97/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Flumioxazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 262 vom 24/09/1997 S. 0007 - 0008 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. September 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Flumioxazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (97/631/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.
Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffen vorgesehen. Cyanamid reichte bei den französischen Behörden am 2. Mai 1994 Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffes Flumioxazin in Anhang I der Richtlinie ein. Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie.
In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2. Die Unterlagen für Flumioxazin wurden am 12. Juli 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen. Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen.
Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Frankreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Flumioxazin fortsetzen wird. Frankreich wird der Kommission die Schlußfolgerungen seiner Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres übermitteln. Bei Erhalt dieses Berichtes wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die von Cyanamid bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Flumioxazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 12. Juli 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden, erfuellen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten - diejenigen von Anhang III der Richtlinie. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. September 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.
L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25.