97/654/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/280/EG zur Feststellung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Österreich wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 275 vom 08/10/1997 S. 0012 - 0013 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. September 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/280/EG zur Feststellung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Österreich wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/654/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1417/97 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neupflanzung von Reben bis zum 31. August 1998 untersagt. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch gemäß diesem Artikel für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 Neupflanzungen auf Flächen genehmigen, auf denen folgende Weine erzeugt werden: - Qualitätsweine b.A. und - Tafelweine, die mit einer der nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind: "Landwein", "vin de pays", "indicazione geografica tipica", "vino de la tierra", "vinho regional", "regional wine" usw., bei denen die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage wegen qualitativer Merkmale weit größer als die Erzeugung ist.
Österreich hat am 6. Dezember 1996, am 22. Januar 1997 und am 10. März 1997 die Anwendung dieser Regel auf bestimmte Gebiete beantragt. Auf diese Anträge hin hat die Kommission die Entscheidung 97/280/EG vom 17. April 1997 (3) erlassen. Am 8. Juli 1997 wurde für 82 ha ein weiterer Antrag gestellt. Mit diesem Antrag werden die Genehmigungsmöglichkeiten für Neupflanzungen ausgeschöpft. Die Prüfung dieses letztgenannten Antrags hat ergeben, daß die betreffenden Qualitätsweine b.A. die gesetzten Bedingungen erfuellen. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgeschriebene Begrenzung der Flächen auf 139 ha wird nicht überschritten.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 97/280/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 29. September 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 10. (3) ABl. L 112 vom 29. 4. 1997, S. 54. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>