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97/689/GASP: Beschluß des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Ergänzung der Gemeinsamen Aktion 96/406/GASP betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien- Herzegowina

CELEX
31997D0689
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-10-20
In force since
1997-10-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/689/GASP: Beschluß des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Ergänzung der Gemeinsamen Aktion 96/406/GASP betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien- Herzegowina Amtsblatt Nr. L 293 vom 27/10/1997 S. 0002 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 1997 zur Ergänzung der Gemeinsamen Aktion 96/406/GASP betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien-Herzegowina (97/689/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.3, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Dublin vom 13. und 14.

Dezember 1996, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 96/406/GASP vom 10. Juni 1996 betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien-Herzegowina (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Ständige Rat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat am 26. September 1997 beschlossen, daß die Organisation die Parlamentswahlen in der Teilrepublik Srpska überwacht. Die OSZE hat die Europäische Union um Unterstützung bei der Finanzierung der Überwachung dieser Wahlen ersucht. Die Gemeinsame Aktion 96/406/GASP sollte weiter ergänzt werden - BESCHLIESST:

Artikel 1 Dieser Beschluß soll es ermöglichen, die Unterstützung der Europäischen Union für die Arbeiten fortzusetzen, die die OSZE entsprechend dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden leistet. Artikel 2 (1) In bezug auf die Parlamentswahlen in der Teilrepublik Srpska erfolgt die in Artikel 1 genannte Unterstützung in Form der Entsendung eines EU-Wahlbeobachterkontingents zur Überwachung des Wahlvorgangs einschließlich der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen unter der Federführung der OSZE. (2) Die EU-Wahlbeobachter für die langfristige Überwachung verbleiben bis zu 74 Tagen in der Region.

Die EU-Wahlbeobachter für die kurzfristige Überwachung verbleiben bis zu 17 Tagen in der Region. (3) Die Überwachungstätigkeiten werden aus dem in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 97/224/GASP genannten Betrag finanziert. Artikel 3 Absätze 2 und 3 desselben Beschlusses finden Anwendung. Artikel 3 Der Rat überprüft die Durchführung dieses Beschlusses. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 26. September 1997. Artikel 5 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F.

BODEN (1) ABl. L 168 vom 6. 7. 1996, S. 1. Gemeinsame Aktion geändert durch den Beschluß 97/153/GASP (ABl. L 63 vom 4. 3. 1997, S. 1) und ergänzt durch den Beschluß 97/224/GASP (ABl. L 90 vom 4. 4. 1997, S. 1).

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