97/603/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1997 über Zusatzfristen, die Spanien für die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 243 vom 05/09/1997 S. 0048 - 0055 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juni 1997 über Zusatzfristen, die Spanien für die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/603/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen zur Gründung des Europäischen Wirschaftsraums, gestützt auf die Richtlinie 90/388/EWG vom 28.
Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, nachdem allen Betroffenen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (3), in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT UND RECHTLICHER HINTERGRUND I. Die Anträge Spaniens (1) Auf einem bilateralen Treffen am 9. Oktober 1996 und in einem nachfolgenden Schreiben vom 26. November 1996 hat Spanien folgende Zusatzfristen gemäß den Artikeln 3 und 3b der Richtlinie 90/388/EWG, in der Fassung der Richtlinie 96/19/EG, beantragt: a) eine Frist bis zum 1.
Januar 1998 für die Unterrichtung der Kommission über die Durchführung von Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie über die Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung. Nach Artikel 3 der Richtlinie 90/388/EWG hätte dies spätestens bis zum 1. Januar 1997 verwirklicht sein müssen; b) eine Frist bis zum 1. August 1998 für die Veröffentlichung der Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie der Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten für die Erfuellung der Universaldienstverpflichtung.
Nach Artikel 3 der Richtlinie 90/388/EWG muß dies spätestens bis zum 1. Juli 1997 geschehen sein; c) eine Frist bis zum 30. November 1998 für die Durchsetzung der Forderung, für alle Telekommunikationsdienste angemessene Rufnummern bereitzustellen. Diese Forderung zielt auf eine wirksame Durchsetzung der Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts ab. Nach Artikel 3b der Richtlinie 90/388/EWG muß dies bis zum 1. Juli 1997 erfolgt sein. Aufgrund der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Zusatzfristen und obwohl es bis zum Januar 1998 zusätzlich zu den Lizenzen für Kabelbetreiber für die Erbringung von Sprachtelefondiensten drei landesweite Lizenzen zum Betrieb von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen in Spanien geben wird, beabsichtigt die spanische Regierung, die völlige Liberalisierung des spanischen Telekommunikationsmarkts bis zum 1.
Dezember 1998 zurückzustellen. Ab diesem Datum sollen weitere Lizenzen für die Erbringung des Sprachtelefondienstes und die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze an alle Unternehmen erteilt werden, die einen entsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit dem geltenden spanischen Gesetz und dessen Durchführungsbestimmungen stellen. (2) Spanien hält diese zusätzlichen Umsetzungsfristen aus folgenden Gründen für erforderlich: a) Durch die Einführung des Wettbewerbs zum 1. Januar 1998 sähe sich der derzeitige spanische Telekommunikationsnetzbetreiber Telefónica de España SA (nachstehend "Telefónica") gezwungen, seine Tarifreformen zu forcieren, die sich nachhaltig auf die bis Ende 1998 erzielte Gewinnspanne auswirken werden. b) Die Einführung des Wettbewerbs erfordert zudem weitere Investitionen in das Netz von Telefónica, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung des neuen Rufnummernsystems, mit dem allen neu auf den Markt kommenden Akteuren geeignete Nummern garantiert werden sollen.
Damit Telefónica die in diesem Zusammenhang erforderlichen Arbeiten rechtzeitig abschließen kann, muß wenigstens eine zusätzliche Frist von 11 Monaten zwischen der Zusammenschaltung des Betreibers, der Anfang Januar 1998 die Lizenz erhält, und der Zusammenschaltung aller anderen neuen Betreiber auf dem Markt für Sprachtelefondienste eingeräumt werden. Die Bedingungen für die Zusammenschaltung des ersten und zweiten Betreibers werden 1997 festgelegt. (3) In Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 8. November 1996 haben die spanischen Behörden mit am 15. November 1996 bei der Kommission eingegangenen Schreiben bestätigt, daß sie a) keine Fristverlängerung für die Aufhebung von Beschränkungen bei der Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste i) über vom Erbringer der Telekommunikationsdienste errichtete Netze, ii) über von Dritten bereitgestellte Infrastrukturen und iii) unter gemeinsamer Nutzung von Netzen, sonstigen Anlagen und Standorten zum 1.
Juli 1996 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG in Anspruch nehmen wollen. Folglich können derartige Netze ohne Einschränkungen bereitgestellt werden; b) wie von den spanischen Behörden bereits beschlossen, im Laufe des Jahres 1997 Kabelbetreibern, die einen entsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit dem geltenden Gesetz und den Durchführungsbestimmungen stellen, das Recht auf die Erbringung von Sprachtelefondiensten, einschließlich der Möglichkeit zur Zusammenschaltung ihrer Netze für diesen Zweck, einräumen; c) das neue allgemeine Telekommunikationsgesetz (Ley General de Telecomunicaciones) bis Ende 1997 verabschieden, mit dem alle noch nicht umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Telekommunikationssektor in geltendes Recht überführt werden; d) Anfang Januar 1998 zusätzlich zu der 1996 einem zweiten Betreiber erteilten Lizenz eine dritte landesweite Lizenz zum Betreiben von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen vergeben werden; e) sicherstellen, daß alle erforderlichen Gesetze und Bestimmungen für die völlige Öffnung des Telekommunikationsmarkts für den Wettbewerb bis Ende Juli 1998 erlassen werden; f) sicherstellen, daß am 1.
Dezember 1998 alle Unternehmen, die im August 1998 in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie 90/388/EWG, dem entsprechenden spanischen Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen festgelegten Bedingungen einen Antrag gestellt haben, ohne weitere Bedingungen eine Lizenz für das Betreiben von Sprachtelefondiensten und Telekommunikationsnetzen erhalten; g) die Einschränkungen im Hinblick auf ausländisches Eigentum in den Lizenzbestimmungen für Telekommunikationsbetreiber gemäß ihrer im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangenen Verpflichtungen aufheben. (4) Mit Schreiben vom 6. Februar 1997 legten die spanischen Behörden weitere Einzelheiten vor.
II. Eingegangene Stellungnahmen (5) Nach der Bekanntmachung der Kommission vom 8. Januar 1997 gaben vier Unternehmen und Organisationen Stellungnahmen ab, in denen u. a. folgendes festgestellt bzw. hervorgehoben wird: a) Spanien verfügt über ein ausgebautes und hochgradig digitalisiertes Telefonnetz. Dabei wird die Meinung vertreten, daß die spanischen Behörden die Kosten für die Tarifneugestaltung zu hoch veranschlagt haben. Gleichzeitig wird angemerkt, daß Telefónica über eine starke Marktposition verfügt, was auch in der Überzeichnung der durch die spanische Regierung Anfang 1997 zum Verkauf angebotenen Aktien zum Ausdruck kam.
Außerdem wird auf die Investitionen von Telefónica in Amerika verwiesen. b) Die Veröffentlichung der Programme für die Lizenzvergabe und die Finanzierung der Universaldienstverpflichtung sollte so schnell wie möglich nach der Unterrichtung der Kommission erfolgen, um den Unternehmen genügend Zeit zur Einreichung von Lizenzanträgen zu geben. c) Die spanischen Behörden haben die Kosten für Rufnummernumstellung zu hoch angesetzt. Wenngleich auch Telefónica gewisse Ausgaben übernehmen muß, wird doch der größte Teil der Kosten für das neue Rufnummernsystem von den Teilnehmern getragen. d) Den zugelassenen Betreibern von Sprachtelefondiensten sollte dennoch ein gleichberechtigter Zugang zu den ab 1.
Januar 1998 verfügbaren Nummern eingeräumt werden. e) Unter Bezugnahme auf die verspätete Umsetzung einer Reihe von Rechtsakten der Gemeinschaft in Spanien wird darauf hingewiesen, daß der Zeitplan für die Durchführung der vorstehend genannten Bestimmungen, mit denen sich die spanischen Behörden einverstanden erklärt haben, strengstens eingehalten werden sollte. f) Es wird darauf hingewiesen, daß das Lizenzverfahren für den dritten Betreiber von Sprachtelefondiensten im September 1997 veröffentlicht werden sollte, damit die Unternehmen ihre Anträge einreichen können und die Lizenzerteilung Anfang Januar 1998 erfolgen kann.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1997 übermittelte die Kommission Spanien die Stellungnahmen dieser betroffenen Dritten, die auf die Bekanntmachung der Kommission vom 8. Januar 1997 hin eingegangen sind. Die Kommission ersuchte die spanischen Behörden, sich zu den Ausführungen dieser betroffenen Dritten zu äußern. Mit Schreiben vom 19. März 1997 übermittelten die spanischen Behörden ihre Erwiderung auf diese Stellungnahmen und bekräftigten zugleich ihren ursprünglichen Antrag. III. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG (6) Die Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag auf den Telekommunikationssektor wird in der Richtlinie 90/388/EWG geregelt, die die Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten bis spätestens 1.
Januar 1998 vorsieht. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG, in der Fassung der Richtlinie 96/19/EG, kann die Kommission jedoch einer Reihe von Mitgliedstaaten auf ein entsprechendes Ersuchen hin zusätzliche Umsetzungsfristen zusammen mit dem Recht einräumen, a) von den in der Richtlinie 90/388/EWG festgelegten Fristen abzuweichen und b) die besonderen oder ausschließlichen Rechte für Unternehmen, die sie mit der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen beauftragt haben, über einen zusätzlichen Zeitraum beizubehalten. (7) Anders als bei den Anträgen Irlands (Entscheidung 97/114/EG der Kommission (4)) und Portugals (Entscheidung 97/310/EG der Kommission (5)), bei denen es um die Beibehaltung der ausschließlichen Rechte für die jeweiligen Telekommunikationsgesellschaften ging, bezieht sich der spanische Antrag auf eine Gewährung von zusätzlichen Umsetzungsfristen in erster Linie auf den Zeitplan für die Einführung des vollständigen Wettbewerbs in Spanien im Rahmen der allmählichen Wettbewerbsöffnung des spanischen Telekommunikationsmarkts.
Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 6/1996 über die Liberalisierung der Telekommunikation wurden am 7. Juni 1996 das Monopol bei Sprachtelefondiensten und das Oligopol bei den öffentlichen Telekommunikationsdiensten offiziell abgeschafft, und Retevisión erhielt eine Lizenz zur Bereitstellung von Sprachtelefondiensten und der dafür erforderlichen Infrastruktur. Zudem wird Spanien im Verlauf des Jahres 1997 den Kabelfernsehgesellschaften die Genehmigung zur Erbringung von Sprachtelefondiensten erteilen und Anfang Januar 1998 eine dritte landesweite Lizenz zum Betrieb von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen vergeben.
Auch steht es voll und ganz hinter der Einführung des vollständigen Wettbewerbs bis Ende November 1998. Allerdings bleibt die Universaldienstverpflichtung in Spanien in Übereinstimmung mit dem Telekommunikationsgesetz (Ley de Ordenación de las Telecomunicaciones) Nr. 31/1987 vom 18. Dezember 1987 (6) und dem mit Telefónica abgeschlossenen Lizenzvertrag vom 26. Dezember 1991 (7) in den Händen von Telefónica. (8) Zu Beginn der Prüfung des spanischen Antrags muß untersucht werden, ob Telefónica, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrags betraut ist, seinen Aufgaben während des Übergangs zu einem vollständigen Wettbewerb auch dann unter stabilen wirtschaftlichen Bedingungen weiter nachkommen kann, wenn der in der Richtlinie 90/388/EWG vorgegebene Zeitplan genau eingehalten wird.
B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Argumentation Spaniens (9) Seitens der spanischen Behörden werden folgende Argumente ins Feld geführt: - Telefónica muß seine Tarife nachhaltig umstrukturieren, um dem Wettbewerbsdruck durch Retevisión standhalten zu können. - Telefónica muß ein Kostenrechnungssystem einführen. - Telefónica muß sein Netz weiter ausbauen und modernisieren. Zudem hat Spanien mit einer Entschließung vom 16. Oktober 1996 (8) die Einführung eines neuen landesweiten Rufnummernsystems beschlossen, um der derzeitigen Rufnummernknappheit in Spanien Herr zu werden und den Markt auf die Einführung des vollständigen Wettbewerbs gemäß Artikel 3b der Richtlinie 90/388/EWG vorzubereiten.
Im Rahmen dieses neuen Nummernsystems wird auch die gemeinsame europäische Notrufnummer eingeführt. Ursache der Rufnummernknappheit ist die wachsende Nachfrage, die durch den höheren Versorgungsgrad der Haushalte mit Telefonanschlüssen und die bisherige Marktentwicklung ausgelöst wurde, Es ist davon auszugehen, daß der Markt weiterhin einen starken Aufschwung erfahren wird. Telefónica plant die Umstrukturierung bzw. Modernisierung seiner analogen Vermittlungsstellen, den Umbau seiner digitalen Vermittlungsstellen mit geringer Kapazität sowie die Entwicklung weiterer Vermittlungsstellen, um dem wachsenden Bedarf Rechnung tragen zu können.
Darüber hinaus muß eine umfangreiche Öffentlichkeitskampagne in die Wege geleitet werden. Dazu sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Standpunkt der Kommission (10) Angesichts der Tatsache, daß Spanien auf die Beantragung einer Zusatzfrist für die Aufhebung der Telefónica bisher eingeräumten ausschließlichen Rechte verzichtet hat, muß das Unternehmen nunmehr innerhalb von wenigen Monaten und unter dem Wettbewerbsdruck der neuzugelassenen Betreiber Strukturanpassungen vornehmen, für die den öffentlichen Betreibern in anderen Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen zusätzliche Umsetzungsfristen von bis zu drei Jahren zur Verfügung standen, während der sie zudem noch durch ihre Monopolstellung geschützt waren.
Im Fall von Spanien beziehen sich die strukturellen Anpassungen a) auf die Vollendung der Tarifreformen, b) die Einführung der Kostenrechnung und c) die Verbesserung der Netzflächendeckung, die derzeit nicht ausreichend erscheint. a) Tarifreform (11) Von den spanischen Behörden wird angeführt, daß die Tarife von Telefónica in den meisten Fällen zu hoch sind und nicht im Einklang mit den von anderen Betreibern in der Gemeinschaft erhobenen Tarifen stehen. Zur Überwindung dieses Problems muß im Rahmen der Umgestaltung auch erreicht werden, daß sich die Gebühren stärker am Preis-/Kostenverhältnis orientieren.
Bei der Tarifumstrukturierung geht Telefónica schrittweise und flexibel unter Beibehaltung der Preis- und Qualitätsgarantien für die Kunden vor. Der Kommission ist bekannt, daß jeder Betreiber in der Gemeinschaft entsprechende Tarifreformen durchführt bzw. durchgeführt hat. (12) Für die Argumentation der spanischen Behörden spricht die nachfolgende Tabelle, die sich auf im Besitz der Kommission befindliche Unterlagen stützt (9) und verschiedene Telefontarife von Telefónica mit den entsprechenden Werten eines Betreibers vergleicht, der die Tarifumstellung bereits abgeschlossen hat (10): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (13) Da wegen des technischen Fortschritts beim Netz die Kosten immer weniger von der Entfernung abhängen, bedingt eine Kostenausrichtung der Tarife im allgemeinen eine Anpassung der Preise, bei der die Kosten durch die Einnahmen ausgeglichen werden, d. h. - die Einnahmen aus Anschluß- und Grundgebühren decken die Fixkosten (zuzüglich einer Einheitsspanne); - die Einnahmen aus den Gesprächen decken die Gesprächskosten (zuzüglich einer Einheitsspanne).
Infolgedessen würden die Telekommunikationsgesellschaften in der Regel die Anschlußgebühren, Zweimonatsgrundgebühren und den Ortstarif anheben (oder zumindest nicht senken) und den Ferngesprächstarif herabsetzen. Offensichtlich sind aber einige Ortstarife von Telefónica in den verkehrsschwachen Zeiten im Vergleich zu British Telecom bereits recht hoch, so daß Telefónica nicht in der Lage ist, Tarifsenkungen bei Fern- und Auslandsgesprächen durch eine Erhöhung der Billigtarife bei den Ortsgesprächen auszugleichen. Folglich ist es für Telefónica schwierig, eine Anpassung seiner im Vergleich zu den Kosten zu hohen Tarife vor dem 1.
Januar 1998 vorzunehmen, was unvermeidlich wäre, wenn zusätzlich zu der begrenzten Zahl von bereits zugelassenen oder noch zuzulassenden Betreibern von Sprachtelefondiensten weitere neue Anbieter zu diesem Termin auf den Markt kämen. Diese Neuanbieter würden sich nämlich auf die Segmente des Sprachtelefonmarkts konzentrieren, wo ein erheblicher Unterschied zwischen den Tarifen von Telefónica und den Kosten besteht, um einen Anteil an diesem lukrativen Markt zu erobern. Vor diesem Hintergrund scheint der spanische Antrag auf Zurückstellung weiterer Zulassungen bis Ende November 1998 gerechtfertigt zu sein.
Andererseits sollte Spanien nicht mit der Aufteilung der Kosten der Universaldienstverpflichtung von Telefónica beginnen, bevor der Sprachtelefondienst vollkommen liberalisiert ist. Das heißt, die Einführung eines derartigen Finanzierungsprogramms müßte ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zurückgestellt werden. (14) Angesichts der Notwendigkeit, die für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes benötigten Mittel unangetastet zu lassen und die Universaldienstverpflichtung zu erfuellen, erwartet die Kommission, daß Telefónica die Tarifumgestaltung schrittweise vorantreibt. Die Kommission räumt ein, daß die Einführung des Wettbewerbs beim Sprachtelefondienst Telefónica zu einer Forcierung ihrer Tarifreformen zwingt, die sich nachhaltig auf ihre Gewinnspanne bis Ende 1998 auswirken werden.
Allerdings könnten diese Auswirkungen auch nicht durch die Einführung des geplanten landesweiten Systems zur Aufteilung der Kosten für die Erfuellung der Universaldienstverpflichtung aufgefangen werden, da die Mitbewerber erst im Laufe der Zeit einen maßgeblichen Marktanteil erlangen werden und Telefónica aus diesem Grund 1998 weiterhin den größten Teil der Kosten für die Universaldienstverpflichtung tragen müßte. b) Kostenrechnung (15) Von den spanischen Behörden wird festgestellt, daß eine umfassende Tarifumgestaltung erst dann möglich wird, wenn das neue Kostenrechnungssystem von Telefónica voll und ganz einsatzbereit ist.
Die Kommission kann dieses Argument jedoch nicht als Grund für die Gewährung einer Zusatzfrist anerkennen, da die Einführung eines Kostenrechnungssystems in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (11) spätestens bis zum 31. Dezember 1993 bzw. gemäß der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst (12) spätestens bis zum 31. Dezember 1996 hätte abgeschlossen sein müssen. c) Netzausbau und Universaldienst (16) Im Jahr 1994 waren etwa 48 % der Ortsvermittlungsstellen von Telefónica digitalisiert, gegenüber einem gewogenen Mittel innerhalb der Gemeinschaft von 67 %.
Zudem ist Telefónica bei der Erhöhung der Telefonanschlußdichte im Gemeinschaftsvergleich bis vor kurzem eher langsam vorangekommen (von 32 Hauptanschlüssen pro 100 Einwohner 1990 auf 37 Anschlüsse 1994, gegenüber 48 im Gemeinschaftsdurchschnitt). Wenngleich Telefónica in den letzten zwei Jahren (1994-1996) seine Anstrengungen zur Modernisierung des spanischen Netzes verstärkt und den Telefonversorgungsgrad auf 40 Hauptanschlüsse pro 100 Einwohner und den Digitalisierungsgrad auf 60 % anheben konnte, belegt es bei der Anschlußdichte innerhalb der Gemeinschaft den drittletzten Platz (vor Irland und Portugal) (13).
Gleichermaßen wird festgestellt, daß die Erhöhung der Telefonanschlußdichte und der Ausbau des Netzes allgemein aufgrund der im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten niedrigen Bevölkerungsdichte in Spanien und des relativ geringen Digitalisierungsgrads des Netzes von Telefónica in Spanien wahrscheinlich mit höheren Kosten verbunden ist als in anderen Mitgliedstaaten. (17) Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen sowie der Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus des spanischen Netzes und der Ankurbelung der Tarifreformen von Telefónica erkennt die Kommission an, daß die Kosten für die Durchsetzung des neuen landesweiten Rufnummernsystems die Erlöse von Telefónica erheblich schmälern werden.
Nach Ansicht der Kommission ist die Absicht Spaniens, das geplante landesweite neue Rufnummernsystem bis zum 1. Dezember 1998 zu realisieren, damit Telefónica die Kosten rechtzeitig aufteilen kann und seine finanzielle Stabilität im entscheidenden Jahr des Übergangs zum freien Wettbewerb nicht gefährdet wird, mit der Verpflichtung der spanischen Regierung nach Artikel 3b der Richtlinie 90/388/EWG, in der Fassung der Richtlinie 96/19/EG, zur Bereitstellung von angemessenen Nummern für die liberalisierten Telekommunikationsdienste zum 1. Juli 1997 vereinbar. Die Zuweisung derartiger Nummern muß ohnehin objektiv, diskriminierungsfrei und transparent unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und insbesondere auf der Grundlage von individuellen Antragsverfahren erfolgen.
(18) Mit Blick auf die Ausführungen der betroffenen Dritten zu Investitionsprojekten von Telefónica außerhalb Spaniens vertritt die Kommission die Auffassung, daß die von Telefónica in Mittel- und Südamerika durchgeführten Investitionsprojekte rentabel sind. Durch diese Investitionen hat Telefónica eine Diversifizierung seiner Geschäftstätigkeit erreicht und ist dadurch besser in der Lage, seinen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben nachzukommen und sich rechtzeitig auf die Wettbewerbsbedingungen des spanischen Telekommunikationsmarkts einzustellen. Somit haben diese Investitionen dazu beigetragen, daß Spanien auf die Beantragung einer zusätzlichen Umsetzungsfrist in anderen Marktsegmenten, die gemäß der Richtlinie 90/388/EWG bis zu fünf Jahre betragen kann, verzichten konnte.
Entwicklung des Handelsverkehrs (19) Die Gewährung der von Spanien beantragten zusätzlichen Umsetzungsfristen würde zu keiner Abschottung des spanischen Marktes für Sprachtelefondienste führen. Einem zweiten Unternehmen ist bereits eine Lizenz zum Betrieb von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen erteilt worden. Zudem erhalten Kabelfernsehbetreiber das Recht zur Erbringung von Sprachtelefondiensten, und die Lizenzerteilung für einen dritten Sprachtelefondienstbetreiber ist für Anfang Januar 1998 vorgesehen. Für weitere Akteure ist der Zugang zum spanischen Markt nur für einen sehr begrenzten Zeitraum (d. h. bis zum 1.
Dezember 1998) verbaut. Da die Einrichtung eines neuen öffentlichen Telefondienstes einer mehrmonatigen Vorbereitungszeit bedarf, halten sich die den potentiellen Investoren aus einer solchen zusätzlichen Umsetzungsfrist von 11 Monaten möglicherweise erwachsenden Schäden aus folgenden Gründen in Grenzen: a) die Investoren können mit ihrer Investitionsplanung bereits beginnen; b) die offiziellen Lizenzbedingungen werden zum 1. August 1998 veröffentlicht. Somit werden neu auf den Markt kommende Akteure bereits vor Durchsetzung der vollständigen Liberalisierung voll betriebsfähig sein. Hinzu kommt, daß so die Auswirkungen der Liberalisierung des Marktes zum Vorteil der Marktneulinge rascher zum Tragen kommen, da in der Zwischenzeit die Zugangsbedingungen zwischen Telefónica und den anfänglichen Mitbewerbern geregelt werden können.
Zudem haben die spanischen Behörden für kein anderes Marktsegment eine zusätzliche Umsetzungsfrist beantragt. Angesichts der Tatsache, daß die Lizenzverfahren spätestens am 1. August 1998 veröffentlicht werden und unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (14) haben die spanischen Behörden erklärt, daß sie innerhalb von vier Monaten nach der Veröffentlichung den Unternehmen, die ihren Lizenzantrag rechtzeitig einreichen, eine Lizenz für das Angebot von öffentlichen Sprachtelefondiensten im Festnetz erteilen werden.
Mit diesem Schritt, der mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Rufnummernumstellung zusammenfällt, wird die vollständige Liberalisierung der Sprachtelefondienste und öffentlichen Telekommunikationsnetze in Spanien erreicht. (20) Die Kommission stellt zudem in Rechnung, daß der Beschluß zur Durchführung der Rufnummernumstellung bereits vorliegt und Spanien die vollständige Umsetzung des Plans nur über eine gewissen Zeitraum verteilen will und seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 3b der Richtlinie 90/388/EWG nachkommen wird. Bereits vor Ablauf dieser Frist werden Retevisión, dem ab Anfang Januar zugelassenen neuen Betreiber, den Kabelfernsehgesellschaften und den anderen Anbietern außerhalb des Sprachtelefondienstmarkts Rufnummern in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt.
Schlußfolgerung (21) Aus den dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Entwicklung des Handelsverkehrs durch die Einräumung folgender Zusatzfristen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG an Spanien nicht in einer dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Weise berührt wird, sofern die erwähnten Voraussetzungen erfuellt werden: a) bis zum 1. Januar 1998 anstatt bis zum 1. Januar 1997 für die Unterrichtung der Kommission über die Durchführung von Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie über die Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung; b) bis zum 1.
August 1998 anstatt bis zum 1. Juli 1997 für die Veröffentlichung der Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie der Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten für die Erfuellung der Universaldienstverpflichtung; c) im Ergebnis der Gewährung dieser beiden Zusatzfristen und in Übereinstimmung mit den Fristen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG werden weitere (über in Randnummer 7 dieser Entscheidung hinausgehende) Lizenzen zum Betreiben von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen erst ab 1.
Dezember 1998 erteilt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Spanien darf a) bis zum 1. Januar 1998 die Unterrichtung der Kommission vor der Durchführung von Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie über die Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung zurückstellen; b) bis zum 1. August 1998 die Veröffentlichung der Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie der Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten für die Erfuellung der Universaldienstverpflichtung verschieben; c) bis zum 1.
Dezember 1998 die Gewährung von weiteren Lizenzen für das Betreiben von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen in Übereinstimmung mit in dem spanischen Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen und in der Richtlinie 90/388/EWG festgelegten Bedingungen zurückstellen. Artikel 2 Spanien unterrichtet die Kommission über die Umsetzung der nachstehenden Verpflichtungen in einzelstaatliches Recht unter Berücksichtigung des folgenden Zeitplans: a) Im Verlauf von 1997 erhalten Kabelbetreiber, die einen entsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit dem geltenden Gesetz und den Durchführungsbestimmungen stellen, die Genehmigung zur Erbringung von Sprachtelefondiensten, einschließlich der Möglichkeit zur Zusammenschaltung ihrer Netze für diesen Zweck. b) Bis Ende 1997 wird das neue allgemeine Telekommunikationsgesetz (Ley General de Telecomunicaciones) verabschiedet, mit dem die übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Telekommunikationssektor in geltendes Recht überführt werden. c) Anfang Januar 1998 wird zusätzlich zu der 1996 einem zweiten Betreiber erteilten Lizenz eine dritte landesweite Lizenz zum Betreiben von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen vergeben. d) Bis Ende Juli 1998 werden alle für eine vollständige Wettbewerbsöffnung des Telekommunikationsmarkts notwendigen Gesetze und Bestimmungen verabschiedet.
Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (2) ABl. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13. (3) ABl. C 4 vom 8. 1. 1997, S. 5. (4) ABl. L 41 vom 12. 2. 1997, S. 8. (5) ABl. L 133 vom 24. 5. 1997, S. 19. (6) BOE Nr. 303 vom 19. 12. 1987, S. 37409. Geändert u. a. durch das Gesetz 32/1992 vom 3. Dezember 1992 (BOE Nr. 291 vom 4. 12. 1992, S. 41268). (7) BOE Nr. 20 vom 23. 1. 1992, S. 2132. (8) BOE Nr. 262 vom 30. 10. 1996, S. 32538. (9) Tarifstudie für die Europäische Kommission, GD XIII.
(10) Ein direkter Vergleich der Telefontarife von Telefónica mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt (bei dem es sich nicht um einen gewogenen Mittelwert handelt) wäre nicht aussagekräftig, da weiterhin große Unterschiede in den Tarifstrukturen der 15 Telekommunikationsgesellschaften der Gemeinschaft bestehen und diese Gesellschaften zudem derzeit ebenfalls im Begriff sind, ihre Tarife umzugestalten. Ein Vergleich mit British Telecom wurde auch bei den Entscheidungen 97/114/EG in bezug auf Irland, 97/310/EG in bezug auf Portugal und bei der Entscheidung 97/568/EG in bezug auf Luxemburg vorgenommen (ABl.
L 234 vom 26. 8. 1997, S. 7 - Entscheidung zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung noch nicht veröffentlicht). (11) ABl. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27. (12) ABl. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6. (13) Interne Daten der GD XIII der Europäischen Kommission. (14) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 15.