97/629/EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 26. Juni 1997 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Armenien andererseits Amtsblatt Nr. L 262 vom 24/09/1997 S. 0005 - 0005 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Juni 1997 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Armenien andererseits (97/629/EGKS, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 22. April 1996 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens das am 10. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Armenien andererseits zu genehmigen. Der Abschluß des Interimsabkommens ist erforderlich, um die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen.
In dem Vertrag sind nicht alle Fälle vorgesehen, die unter diesen Beschluß fallen. nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit am 29. April 1997 erteilter Zustimmung des Rates - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Armenien andererseits sowie das Protokoll und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens, des Protokolls und der Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt (1). Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel 32 des Interimsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Brüssel, den 26. Juni 1997 Für die Kommission Der Präsident Jacques SANTER (1) ABl. L 129 vom 21. 5. 1997, S. 3.