die politischen Ziele, die mit dem Wirtschaftsprogramm der Regierung verknüpft sind, Unterstützung erhalten.
Die Gewährung eines neuen langfristigen Darlehens der Gemeinschaft an Bulgarien ist eine angemessene Maßnahme, um die Zahlungsbilanz dieses Landes zu stützen und dessen Reserveposition zu stärken. Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden. Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft stellt Bulgarien eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von 250 Mio. ECU und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.
(2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Bulgarien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Bulgarien. Artikel 2 (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den bulgarischen Behörden nach Anhörung des Währungsausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft wird. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.
(2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik Bulgariens mit den Darlehenszielen übereinstimmt und ob die Darlehensbedingungen eingehalten werden. Artikel 3 (1) Das Darlehen wird Bulgarien in mindestens zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Freigabe der ersten Tranche erfolgt vorbehaltlich des Artikels 2 nach Abschluß der ersten Überprüfung der mit dem IWF getroffenen Bereitschaftskreditvereinbarung. (2) Die weiteren Tranchen werden vorbehaltlich des Artikels 2 bei einer zufriedenstellenden weiteren Entwicklung der Bereitschaftskreditvereinbarung frühestens drei Monate nach der Bereitstellung der ersten Tranche freigegeben.
(3) Die Mittel werden an die bulgarische Nationalbank ausgezahlt. Artikel 4 (1) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen nach Artikel 1 werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen. (2) Auf Ersuchen Bulgariens trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen wird und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann. (3) Auf Ersuchen Bulgariens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise neu finanzieren oder deren Konditionen neu gestalten.
Eine etwaige Neufinanzierung oder -gestaltung erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 und darf weder zu einer Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch dazu führen, daß der zum Zeitpunkt der Neufinanzierung oder -gestaltung noch geschuldete Kapitalbetrag, der zum jeweiligen Wechselkurs zu ermitteln ist, sich erhöht. (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten Bulgariens. (5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über den Verlauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.
Artikel 5 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. POOS (1) ABl. Nr. C 190 vom 21. 6. 1997, S. 29. (2) ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997. (3) ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1994, S. 2. Abkommen zuletzt geändert durch das Dritte Zusatzprotokoll (ABl. Nr. L 103 vom 26. 4. 1996, S. 53). (4) ABl. Nr. L 174 vom 3. 7. 1991, S. 36. (5) ABl. Nr. L 317 vom 31. 10. 1992, S. 94.