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97/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 über Beihilfen für Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten des Schaffleischsektors (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31997D0611
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-04-02
In force since
1997-04-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 über Beihilfen für Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten des Schaffleischsektors (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 248 vom 11/09/1997 S. 0020 - 0026 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. April 1997 über Beihilfen für Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten des Schaffleischsektors (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/611/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (2), insbesondere auf Artikel 27, nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag eine Frist zur Äußerung (3) gesetzt wurde und gestützt auf diese Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 12. August 1994, eingegangen am 16. August 1994, hat die Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union auf das Ersuchen um Notifizierung vom 27. Juni 1994, die oben bezeichneten Maßnahmen mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1995, eingegangen am 23. Februar 1995, sind die französischen Behörden dem Ersuchen der Kommission vom 25. August 1994 nachgekommen und haben weitere Angaben übermittelt. Daraufhin hat die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen die drei Reihen von Maßnahmen zugunsten des Schaffleischsektors (zwei sogenannte Produktionsausrichtungsmaßnahmen in Form technischer Hilfe, Investitionsbeihilfen und Verkaufsförderungsmaßnahmen) einer Vorprüfung unterzogen. Die Kommission hatte gegen die Beihilfen in Form technischer Hilfe und gegen die Investitionsbeihilfen zugunsten des Schaffleischsektors keine Einwände gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag erhoben.

In bezug auf die Verkaufsförderungsmaßnahmen hat die Kommission jedoch mit Schreiben Nr. SG(95) D/3878 das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 289 vom 31. Oktober 1995 die französische Regierung, die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten aufgefordert, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 14. Juli 1995 haben die französischen Behörden die im Rahmen dieses Verfahrens angeforderten Auskünfte erteilt. Ferner wurden mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 Äußerungen beteiligter Dritter übermittelt.

Diese wurden den französischen Behörden mit Schreiben vom 28. Januar 1997 mitgeteilt. Sie konnten aufgrund der in der Begründung zum Entscheidungsentwurf dargelegten Erwägungen die Zweifel der Kommission nicht ausräumen. II Die Maßnahmen, deretwegen die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, betreffen Beihilfen für Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten des Schaffleischsektors. Sie werden zu mindestens 50 % vom Sektor selbst und von der öffentlichen Hand (Landwirtschafts- und Fischereiministerium, OFIVAL) finanziert. Die Modalitäten lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Förderung von Maßnahmen zugunsten des Schaffleischsektors auf der Ebene der Betriebe und auf der Ebene der für die wirtschaftliche Verwertung eines Gütezeichens zuständigen Einrichtung (Ursprungsbezeichnung, Kennzeichnung, Konformitätsbescheinigung); - Verkaufsförderungskampagnen für Erzeugnisse aus bestimmten Gebieten mit Aufklärungsaktionen in großen und mittelgroßen Supermärkten und Fleischereien sowie eine Rundfunkwerbekampagne über die Vorzüge dieser Erzeugnisse (Verbrauchernähe, Qualität, besondere Eigenschaften, lokaler bzw. regionaler Ursprung usw.).

Die Kommission hat beschlossen, das Verfahren einzuleiten, da aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu befürchten ist, daß ein Verstoß gegen Artikel 30 EG-Vertrag vorliegt. Die fraglichen Maßnahmen wurden im Bulletin d'information des französischen Landwirtschaftsministeriums vom 25. Juni 1994 veröffentlicht. Dieser Veröffentlichung zufolge weisen die von den französischen Behörden ausgewählten "Gütezeichen" mit Trikolore sowie den Bezeichnungen "agneau français, qualité bouchère" und "agneau des bergers de France" auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse hin. Mit Schreiben vom 22.

Februar 1995 haben die französischen Behörden mitgeteilt, daß die Verkaufsförderungskampagnen hauptsächlich über die Medien geführt wurden. Nach dem Schreiben vom 17. Juli 1995 dauerte die in Rede stehende Kampagne von Januar bis März 1995 und wurde vom Staat mit 5 Mio. FRF bezuschußt. III Die Kommission kann die Verkaufsförderungsmaßnahmen nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind (4): - Verboten sind Beihilfen für Werbemaßnahmen, die gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen oder Betriebsbeihilfen für bestimmte Unternehmen darstellen; - die Werbemaßnahmen müssen den Absatz von Überschußerzeugnissen oder nicht überschüssigen neuen Erzeugnissen oder Ersatzerzeugnissen fördern, zur Entwicklung bestimmter Gebiete oder kleiner oder mittlerer Unternehmen beitragen oder Qualitätserzeugnisse und gesunde Nahrungsmittel betreffen; - die Beihilfe darf in der Regel den Hoechstsatz von 50 % der Ausgaben nicht überschreiten.

Gemäß den genannten Leitlinien für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an Verkaufsförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse (vgl. Ziffer 2.2.1 der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 272 vom 28. Oktober 1986) zählen zu den Werbeaktionen, die eindeutig einen Verstoß gegen Artikel 30 EG-Vertrag darstellen, Verkaufsförderungskampagnen, die dem Verbraucher raten, nationale Erzeugnisse zu kaufen, lediglich weil sie nationalen Ursprungs sind. In ihrer Mitteilung über die Einleitung dieses Verfahrens stellte die Kommission fest, daß anhand der ihr vorliegenden Informationen nur die Einhaltung der Bedingung des dritten Gedankenstrichs geprüft werden konnte, die Einhaltung der Bedingung des zweiten Gedankenstrichs konnte dagegen nicht geprüft werden; in jedem Fall ist jedoch zu befürchten, daß die im ersten Gedankenstrich genannten Voraussetzungen des Artikels 30 EG-Vertrag nicht eingehalten wurden.

IV Im Anschluß an die Einleitung des Verfahrens wurden der Kommission die Äußerungen Frankreichs sowie eines beteiligten Dritten übermittelt. Nach Auffassung der französischen Behörden und Dritter liegt kein Verstoß gegen Artikel 30 vor, da der französische Verbraucher in keiner Weise veranlaßt werde, das fragliche Erzeugnis lediglich deshalb zu kaufen, "weil es nationalen Ursprungs sei". Zur Begründung dieser Schlußfolgerung werden insbesondere folgende Argumente angeführt: - die Werbeaktion beziehe sich nicht "ausschließlich" auf den nationalen Ursprung des Erzeugnisses, - es handele sich um die Verkaufsförderung von Qualitätsfleisch (die Qualität werde durch strenge Kontrollen gewährleistet), - die Fördermaßnahme sei auf Erzeugnisse mit genau bestimmten Qualitätskriterien beschränkt, - das nationale Logo fasse lediglich die regionalen Fördermaßnahmen zusammen (regionale Gütezeichen usw.), - der Hinweis auf den nationalen Ursprung sei ausschließlich als Zeichen des Urhebers der Maßnahme zu verstehen, - der nationale Ursprung werde nicht übermäßig stark herausgestellt, - es handele sich um eine Information des Verbrauchers, bei dem vor allem auf den geographischen Ursprung des Erzeugnisses hingewiesen werden solle, und nicht um eine Aufforderung zum Kauf, - die Richtlinie 79/112/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 7).

Zum zweiten Argument hat ein Dritter angemerkt, die Beihilfen würden nur für unter bestimmten Bedingungen erzeugte Lämmer gewährt. Hierzu gehöre die traditionelle Erzeugung in Kleinbetrieben, wobei die Lämmer in beinahe allen Fällen in benachteiligten Regionen aufgezogen würden und in jedem Fall Qualitätsvorschriften unterlägen, die in einer strengen Spezifikation festgelegt seien. Ziel dieser Verbrauchsförderungsmaßnahme sei es, dem Verbraucher höherwertige Erzeugnisse vorzustellen und ihn auf deren Vorzüge gegenüber der Standardqualität hinzuweisen, wobei für Erzeugnisse der Standardqualität unter keinen Umständen Beihilfen zur Verbrauchsförderung gewährt oder entsprechendes Werbematerial zur Verfügung gestellt werde; das Werbematerial werde ausschließlich denjenigen zur Verfügung gestellt, die die Vorschriften der Spezifikation einhielten.

V Nach Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 sind die Artikel 92 bis 94 vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung auf die Erzeugung der in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen anwendbar. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die fraglichen Maßnahmen sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie die wirtschaftliche Lage der begünstigten Betriebe im Vergleich zu ihren nicht begünstigten Wettbewerbern verbessern.

Somit verfälschen sie den Wettbewerb im Sinne des genannten Artikels oder drohen ihn zu verfälschen. In Anbetracht des Handelsvolumens des betreffenden Schaffleischs einerseits (Ausfuhren Frankreichs in die anderen EU-Mitgliedstaaten im Jahr 1995: 32,7 Mio. ECU; Einfuhren aus den EU-Mitgliedstaaten nach Frankreich: 354,9 Mio. ECU (5)) sowie der französischen Erzeugung (461,48 Mio. ECU) im Verhältnis zu der Erzeugung in den anderen Mitgliedstaaten (3 739,27 Mio. ECU (6)) andererseits könnten diese Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn sie die nationale Erzeugung zum Nachteil der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß selbst bei einem geringen Beihilfeumfang oder relativ kleinen Unternehmen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht von vorneherein auszuschließen ist. Aus diesen Gründen handelt es sich um Beihilfen im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Es gibt allerdings Ausnahmen vom Unvereinbarkeitsgrundsatz gemäß Artikel 92 Absatz 1. VI Die in Artikel 92 Absatz 2 genannten Ausnahmen von der Unvereinbarkeit sind in diesem Fall jedoch offensichtlich nicht anwendbar. Die französischen Behörden haben sich auch nicht auf diese Ausnahmetatbestände berufen.

Die Freistellungsvoraussetzungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag müssen bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen mit regionaler oder sektorspezifischer Zielsetzung oder von Einzelfällen der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen in jedem Fall restriktiv ausgelegt werden. Freistellungen dürfen insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe zur Erreichung eines der betreffenden Ziele erforderlich ist. Fielen Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, unter diese Ausnahmetatbestände, würde dies eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben, die nicht durch das gemeinschaftliche Interesse gerechtfertigt wären und somit zu ungerechtfertigten Vorteilen für Marktteilnehmer in bestimmten Mitgliedstaaten führten.

Die fragliche Beihilfe erfuellt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Die französische Regierung hat auch keine Rechtfertigungsgründe vorgetragen, anhand derer sich feststellen ließe, daß eine der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 für die betreffende Beihilfe in Frage käme; auch kann die Kommission aus den Unterlagen keine solche Rechtfertigung entnehmen. Es handelt sich nicht um Maßnahmen, die die Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) fördern sollen, da diese Beihilfen in Anbetracht ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.

Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Die Äußerung der französischen Regierung und Dritter veranlassen die Kommission zu folgenden Feststellungen und Schlußfolgerungen: Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter wirtschaftlicher Gebiete können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c)).

Damit eine Beihilfe für eine Werbekampagne mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als vereinbar angesehen werden kann, muß sie folgende Voraussetzungen erfuellen: - Sie darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und - sie muß die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, indem sie den Absatz ihrer spezifischen Erzeugnisse erleichtert. Da es sich im vorliegenden Fall um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 handelt, verfälschen sie als solche den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen; nach Absatz 3 Buchstabe c) dieses Artikels sind diese Beihilfen unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag jedoch nur dann grundsätzlich abzulehnen, wenn dies in einer Weise geschieht, die dem gemeinsamen Interesse gemäß der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (7) zuwiderläuft.

Die Prüfung der Vereinbarkeit jeder Einzelbeihilfe für die Werbung hat in dieser Reihenfolge zu geschehen; falls somit die Vereinbarkeit durch eines der nachstehend aufgeführten negativen Kriterien ausgeschlossen wird, erübrigt sich die weitere Frage, ob die Beihilfe aufgrund eines der unter Punkt 3 der genannten Rahmenregelung aufgeführten positiven Kriterien gerechtfertigt sein könnte. Nach der genannten Rahmenregelung steht dem gemeinsamen Interesse die Gewährung von Beihilfen zwingend in folgenden Fällen entgegen: Im Fall von Beihilfen für eine auf bestimmte Unternehmen ausgerichtete Werbeaktion (Ziffer 2.2) sowie im Fall von Beihilfen für Werbeaktionen, die gegen Artikel 30 des EWG-Vertrags verstoßen (Ziffer 2.1).

Eine staatliche Beihilfe für eine Werbeaktion, die durch ihren Inhalt gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstößt, kann gemäß Artikel 92 Absatz 3 nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission konnte nicht feststellen, daß die Beihilfe für die Werbeaktion auf ein Erzeugnis eines oder mehrerer Unternehmen ausgerichtet war. Sie ist jedoch der Auffassung, daß die Werbeaktionen, wegen denen das Verfahren eingeleitet wurde, einen Verstoß gegen Artikel 30 EG-Vertrag darstellen. Nach Artikel 30 EG-Vertrag sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 31 bis 37 EG-Vertrag verboten.

Um unter dieses Verbot zu fallen, genügt es, daß die fraglichen Maßnahmen geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (siehe Rechtssache Dassonville (8)). Die fraglichen Maßnahmen sind aus folgenden Gründen geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern: Die Kommission hat ihre Politik im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 30 im Bereich der staatlichen Beihilfen in ihrer Mitteilung betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (9) festgelegt. Der Drittbetroffene hat die Rechtsverbindlichkeit dieser Mitteilung angezweifelt.

Die Kommission kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Vielmehr muß sie gemäß den Artikeln 92 bis 94 EG-Vertrag für die Einhaltung von Artikel 30 EG-Vertrag Sorge tragen, indem sie der Rechtsprechung des Gerichtshofes (10) folgt, deren Grundsätze in der genannten Rahmenregelung übernommen wurden (11). Nach Ziffer 2.2.1 der in der Anlage beigefügten Leitlinien für die Mitgliedstaaten verstoßen Verkaufsförderungskampagnen gegen Artikel 30 EG-Vertrag, wenn sie dem Verbraucher raten, nationale Erzeugnisse zu kaufen, lediglich weil sie nationalen Ursprungs sind. Dies ist aber bei der beanstandeten Werbeaktion "Agneau des bergers de France" eindeutig der Fall.

Vom Standpunkt des Verbrauchers gibt es allein den Hinweis, daß es sich um ein Erzeugnis nationalen Ursprungs handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Begriff "berger" ("Schafzüchter") hinzugefügt wird. Bei der anderen beanstandeten Werbeaktion ("agneau français, qualité bouchère") stellt die Kommission ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 30 fest, da dem nationalen Ursprung des Erzeugnisses übermäßig starke Bedeutung beigemessen wird. Hierbei ist anzumerken, daß die Kommission in Ziffer 2.3.1 der genannten Leitlinien die Mitgliedstaaten ausdrücklich auffordert, folgendes zu beachten: "Das herstellende Land kann namentlich oder symbolisch genannt werden, sofern die Hinweise auf die Qualitäten und Sorten des Erzeugnisses einerseits und dessen nationaler Ursprung andererseits in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Die Hinweise auf den nationalen Ursprung sollten im Vergleich zu der durch die Kampagne vermittelte Hauptbotschaft an die Verbraucher sekundär sein und nicht den wesentlichen Grund dafür darstellen, daß dem Verbraucher geraten wird, das betreffende Erzeugnis zu kaufen." Auch diese Voraussetzung ist nicht erfuellt, denn der Hinweis auf den nationalen Ursprung ist keineswegs sekundär. Dies zeigt sich zum einen daran, daß auf den vorgelegten Beispielen die Worte "Agneau français" in doppelt so großen Schrifttypen gedruckt sind wie die Worte "qualité bouchère", und zum anderen an der Tatsache, daß die Worte "Agneau français" in roter Farbe über den in blauer Schrift gedruckten Worten "qualité bouchère" erscheinen.

Dieser Eindruck wird durch den Aufdruck der französischen Trikolore noch verstärkt. Aus diesen Gründen kann von einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Hinweis auf die Eigenschaften des Erzeugnisses einerseits und seinem nationalen Ursprung andererseits keine Rede sein. Die fraglichen Zeichen enthalten keine zusätzlichen Hinweise. Aus diesem Grund haben Qualität und Qualitätskontrollen als Kriterien keinerlei Bedeutung da sie die Beeinträchtigung des Handels durch diese Maßnahmen in keiner Weise aufheben. Diese Schlußfolgerung wird durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (12) gestützt, demzufolge auf "einem Markt, der soweit irgend möglich ein einheitlicher Markt sein soll, das Recht auf eine Qualitätsbezeichnung für eine Ware - unbeschadet der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben - nur von den objektiven inneren Merkmalen abhängen (darf), aus denen sich die Qualität der Ware gegenüber einer gleichen Ware geringerer Qualität ergibt, nicht aber von der Lokalisierung dieser oder jener Fertigungsstufe".

Dies gilt sowohl für die Behauptung, das nationale Logo stehe lediglich für die regionalen Werbemaßnahmen insgesamt, oder die Angabe des geographischen Ursprungs des Erzeugnisses habe lediglich informativen Charakter für den Verbraucher, als auch das andere Argument, der Hinweis auf den nationalen Ursprung sei als Zeichen des Urhebers zu verstehen. Zu diesen Argumenten ist anzumerken, daß ein einfacher Hinweis auf den nationalen Ursprung oder den Urheber nach Auffassung der Kommission keinen Verstoß gegen Artikel 30 darstellt, sofern dieser Hinweis nicht in unverhältnismäßiger Weise erfolgt.

Die Tatsache, daß die französischen Behörden das "angestrebte" Ziel der Werbemaßnahme in Abrede stellen (mit der Beihilfe werde nicht "angestrebt", den nationalen Ursprung unverhältnismäßig stark herauszustellen), kann nichts an der Wirkung ändern und ist somit im Hinblick auf Artikel 30 EG-Vertrag ohne Belang. Von Bedeutung ist vielmehr die Tatsache, daß eben dieser nationale Ursprung als Zeichen des "Urhebers" verstanden wird, der sich durchaus als französisch zu erkennen gibt (vgl. agneau "français", bergers "de France"). Im übrigen bestätigt die Antwort der französischen Behörden nur die Kritik der Kommission, da sie auf die abnehmende Wettbewerbsfähigkeit des französischen Schaffleischs und auf die Notwendigkeit hinweist, gezielte Werbekampagnen für die vom Fleischer verbürgte Qualität des von französischen Schafzüchtern produzierten Lammfleischs durchzuführen, die den stagnierenden Absatz von Lammfleisch in Frankreich wieder ankurbeln sollen.

Nach Auffassung des beteiligten Dritten widerspricht das Verbot des Hinweises auf den französischen Ursprung des Lammfleischs dem Gemeinschaftsrecht. Dieses Vorbringen ist jedoch unerheblich, da eindeutig aus den Leitlinien im Anhang der genannten Mitteilung vom 28. Oktober 1986 hervorgeht, daß die Kommission sich keineswegs für eine völlige Untersagung des Hinweises auf den Ursprung ausgesprochen hat, was auch durch die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag belegt ist. Die Vorschriften für die Ursprungsangaben gemäß der "Etikettierungsrichtlinie" (13) finden nur dann Anwendung, wenn deren Fehlen den Verbraucher über wesentliche Eigenschaften eines Erzeugnisses irreführen kann.

Dies würde aber durch den Hinweis auf den Ursprung ohne weitere Angaben über die inneren Eigenschaften des Erzeugnisses nicht verhindert. Es wird also nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis auf den französischen Ursprung des Erzeugnisses den Verbraucher über dessen Eigenschaften aufklärt. Außerdem ist zu prüfen, ob solche Maßnahmen, die nach Maßgabe von Artikel 30 EG-Vertrag geprüft werden, zwar mengenmäßigen Beschränkungen gleichzusetzen, aber dennoch gemäß Artikel 36 EG-Vertrag zulässig sind. Artikel 36 bildet eine Ausnahme zum Grundsatz des freien Warenverkehrs und muß daher in einer Weise ausgelegt werden, die seine Wirkung nicht unnötig über den Schutz derjenigen Interessen hinaus ausweitet, die durch ihn geschützt werden sollen.

In keiner der zugegangenen Äußerungen wurde die Anwendung von Artikel 36 befürwortet: auch die Kommission konnte keinen Sachverhalt erkennen, aufgrund dessen eine Anwendung dieses Artikels in Betracht käme. Die Kommission kommt folglich zu dem Schluß, daß die beabsichtigten Beihilfen nicht den gemeinschaftlichen Kriterien entsprechen, die es ermöglichen, die Beihilfen als Erleichterung der Förderung der Entwicklung der betreffenden Wirtschaftszweige anzusehen. Daher stellt die Kommission fest, daß die Maßnahmen nicht die Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in bezug auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete oder Wirtschaftszweige erfuellen.

Aufgrund dieser Erwägungen können die von der französischen Regierung und dem beteiligten Dritten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe von der Kommission nicht anerkannt werden. Die Beihilfen fallen folglich nicht unter die Ausnahmetatbestände nach Artikel 92 EG-Vertrag und sind daher als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen. VII Nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 sind der Kommission Hinweise zugegangen, daß schon vor der abschließenden Entscheidung im Rahmen dieses Verfahrens Beihilfen in Höhe von 5 Mio. FRF gewährt wurden. Es handelt sich somit um nicht notifizierte und vor der abschließenden Entscheidung der Kommission gewährte Beihilfen.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensregeln nach Artikel 93 Absatz 3, der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72: Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya) (14), vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73: Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) (15), vom 22. März 1977 (Rechtssache 78/76: Steinike und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland) (16) bestätigt wurde, die Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe nicht im nachhinein geheilt werden kann (Urteil vom 21. November 1991, Rechtssache C-354/90:

Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires gegen Frankreich) (17). Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muß die Kommission von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (18) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (19) einräumen und den Mitgliedstaat verpflichten, bei den Begünstigten die gesamte rechtswidrig gewährte Beihilfe wieder einzuziehen. Die Wiedereinziehung ist notwendig, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen und alle ungerechtfertigten finanziellen Vorteile des Begünstigten (Interbev) seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe wieder rückgängig zu machen.

Die Rückzahlung muß daher nach den Verfahren und Bestimmungen des französischen Rechts erfolgen und ist ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung zu verzinsen. Die Zinsen sind auf der Grundlage der Zinssätze zu berechnen, die bei der Ermittlung des Subventionsäquivalents im Rahmen der regionalen Beihilfen herangezogen werden (20). Diese Entscheidung greift nicht den Konsequenzen vor, die die Kommission gegebenenfalls für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anwendung der mit Schreiben vom 12.

August 1994 der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union notifizierten Beihilfen für Verkaufsförderungsmaßnahmen verstößt gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag; gemäß Artikel 92 EG-Vertrag sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Frankreich wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung aufzuheben. Artikel 3 Frankreich wird aufgefordert, die Beihilfen gemäß Artikel 1 von dem Direktbegünstigten (Interbev) innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung wieder einzuziehen.

Die Einziehung erfolgt nach den nationalen Rechtsvorschriften. Die einzuziehenden Beträge sind ab dem Datum der Beihilfegewährung zu verzinsen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Marktzinssatzes unter Bezugnahme auf den für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der regionalen Beihilfen verwendeten Zinssatz berechnet. Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es zur Durchführung dieser Entscheidung zu treffen beabsichtigt und informiert die Kommission innerhalb der Frist gemäß Artikel 3 über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 25. (3) ABl. C 289 vom 31. 10. 1995, S. 12. (4) Vgl. Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse, ABl. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 6. (5) Comext 2. (6) Comext 2. (7) ABl. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 6.

(8) Rechtssache 8/74, Sammlung 1974, S. 837, 852. (9) ABl. C 272 vom 28. 10. 1986, S. 3. (10) Rechtssachen 249/81 ("Kauft irisch") und 222/82 ("Apple and Pear Development Council"). (11) Vgl. Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse, ABl. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 6. (12) EuGH "Eggers", Rs. 13-78, Slg. 1978, S. 1935, Randnr. 24. (13) Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 über die Angleichung der Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten betreffend die Etikettierung und Präsentation von Nahrungsmitteln sowie entsprechende Werbung, ABl.

L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. (14) Sammlung 1973, S. 611. (15) Sammlung 1973, S. 1471. (16) Sammlung 1977, S. 595. (17) Sammlung 1991, S. I-5505. (18) Sammlung 1987, S. 901. (19) Sammlung 1990, S. I-3437. (20) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 156 vom 22. 6. 1995, S. 5).

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