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97/591/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Mefenoxam (CGA 329 351), Ethoxysulfuron, Famoxadon und Ampelomyces quisqualis in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31997D0591
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-07-29
In force since
1997-07-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/591/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Mefenoxam (CGA 329 351), Ethoxysulfuron, Famoxadon und Ampelomyces quisqualis in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 239 vom 30/08/1997 S. 0048 - 0049 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Mefenoxam (CGA 329 351), Ethoxysulfuron, Famoxadon und Ampelomyces quisqualis in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (97/591/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.

Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffen vorgesehen. Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von vier Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie eingereicht. Novartis Crop Protection AG reichte bei den belgischen Behörden am 9.

Februar 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Mefenoxam ein. AgrEvo reichte bei den italienischen Behörden am 3. Juli 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Ethoxysulfuron ein. DuPont de Nemours reichte bei den französischen Behörden am 2. Oktober 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Famoxadon ein. Ecogen reichte bei den französischen Behörden am 12. April 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Ampelomyces quisqualis ein. Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie.

In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2. Die Unterlagen für Mefenoxam, Ethoxysulfuron und Famoxadon wurden am 21. März 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. Die Unterlagen für Ampelomyces quisqualis wurden am 6. Februar 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen.

Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Belgien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Mefenoxam, Italien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Ethoxysulfuron und Frankreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Famoxadon und Ampelomyces quisqualis fortsetzen wird. Belgien, Italien und Frankreich werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten - diejenigen von Anhang III der Richtlinie: 1. die von Novartis Crop Protection AG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Mefenoxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 21.

März 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 2. die von AgrEvo bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Ethoxysulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 21. März 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 3. die von DuPont de Nemours bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Famoxadon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 21. März 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

4. die von Ecogen bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Ampelomyces quisqualis in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 6. Februar 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25.

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