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97/555/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31997D0555
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-07-14
In force since
1997-07-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/555/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 229 vom 20/08/1997 S. 0009 - 0013 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (Text von Bedeutung für den EWR) (97/555/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.

Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde. Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeit 2 und Möglichkeit 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2 Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist. Artikel 3 Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Juli 1997 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12. (2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1. ANHANG I Baukalke, einschließlich Weißkalke Dolomitkalke und hydraulische Kalke ANHANG II Gebräuchliche/Normale Zemente, einschließlich Portlandzemente Portlandkompositzemente: Portland-Hüttenzemente/Hochofenschlackenzemente: A-S und B-S; Portland-Silicastaubzemente: A-D; Portland-Puzzolanzemente: natürlich A-P, natürlich B-P, künstlich A-Q und künstlich B-Q; Portland-Flugaschezemente: kieselsäurereich A-V, kieselsäurereich B-V, kalkreich A-W und kalkreich B-W; Portland-Schieferzemente/Tonschieferzemente: A-T und B-T;

Portland-Kalksteinzemente: A-L und B-L; Portland-Kompositzemente: A-M und B-M; Hochofenzemente: A, B und C Puzzolanzemente: A und B; und Kompositzemente: A und B Spezialzemente, einschließlich Zemente NW mit niedriger Hydratationswärme Zemente HS mit hohem Sulfatwiderstand/Sulfatbeständige Zemente Weißzemente meerwasserbeständige Zemente und Zemente NA mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt Calciumalminatzemente/Tonerdeschmelzzemente Putz- und Mauerbinder/Mauerwerks-Zemente Hydraulische Tragschichtbinder im Straßenbau ANHANG III PRODUKTFAMILIE ZEMENT, BAUKALK UND ANDERE HYDRAULISCHE BINDER/BINDEMITTEL Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente).

In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

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