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97/754/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1997 über die Anwendung des die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten betreffenden italienischen Gesetzes Nr. 95/1979 auf das Stahlunternehmen Ferdofin Srl (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31997D0754
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-04-30
In force since
1997-06-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/754/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1997 über die Anwendung des die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten betreffenden italienischen Gesetzes Nr. 95/1979 auf das Stahlunternehmen Ferdofin Srl (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 306 vom 11/11/1997 S. 0025 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1997 über die Anwendung des die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten betreffenden italienischen Gesetzes Nr. 95/1979 auf das Stahlunternehmen Ferdofin Srl (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/754/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.

2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, nach Aufforderung der interessierten Dritten zur Stellungnahme (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 22. März 1996 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß, wegen der Anwendung des italienischen Gesetzes Nr. 95/1979 über die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten ("Gesetz Prodi", nachstehend "Gesetz Nr.

95/1979") auf das Unternehmen Ferdofin Siderurgica S.r.l. (nachstehend "Ferdofin") das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission (ab 1. Januar 1997 ersetzt durch die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS) zu eröffnen. Aus den der Kommission vorliegenden Angaben, die im wesentlichen auf den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen beruhen, ergibt sich folgendes: 1. Ferdofin befand sich in einer äußerst schwierigen Finanzlage. Die Bilanz des Unternehmens zum 30. Juni 1994 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung wiesen folgendes aus: i) aufgelaufene Verluste von 251,6 Mrd.

ITL, ii) bei einem Grundkapital von 80 Mrd. ITL ein Eigenkapitaldefizit von 170,9 Mrd. ITL, iii) mittel- und langfristige Verbindlichkeiten sowie Schulden gegenüber Kreditinstituten von 526,5 Mrd. ITL bei einem größtenteils bereits hypothekarisch belasteten Anlagevermögen von 429,5 Mrd. ITL. 2. Deshalb wurde Ferdofin mit Ministerialerlaß vom 28. Dezember 1993 dem Verfahren des Gesetzes Nr. 95/1979 unterstellt, das unter anderem ein Einfrieren der Schulden des Unternehmens, einschließlich der gegenüber öffentlichen Kreditinstituten eingegangen Verbindlichkeiten, gestattet. 3. In Ermangelung einer staatlichen Bürgschaft war Ferdofin angesichts seiner Finanzlage von privaten Banken keine Finanzierung gewährt worden.

Aus den vorstehenden Gründen war es für die Kommission äußerst schwierig zu beurteilen, ob die im Rahmen des Gesetzes Nr. 95/1979 gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. Es wurde daher entschieden, wegen der Anwendung des Gesetzes Nr. 95/1979 auf Ferdofin das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS zu eröffnen. II Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission die italienische Regierung aufgefordert, ihre Stellungnahme zu übermitteln, und die übrigen Mitgliedstaaten und interessierte Dritte durch die Veröffentlichung (3) von der Eröffnung des Verfahrens unterrichtet.

Mit Schreiben vom 24., 25. und 26. Juni 1995 übermittelten die britische Regierung, die Wirtschaftsvereinigung Stahl, die Siderinsa und die BISPA (British Iron and Steel Producers Association) der Kommission ihre Stellungnahmen, die den italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. August 1996 weitergeleitet wurden. Alle obengenannten Dritten begrüßten den Beschluß der Kommission, das Verfahren zu eröffnen. Insbesondere pflichteten sie der Auffassung bei, daß das fragliche Gesetz an sich eine staatliche Beihilfe darstellt, da der italienische Staat aufgrund der Ermessensbefugnis des Industrieministeriums Maßnahmen zur Rettung von Unternehmen treffen kann, die sich in einer schweren Finanzkrise befinden.

Da eine solche Maßnahme Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag zuwiderläuft, haben die Dritten die Kommission aufgefordert, sie für mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar zu erklären. Als Reaktion auf die Verfahrenseröffnung und die Bemerkungen der interessierten Dritten hat die italienische Regierung die untenstehend in den Punkten 1 bis 9 wiedergegebenen Angaben übermittelt: 1. Das Sonderverwaltungsverfahren zielt auf die Liquidation des Gesellschaftsvermögens und anschließende Befriedigung der Gläubiger ab, wobei - sofern die Umstände es erlauben - die Aufsplitterung der Produktionstätigkeiten und der damit verbundene Verlust von Arbeitsplätzen vermieden werden sollen.

Zu diesem Zweck wird es dem Unternehmen gestattet, den Betrieb unter Leitung eines Verwalters weiterzuführen, der einen Sanierungsplan ausarbeitet und das Unternehmen während eines zweijährigen Zeitraums verwaltet, der für die Abwicklung der Verfahren zur Übertragung der Unternehmenstätigkeiten auf Dritte notwendig ist. Kommt der Verwalter hingegen zu dem Schluß, daß die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Rentabilität nicht gegeben sind, so beendet er die Geschäftstätigkeit und leitet das Liquidationsverfahren ein. 2. Wie bei den anderen Insolvenzverfahren wird auch bei der Sonderverwaltung das Königliche Dekret Nr.

267/1942 ("Konkursgesetz") angewandt, dem zufolge unter anderem dem Schuldner die Verwaltung und die Verfügungsgewalt über das Vermögen entzogen wird. Darüber hinaus wird eine klare Trennung zwischen der Eigentümergesellschaft und dem gesamten Betriebsvermögen vorgenommen. Letzteres wird auf der Grundlage des in beeidigten Gutachten festgelegten Werts verkauft, und die Erlöse werden unter den Gläubigern des Unternehmens aufgeteilt. 3. Nach Verkauf des Betriebsvermögens - bei dem es sich um den Verkauf von Gütern und nicht von Anteilen handelt - wird das Verfahren gegenüber der Eigentümergesellschaft fortgesetzt, indem alle Liquidations- und anderen Handlungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens (Haftungsklagen gegen die früheren Verwalter usw.) durchgeführt werden.

4. Die Tatsache, daß das Sonderverwaltungsverfahren den Weiterbetrieb des Unternehmens vorsieht, stellt keinen Unterschied zum Konkursverfahren dar, da auch dieses die Möglichkeit eines vorläufigen Weiterbetriebs beinhaltet. 5. Die italienischen Konkursvorschriften enthalten ebensowenig wie diejenigen anderer Mitgliedstaaten den Grundsatz, daß das Betriebsvermögen eines zahlungsunfähig gewordenen Unternehmens zwangsläufig ausgegliedert werden muß. 6. Ziel des Konkursverfahrens ist es, dem Unternehmer, der das Unternehmen in die Zahlungsunfähigkeit geführt hat, die Verwaltung des Unternehmens zu entziehen, und die Gläubiger aus dem Erlös aus dem Verkauf des Vermögens zu befriedigen.

Ob der Verkauf in mehreren Teilen, nach Einstellung der Produktionstätigkeiten oder in bezug auf den Komplex der in Betrieb befindlichen Anlagegüter erfolgt, ist kaum von Belang, sofern die Gläubiger befriedigt werden. Aus eben diesem Grund sieht das Konkursverfahren die Möglichkeit des vorläufigen Weiterbetriebs vor. 7. Aus vorstehenden Gründen ist schwer zu verstehen, wieso die Eröffnung eines Sonderverwaltungs- statt eines Konkursverfahrens eine staatliche Beihilfe darstellen soll. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der staatlichen Beihilfe impliziert einen Vorteil für die Bilanz des Unternehmens, der es in eine günstige Wettbewerbslage versetzt.

Dies ist jedoch bei der Sonderverwaltung nicht der Fall, da dem Unternehmen selbst aus der Tatsache, daß es einem Vergleichsverfahren unterzogen wird, kein finanzieller Vorteil erwächst. Folglich beinhaltet die Bestimmung bezüglich des Weiterbetriebs des Unternehmens keinerlei finanzielle Belastung des Staates. 8. In den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) ist genau festgelegt, welche Maßnahmen der Kommission vorab als Beihilfen notifiziert werden müssen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen finanzieller Art wie Kapitalzuführungen, Finanzierungen, Steuererleichterungen und Bürgschaften, wohingegen keinerlei Bezug auf Rechtsvorschriften genommen wird, die die Verwaltung von für zahlungsunfähig erklärten Unternehmen regeln.

9. Die Behauptung, die Anordnung eines Vergleichsverfahrens liege im Ermessen des Industrieministeriums, beruht offensichtlich auf einem falschen Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen. Die Eröffnung des Sonderverwaltungsverfahrens liegt nicht im Ermessen der Behörden, sondern erfolgt auf gerichtlichen Beschluß, wenn ein zahlungsunfähiges Unternehmen die gesetzlich vorgesehenen Kriterien erfuellt (mindestens 300 Beschäftigte und eine über einer jährlich festgesetzten Schwelle liegende Verschuldung gegenüber dem Bank- oder Sozialversicherungssystem). Es handelt sich folglich nicht um eine Ausnahmebestimmung, sondern um ein gesetzlich vorgesehenes allgemeines Verfahren zur Liquidation von Großunternehmen, mit dem die Aufsplitterung des Gesellschaftsvermögens vermieden und dadurch die Erhaltung der Arbeitsplätze sichergestellt werden soll.

Nachdem die italienischen Behörden erklärt hatten, daß Ferdofin nicht in den Genuß der in Artikel 2bis des Gesetzes Nr. 95/1979 vorgesehenen Bürgschaft gekommen war, weil das gemeinschaftliche Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen war, haben sie förmlich den Beschluß mitgeteilt, den Genehmigungsantrag zurückzuziehen. III Es ist insbesondere zu prüfen, ob die genannten Maßnahmen der öffentlichen Hand staatliche Beihilfen darstellen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Was die gegebenenfalls anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften betrifft, so ist daran zu erinnern, daß das Unternehmen Ferdofin dem EGKS-Vertrag unterliegt, da es Stahlerzeugnisse herstellt, die in Anhang I des EGKS-Vertrags aufgeführt sind.

Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag - der auf den vorliegenden Fall zutreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift - werden von den Mitgliedstaaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen gleich welcher Art als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft aufgehoben und untersagt. Die gegebenenfalls zulässigen Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot sind in der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS erschöpfend aufgelistet. Sie betreffen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 2), Umweltschutzbeihilfen (Artikel 3) und Schließungsbeihilfen (Artikel 4).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die italienischen Behörden sich, obwohl sie eine sehr detaillierte Stellungnahme vorgelegt haben, nicht auf eine der vorgenannten Ausnahmen berufen haben, um die genannte staatliche Maßnahme zu rechtfertigen. Darüber hinaus geht aus den vorgelegten Angaben eindeutig hervor, daß die staatliche Maßnahme nicht für eine der genannten Ausnahmen in Betracht kommt, da sie es Ferdofin vor allem ermöglichen soll, auf dem Markt tätig zu bleiben und die für den Weiterbetrieb notwendige Liquidität wiederzuerlangen, damit das Unternehmen verkauft werden kann.

Nachdem die italienischen Behörden infolge der Verfahrenseröffnung beschlossen haben, auf die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft zu verzichten. ist zu prüfen, ob das Gesetz als solches im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften, d. h. im vorliegenden Fall im Sinne des EGKS-Vertrags, eine staatliche Beihilfe darstellt. In diesem Zusammenhang ist zu der von Italien vorgelegten Stellungnahme zu bemerken, daß das genannte Verfahren im Gegensatz zu dem Konkursverfahren des italienischen Rechts nicht auf alle Unternehmen, sondern nur auf in Zahlungsunfähigkeit geratene Großunternehmen mit mindestens 300 Beschäftigten anwendbar ist.

Folglich beziehen sich die fraglichen Vorschriften eindeutig nur auf zahlungsunfähige Großunternehmen, wobei der mögliche Allgemeinnutzen, den ihr Weiterbetrieb, ihre Sanierung und die Erhaltung der Arbeitsplätze darstellen, berücksichtigt wird. Nach dem fraglichen Gesetz in Verbindung mit dem vom Industrieministerium im Einvernehmen mit dem Schatzministerium erlassenen Dekret zur Anordnung der Sonderverwaltung darf das Unternehmen unter Leitung von einem oder drei von der Regierung bestellten Verwaltern während eines zweijährigen Zeitraums - verlängerbar auf höchstens fünf Jahre - weiterbetrieben werden.

Während dieses Zeitraums muß der Verwalter einen Sanierungsplan ausarbeiten, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden und genaue Angaben über die instandzusetzenden oder fertigzustellenden Anlagen, die zu übertragenden Anlagen oder Betriebskomplexe und die etwaigen neuen Unternehmensstrukturen enthalten muß. Abgeschlossen wird das Sonderverwaltungsverfahren im Fall der Genehmigung eines Vergleichs, einer Aufteilung der Aktiva, der Tilgung sämtlicher Kredite, eines Mangels an Masse oder wenn das Unternehmen die Fähigkeit wiedererlangt, seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfuellen.

Die Möglichkeit, daß die besagten Vorschriften allgemeine Maßnahmen darstellen, die nicht unter die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften fallen, ist aus folgenden Gründen (Punkt 1 bis 3) ausgeschlossen: 1. Die Sonderverwaltung hängt in mehreren Punkten von der Ausübung des Ermessens der Behörden ab, insbesondere was den Weiterbetrieb des Unternehmens betrifft (Artikel 2 des Gesetzes Nr. 95/1979 und Artikel 4 des Reformentwurfs). Die Ermessensfreiheit bei der Genehmigung des Weiterbetriebs wurde durch die ständige Rechtsprechung der italienischen Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt (5).

2. Entgegen der Behauptung der italienischen Behörden ist der Weiterbetrieb des Unternehmens während des Sonderverwaltungsverfahrens nicht gleichwertig mit dem vorläufigen Weiterbetrieb nach Artikel 90 des Konkursgesetzes. Aus den einschlägigen Bestimmungen geht eindeutig hervor, daß der vorläufige Weiterbetrieb eine im Interesse der Gläubiger vorgesehene Ausnahme darstellt, die auf die Erhöhung des aufzuteilenden Aktivbestands im Rahmen eines Verfahrens abzielt, das die par conditio creditorum gewährleisten soll, wohingegen der Weiterbetrieb unter der Sonderverwaltung die logische Konsequenz eines Verfahrens ist, das die betroffenen Unternehmen vor den Folgen der Zahlungsunfähigkeit schützen und die Kontinuität der Geschäftstätigkeit sichern soll.

3. Dieser Unterschied findet seine Entsprechung im Rechtsaufsichtssystem. Während das Konkursverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Sachlage durch das Gericht beinhaltet, die auch auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Handlungen der Akteure des Verfahrens, nämlich Konkursverwalter und Konkursrichter, ausgedehnt wird, unterliegt die Sonderverwaltung der Aufsicht des Verwaltungsrichters über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte, ohne Recht auf eine Kontrolle der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Tätigkeiten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz Nr.

95/1979 insbesondere in Artikel 1 vorsieht, daß die betreffenden Unternehmen der Sonderverwaltung "unter Ausschluß des Konkurses" unterstellt sind. Aus dem Gesetz geht folglich eindeutig hervor, daß die Sonderverwaltung gegenüber dem normalen Konkursverfahren ein besonderes Verfahren darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere Urteil vom 2. Juli 1974, Rs. 173/73, Italien/Kommission) die Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften - vor allem wenn es darum geht, festzustellen, ob die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen der gemeinschaftsrechtlichen Definition der staatlichen Beihilfe entsprechen - nicht vom Grund oder Anwendungsbereich der Maßnahmen abhängt, sondern von deren Auswirkungen.

Folglich kann nicht bestritten werden, daß auf einzelstaatliche Vorschriften, die durch Gewährung staatlicher Mittel bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige - nämlich diejenigen mit über 300 Beschäftigten - begünstigen und in der Folge den Wettbewerb verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen, Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und möglicherweise die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag Anwendung finden. Was die Übertragung staatlicher Mittel betrifft, so ist festzustellen, daß die Sonderverwaltung bestimmte wirtschaftliche Vorteile beinhaltet, die eine Übertragung staatlicher Mittel darstellen oder sich auf den Staatshaushalt auswirken, insbesondere - was die Schulden gegenüber dem Fiskus und den staatlichen Sozialschutzeinrichtungen betrifft, kann das Unternehmen in den Genuß eines Ausschlusses von Vollstreckungsmaßnahmen und einer Aussetzung der Zinsen kommen (Artikel 51 bzw.

55 Konkursgesetz); - was die Sozialabgaben betrifft, wird das Unternehmen von der Zahlung von Bußgeldern und finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit nicht entrichteten Beiträgen befreit; - das Konkursgesetz sieht ein anderes Verfahren für Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer vor, nach dem verspätete Zahlungen neben Zinsen und anderen Strafen eine Verzugsstrafe nach sich ziehen. Dieses Verfahren gilt nicht für Unternehmen unter Sonderverwaltung, so daß die genannte Verzugsstrafe entfällt; - in Artikel 5bis des Gesetzes Nr. 95/1979 wird die Registersteuer im Zusammenhang mit der Übertragung von unter Sonderverwaltung gestellten Unternehmen oder einzelnen Unternehmenszweigen auf einen symbolischen Wert von 1 Mio.

ITL (± 526 ECU) festgesetzt. Folglich stellen die Maßnahmen staatliche Beihilfen dar, da der Staat auf seine Forderungen gegenüber dem den betreffenden Bestimmungen unterliegenden Unternehmen verzichtet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß es sich bei den im Gesetz Nr. 95/1979 vorgesehenen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt; es bleibt also zu prüfen, ob diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Vereinbarkeit der genannten Regelung im Anwendungsbereich des EG-Vertrags gegebenenfalls nach den gemeinschaftlichen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen beurteilt werden könnte, während sie im Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags nur vor dem Hintergrund des allgemeinen Verbots des Artikels 4 Buchstabe c) dieses Vertrags sowie der drei in der Entscheidung Nr.

2496/96/EGKS erschöpfend aufgeführten Ausnahmebestimmungen geprüft werden kann. Wie bereits festgestellt, berufen sich nicht nur die italienischen Behörden auf keine dieser Ausnahmebestimmungen, um die genannte staatliche Maßnahme zu rechtfertigen, sondern es ergibt sich auch aus der Prüfung der Angaben, daß diese Maßnahme weder den Umweltschutz noch die Forschung und Entwicklung oder Schließungen betrifft. IV Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß das Sonderverwaltungsverfahren Ferdofin ermöglicht hat, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus sowie gegenüber den staatlichen Sozialschutzeinrichtungen zu entziehen, was einer Übertragung staatlicher Mittel zugunsten des Unternehmens in Form nicht gezahlter Steuern und Beiträge gleichkommt.

Aus der Steuerbilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 1995 geht nämlich hervor, daß dem Unternehmen die Aussetzung der Zahlung folgender Schulden gewährt wurde: a) 10 786 Mio. ITL gegenüber der INPS (staatliche Sozialversicherungseinrichtung), b) 723 Mio. ITL gegenüber der INAIL (staatliche Arbeitsunfallversicherungsanstalt), c) 2 301 Mio. ITL gegenüber dem Fiskus, d) weitere 100 000 Mio. ITL gegenüber den direkt oder indirekt vom Staat kontrollierten Banken. V Aus den vorstehenden - insbesondere den in Abschnitt III genannten - Gründen ändern die Ausführungen der italienischen Behörden im wesentlichen nichts an der bei Eröffnung des Verfahrens vorgenommenen ersten Beurteilung, wonach es sich bei den im Gesetz Nr.

95/1979 vorgesehenen Maßnahmen um mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbare Beihilfen handelt. Folglich sind die Beihilfen, die Ferdofin zugute gekommen sind, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen, da sei nicht für eine der in der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag in Betracht kommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Ferdofin im Rahmen des Gesetzes Nr. 95/1979 in Form der Aussetzung der Zahlung nachstehender Schulden gewährt wurden, a) 10 786 Mio.

ITL gegenüber der INPS, b) 723 Mio. ITL gegenüber der INAIL, c) 2 301 Mio. ITL gegenüber dem Fiskus, d) weitere 100 000 Mio. ITL gegenüber den direkt oder indirekt vom Staat kontrollierten Banken, sind rechtswidrig, da sie entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS gewährt wurden. Sie sind darüber hinaus aufgrund von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl. Artikel 2 Italien hat die in Artikel 1 genannten Beihilfen nach den Vorschriften des italienischen Rechts über die Rückforderung öffentlicher Mittel zurückzufordern.

Um die Wirkung der Beihilfen aufzuheben, wird ihr Betrag um die vom Zeitpunkt der Gewährung bis zum Datum der Rückzahlung angefallenen Zinsen erhöht. Als Zinssatz gilt der von der Kommission in dem entsprechenden Zeitraum bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen angewandte Satz. Artikel 3 Italien wendet das Gesetz Nr. 95/1979 im Zusammenhang mit den von Ferdofin Siderurgica Srl nicht gezahlten Schulden gegenüber Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen mit unverzüglicher Wirkung nicht mehr an. Artikel 4 Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung davon, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um ihre nachzukommen.

Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. April 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 42. (2) ABl. C 151 vom 25. 5. 1996, S. 10. (3) Siehe Fußnote 2. (4) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (5) Tribunale amministrativo del Lazio (Verwaltungsgericht Latium), sezione III, 30. 11. 1985, n. 1986: Consiglio di Stato, sezione VILS, 29. 7. 1991, Nr. 492.

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