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97/761/EG: Beschluß der Kommission vom 5. November 1997 über die Zustimmung zu einem Fördermechanismus für die Gründung von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsunternehmen von KMU (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31997D0761
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-05
In force since
1997-11-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/761/EG: Beschluß der Kommission vom 5. November 1997 über die Zustimmung zu einem Fördermechanismus für die Gründung von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsunternehmen von KMU (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 310 vom 13/11/1997 S. 0028 - 0031 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. November 1997 über die Zustimmung zu einem Fördermechanismus für die Gründung von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsunternehmen von KMU (Text von Bedeutung für den EWR) (97/761/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluß des Rates 97/15/EG vom 9.

Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrer Mitteilung vom 10. Juli 1996 über das Integrierte Programm für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2) hat die Kommission auf das Fehlen eines Finanzierungsinstruments zur Unterstützung von KMU hingewiesen, die grenzüberschreitend investieren möchten. (2) In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 1996 (3) hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß die Ansicht vertreten, daß deshalb zu wenige KMU grenzüberschreitend investieren und neue Märkte in anderen Mitgliedstaaten erschließen, weil kein geeignetes Finanzierungsinstrument zur Verfügung steht.

(3) Am 9. Dezember 1996 ersuchte der Rat in seiner Entschließung über das Integrierte Programm (4) die Kommission, die KMU zu ermutigen, in einem anderen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszubauen und die Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen und die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in der Europäischen Union zu beseitigen. (4) Mit der Annahme des Beschlusses 97/15/EG hat der Rat erwogen, daß KMU mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten bei der Überwindung struktureller Schwächen unterstützt werden sollten. (5) In seinen Schlußfolgerungen unterstrich der Vorsitz des Europäischen Rates in Amsterdam vom 16. und 17.

Juni 1997, welche wichtige Rolle KMU im Binnenmarkt bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der Gemeinschaft spielen, und forderte die Kommission auf, Initiativen in bezug auf die Möglichkeit zur Schaffung von Arbeitsplätzen vorzulegen. (6) Das Europäische Parlament betont in seiner Entschließung vom 24. Mai 1996 über das Europäische Beobachtungsnetz für KMU, daß die Kommission die geeignetesten Maßnahmen treffen sollte, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen KMU zu fördern (5). (7) Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums haben ihr Interesse an der Initiative gezeigt.

(8) Die Vorteile des Binnenmarkts sind den KMU nicht ausreichend zugute gekommen. Unter dem Einfluß der Globalisierung des Handels schrumpfen die angestammten Märkte der KMU. (9) Die Förderung von Joint-Ventures zwischen KMU der Gemeinschaft ermöglicht es diesen, besseren Nutzen aus den Vorteilen des Binnenmarkts zu ziehen, Investitionen und Handel zu steigern und einen positiven Einfluß auf die Beschäftigungslage und das Wirtschaftswachstum auszuüben. (10) Die KMU haben wegen des erhöhten Risikos für die Finanzinstitute oft Schwierigkeiten, von den Banken eine Finanzierung für den Aufbau von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsunternehmen zu erhalten.

(11) Grenzüberschreitende Gemeinschaftsunternehmen fördern den Technologietransfer und steigern die Wettbewerbsfähigkeit der Partner. (12) Die in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 4 des Beschlusses 97/15/EG - BESCHLIESST: Artikel 1 Beschreibung der Initiative Die Initiative, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, betrifft das "Joint European Venture" (JEV) und besteht aus einer Unterstützung der KMU bei der Gründung neuer grenzüberschreitender Gemeinschaftsunternehmen in der Gemeinschaft. Artikel 2 Hoechstbetrag für die einzelnen Projekte und beitragsfähige Ausgaben Der Gemeinschaftsbeitrag soll dazu dienen, einen Teil der im Rahmen der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens anfallenden Ausgaben zu decken.

Der Hoechstbetrag des Beitrags für jedes Vorhaben ist 100 000 ECU und setzt sich zusammen aus: a) bis zu 50 %, höchstens jedoch 50 000 ECU, der beitragsfähigen Ausgaben, b) höchstens 10 % des Gesamtbetrags der durchgeführten Investitionen. In bezug auf Buchstabe a) sind beitragsfähig Ausgaben, die bei der Konzeption und der Gründung eines grenzüberschreitenden Gemeinschaftsunternehmens anfallen, das von europäischen KMU (wie in Anhang II beziehungsweise I definiert) gegründet wird. Diese beinhalten insbesondere die in Anhang III näher erläuterten Ausgaben sowie sämtliche weiteren Ausgaben, die für die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens unabdingbar sind.

Artikel 3 Verfahren (1) Ein KMU, das im Rahmen dieser Initiative einen Antrag stellen möchte, reicht diesen bei einem der in Artikel 4 genannten Finanzinstitute des JEV-Netzes ein. Das Finanzinstitut wird mit der Begutachtung des Antrags beauftragt und leitet im Fall einer befürwortenden Stellungnahme diesen Antrag an die Kommission weiter. (2) Der Gemeinschaftsbeitrag wird über das Finanzinstitut unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 3 und 4 an das KMU ausgezahlt. (3) In bezug auf die 50 % der beitragsfähigen Ausgaben (bis höchstens 50 000 ECU) wird ein rückzahlbarer Vorschuß in Höhe von 50 % (höchstens 25 000 ECU) ausgezahlt, sobald der Antrag von der Kommission genehmigt worden ist.

Eine zweite Auszahlung von 50 % (höchstens 25 000 ECU) erfolgt auf Vorlage der Belege für alle getätigten Ausgaben sowie eines endgültigen, ausführlichen Berichts über die Machbarkeit des Gemeinschaftsunternehmens und die geplanten Investitionen. Nachdem diese Dokumente von der Kommission akzeptiert worden sind, wird der rückzahlbare Vorschuß in einen Zuschuß gewandelt. (4) In bezug auf die erfolgte Investition wird eine zusätzliche Zahlung, begrenzt auf 10 % der Investition nach deren Durchführung sowie nach Erbringung des Nachweises über den Beginn der neuen Geschäftstätigkeit erbracht.

(5) Jedes KMU, das die dritte Zahlung (10 % der Investition) erhält, verpflichtet sich, der Kommission über einen Zeitraum von fünf Jahren Angaben über die Tätigkeiten des gegründeten Gemeinschaftsunternehmens und insbesondere über die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze zu übermitteln. Die Kommission wird jährliche Berichte erstellen, die auf Untersuchungen und gegebenenfalls auf Besuchen vor Ort beruhen. Artikel 4 Auswahlverfahren Die Anträge gehen der Kommission über ein Netz von Finanzinstituten zu, das sich aus auf die Investitionsfinanzierung spezialisierten Instituten zusammensetzt.

Das entsprechende Netz wird im Rahmen einer Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, eingerichtet. Die Kommission prüft die Begründetheit der Anträge unter Berücksichtigung der Programmkriterien, insbesondere der Auswirkung auf die Beschäftigung. Damit die in Artikel 1 genannte Initiative so rasch wie möglich umgesetzt werden kann, wird zunächst auf das Netz der Finanzinstitute des Programms JOP (6) und auf das externe technische Büro von JOP, das auf die Betreuung von Projekten spezialisiert ist, zurückgegriffen. Ein Hoechstbetrag von 5 % des Haushalts ist für die Kosten der externen Verwaltung der Initiative vorgesehen.

Brüssel, den 5. November 1997 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 25. (2) KOM(96) 329 endg. (3) ABl. C 56 vom 24. 2. 1997, S. 7. (4) ABl. C 18 vom 17. 1. 1997, S. 1. (5) ABl. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 238. (6) ABl. C 46 vom 22. 2. 1991, S. 11. ANHANG I DEFINITION DES KMU Die für diese Maßnahme gewählte KMU-Definition entspricht dem Anhang der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (1), nach der als KMU Unternehmen definiert werden, die: - weniger als 250 Personen beschäftigen, - einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen ECU oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen ECU haben, - die das Unabhängigkeitskriterium erfuellen.

Das Förderkriterium gilt für jeden einzelnen Partner, der sich an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt. Erfuellt eines der betreffenden KMU das obengenannte Kriterium nicht, ist das Projekt nicht förderungswürdig. (1) ABl. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4. ANHANG II DEFINITION DES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMENS Der Begriff "Gemeinschaftsunternehmen" ist im weitesten Sinne zu verstehen, das heißt jede Art von Konsortium, Partnerschaft oder Gemeinschaftsunternehmen im engen Sinn aus Industrie, Dienstleistung, Handel und Handwerk. Es gelten jedoch drei Einschränkungen: - Ziel des Projekts ist die Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten, die eine Investition innerhalb der Gemeinschaft voraussetzen und Arbeitsplätze schaffen.

Übertragungen bestehender Wirtschaftstätigkeiten sind nicht förderungswürdig. Übernahmen von bestehenden Unternehmen werden nicht gefördert; - die Partner müssen sich aktiv an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligen und angemessene Verantwortung übernehmen. Jedes Gemeinschaftsunternehmen, bei dem einer der Partner mehr als 75 % der Anteile hält, wird abgelehnt. Alle Veränderungen der Kapitalbeteiligung des Gemeinschaftsunternehmens innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Vertrags mit der Kommission müssen der Kommission zur Überprüfung ihres finanziellen Zuschusses vorgelegt werden; - das Gemeinschaftsunternehmen muß von mindestens zwei KMU neu gegründet werden, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

ANHANG III BEITRAGSFÄHIGE AUSGABEN 1. Beitragsfähig sind die Ausgaben, die bei der Konzeption und Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens anfallen: - Ausgaben für Studien (Marktforschung, Vorbereitung des rechtlichen Rahmens, Umweltverträglichkeitsprüfung, technische Normen, Geschäftspläne . . .); - Ausgaben für externe Fachleute (Rechtsanwälte, Berater, Wirtschaftsprüfer): Auf den tatsächlichen Ausgaben beruhende Honorare (auf 650 ECU pro Tag begrenzt), Aufwendungen für Transport und Aufenthalt (in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Dienstleistungsverträge der Kommission); - Ausgaben für Mitarbeiter und Partner (in bezug auf Auslandsdienstreisen):

Tagespauschale (200 ECU pro Tag), Aufwendungen für Transport, Unterkunft und Aufenthalt (in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Dienstleistungsverträge). Finanzierungsausgaben und Ausgaben für die Partnersuche sind ausgeschlossen. 2. Für den Zuschuß in Höhe von bis zu 10 % der durchgeführten Investitionen wird als Investition der Erwerb oder die Herstellung von materiellen oder immateriellen Gütern, die als Anlagevermögen in der Aktiva der Bilanz des Gemeinschaftsunternehmens nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufgeführt sind, betrachtet.

Relations

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