97/762/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais SA (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 311 vom 14/11/1997 S. 0025 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais SA (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (97/762/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (2), insbesondere auf Artikel 19, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (3) gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Am 15. Oktober 1996 erhielt die Kommission eine Beschwerde über eine angebliche staatliche Beihilfe an das öffentliche Unternehmen EPAC (Empresa Para a Agroalimentação e Cereais, SA) in Form einer Staatsbürgschaft über 30 Milliarden Escudos und eines ergänzenden Darlehens zu Sonderkonditionen über 20 Milliarden Escudos.
Da der Kommission von der portugiesischen Regierung keine entsprechende Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zugegangen war, bat sie mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 um Bestätigung des Bestehens einer solchen Beihilfe. Gleichzeitig forderte sie die portugiesische Regierung auf, gegebenenfalls die Beihilfe zu notifizieren, um ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag prüfen zu können. Mit Schreiben vom 26. November 1996 (Eingangsvermerk 29. November 1996) bestätigte die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union das Bestehen einer Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC.
Es erging jedoch keine Notifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag. Deshalb wurde diese Beihilfe unter der Nummer NN 13/97 als nicht notifizierte Beihilfe registriert. (2) Vor dem Beitritt Portugals zur Europäischen Gemeinschaft erfolgte die Getreidevermarktung durch ein staatliches Monopol. EPAC (damals "Empresa Pública de Abastecimento de Cereais") war als öffentliches Unternehmen für die Marktverwaltung zuständig. Nach dem Beitritt wurde das öffentliche Monopol schrittweise abgebaut; EPAC blieb als Aktiengesellschaft in öffentlichem Eigentum neben anderen Unternehmen auf dem seit 1991 liberalisierten Getreidemarkt tätig.
Mit gemeinsamem Beschluß des Staatssekretärs für Finanzen und des Staatssekretärs für Agrar- und Ernährungswirtschaft vom 26. Juli 1996 wurde der Verwaltungsrat von EPAC ermächtigt, über die Aufnahme eines Darlehens zu Marktkonditionen bis zu einem Hoechstbetrag von 50 Milliarden Escudos zu verhandeln, wobei für 30 Milliarden Escudos eine Staatsbürgschaft mit einer Hoechstlaufzeit von sieben Jahren vorgesehen wurde. Mit Beschluß des Ministers der Finanzen Nr. 430/96-XIII vom 30. September 1996 (4) wurde die genannte Bürgschaft im Rahmen eines von EPAC bei einem Bankenkonsortium aufgenommenen Darlehens bewilligt.
Die Darlehenssumme entspricht der Gesamtheit der Verbindlichkeiten von EPAC, die sich am 30. Juni 1996 auf 48,7 Milliarden Escudos beliefen. Mit dem Darlehen sollen die kurzfristigen Bankschulden von EPAC in mittelfristige Schulden umgewandelt werden. Die Laufzeit beträgt sieben Jahre bei einem Lisbor-Zinssatz 6 Monate für den verbürgten Darlehensteil und einen Lisbor-Zinssatz 6 Monate + 1,2 % für den nicht verbürgten Darlehensteil. Die Zahlung erfolgt halbjährlich im voraus. Die Rückzahlung des Darlehens ist wie folgt vorgesehen: Der nicht verbürgte Teil wird in zehn Raten von 1,87 Milliarden Escudos ab dem fünften Halbjahr, der verbürgte Teil innerhalb von höchstens sieben Jahren nach Rückzahlung der nicht verbürgten Darlehenssumme getilgt.
(3) Am 28. Januar 1997 hat der Beschwerdeführer die Kommission ersucht, vorläufige Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC zu treffen. Dieser Antrag wurde nach Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 145/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal (5) sowie der entsprechenden Bekanntmachung (6) eingereicht. Letztere sieht vor, daß eine Menge von 350 000 Tonnen Mais zu ermäßigtem Zollsatz eingeführt werden kann. II (4) Mit Schreiben SG(97) D/1550 vom 27.
Februar 1997 hat die Kommission die portugiesische Regierung von ihrem Beschluß unterrichtet, gegen die dem Unternehmen EPAC gewährten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In diesem Schreiben führt die Kommission aus, daß die Staatsbürgschaft nicht die Bedingungen des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 erfuellt, wonach staatliche Garantien spezifischen Verpflichtungen unterliegen. Außerdem ist sie der Ansicht, daß die Zinssätze für die aufgenommenen Darlehen, die deutlich unter dem Referenzzinssatz liegen, ein Beihilfeelement umfassen, da die schwierige Finanzlage der EPAC es nicht erlaubt hätte, auf dem freien Markt Darlehen zu günstigeren Konditionen zu erhalten als Wirtschaftsbeteiligte in ausgewogener Finanzlage.
Die Kommission befand, daß der Mechanismus zur Konsolidierung der EPAC-Schulden eine Beihilfe mit starken Auswirkungen auch zugunsten eines anderen Unternehmens (SILOPOR) darzustellen scheint. Schließlich kam die Kommission zu der Auffassung, daß die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC nach den Gemeinschaftskriterien für Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht die Voraussetzungen erfuellt, um als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen zu werden. Die Kommission hat die portugiesische Regierung davon in Kenntnis gesetzt, daß es sich ihrer Ansicht nach um eine Beihilfeart handelt, die ihrem Wesen nach keinerlei sektorale oder regionale Entwicklung mit sich bringt, und damit offensichtlich eine Betriebsbeihilfe vorliegt, die der ständigen Praxis der Kommission bei der Anwendung der Artikel 92 bis 94 EG-Vertrag zuwiderläuft.
Derartige Maßnahmen bewirken unmittelbar eine Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten. Die fraglichen Beihilfen fallen daher in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und kamen, soweit der Kommission bis dahin bekannt war, auch nicht für eine der in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels vorgesehenen Ausnahmen und Freistellungsvoraussetzungen in Betracht. Die Kommission hat die portugiesische Regierung im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens aufgefordert, ihre Äußerungen hierzu zu übermitteln.
Die Kommission hat auch die anderen Mitgliedstaaten und die übrigen Beteiligten aufgefordert, sich zu äußern. (5) Die Kommission hat die portugiesische Regierung in demselben Schreiben aufgefordert, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ab sofort die Wirkungen der Bürgschaft zugunsten von EPAC bei jedem neuen Handelsgeschäft dieses Unternehmens auf dem Getreidemarkt zu unterbinden. Der portugiesischen Regierung wurde eine Frist von 15 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Die portugiesische Regierung wurde unter Hinweis auf das Schreiben SG(91) D/4577 der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 über die Notifizierungsweise von Beihilfen und den Verfahrensablauf bei einer Beihilfegewährung unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag davon in Kenntnis gesetzt, daß sich die Kommission unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 der Französischen Republik gegen die Kommission (Boussac) (7) vorbehält, mit einer vorläufigen Entscheidung dem Mitgliedstaat die Anweisung zur unverzüglichen Aussetzung der fraglichen Beihilfe für alle künftigen Vorgänge zu erteilen.
Mit Schreiben vom 21. März 1997 machte die portugiesische Regierung geltend, daß die staatliche Verwaltung an der Aushandlung der Bankdarlehen, die EPAC gewährt worden sind, nicht beteiligt gewesen sei, und übermittelte nähere Einzelheiten zu einigen dieser Darlehen. Die portugiesische Regierung nannte aber keine Maßnahmen, die getroffen wurden, um der Pflicht zur Aussetzung der Wirkung der Staatsbürgschaft nachzukommen. Am 30. April 1997 hat die Kommission die Entscheidung 97/433/EG (8) angenommen, mit der Portugal angewiesen wird, die im Beschluß des Ministers der Finanzen Nr. 430/96-XIII vom 30.
September 1996 vorgesehene Gewährung einer staatlichen Bürgschaft zugunsten des Unternehmens EPAC, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden ist, mit sofortiger Wirkung auszusetzen und der Kommission innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Diese Entscheidung wurde mit Schreiben SG(97) D/3395 vom 30. April 1997 an Portugal gerichtet. III (6) Mit Schreiben vom 8. April 1997 hat sich die portugiesische Regierung der Kommission gegenüber zu den obengenannten Maßnahmen geäußert. EPAC (Empresa Para a Agroalimentação e Cereais, SA) ist eine 1991 gegründete, ausschließlich in öffentlichem Eigentum stehende Aktiengesellschaft.
Vorläufer dieses Unternehmens war das öffentliche Unternehmen zur Getreideversorgung EPAC (Empresa Pública de Abastecimento de Cereais), das 1977 aus dem Zusammenschluß von 19 Einrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Getreideproduktion und des Getreidehandels gegründet wurde. Zwischen 1977 und 1985 fungierte EPAC als staatliche Interventionsstelle. In den ersten Übergangsjahren nach dem Beitritt nahm EPAC seine früheren Aufgaben im Rahmen einer schrittweisen Liberalisierung des Getreidehandels (1986-1989) und der staatlichen Unterstützung der Direktvermarktung von Getreide einheimischer Erzeugung (1987-1990) wahr.
Ebenfalls berücksichtigt werden muß die Gründung des Unternehmens SILOPOR (Empresa de Silos Portuários, SA) (1987) sowie die vollständige Liberalisierung des Handels mit Getreide einheimischer Erzeugung (Juni 1991). Bei der Analyse der derzeitigen Situation von EPAC müssen die aus der Vergangenheit des Unternehmens stammenden Probleme einbezogen werden: a) Die Vermögenslage von EPAC ist unausgewogen, das Anlagevermögen ist zu groß und das Eigenkapital zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit zu gering. Denn als Interventionsstelle mußte EPAC in ständiger Bereitschaft ein großes Netz an Getreidelager-, Sortier- und Trockeneinrichtungen unterhalten, das sich über das gesamte Landesgebiet erstreckte.
Ein solches Netz an Anlagen verursachte hohe Investitions- und Unterhaltskosten und erforderte einen auf seine Ausdehnung und ständige Verfügbarkeit zugeschnittenen Personalbestand. Zusammen mit dem normalen Rückgang des Marktanteils des Unternehmens erwiesen sich diese Kosten ab 1991 als zu hoch für eine rentable und wettbewerbsfähige Betriebsführung. b) Die Notwendigkeit, über das gesamte Land verteilt Hunderte von Anlagen zu betreiben, sowie die Tatsache, daß EPAC eine große Anzahl von Beamten ihrer genossenschaftlichen und staatlichen Vorläufer übernommen hat, sind verantwortlich für einen viel zu großen Personalbestand.
EPAC hat seine Tätigkeit mit ursprünglich 2 027 Beschäftigten aufgenommen. Nicht nur ihre Zahl, auch das Durchschnittsalter dieser Beschäftigten war sehr hoch und ihr Qualifikationsstand gering. 1988 hat das Unternehmen angesichts der Liberalisierung des Marktes einen Pensionsfonds eingerichtet und eine Vorruhestandsregelung für über 55jährige Arbeitnehmer getroffen. Zwischen 1990 und 1993 hat das Unternehmen 362 Arbeitsverträge gekündigt und mit der Auszahlung von 169 Zusatzrenten begonnen. c) Gründung von SILOPOR, einer ausschließlich in öffentlichem Eigentum stehenden Gesellschaft, mittels Übertragung von EPAC-Vermögen, Verbindlichkeiten und Kapital durch das Gesetzesdekret Nr.
293-A/86 vom 12. September 1986. Die Hafensilos sowie alle entsprechenden Ausrüstungen, Anlagen und Geräte, die zuvor EPAC gehörten, wurden SILOPOR übertragen. Ebenfalls SILOPOR übertragen wurden die Kreditkosten für die Finanzierungsmittel zum Bau dieser Silos. Der Betrag dieser Finanzierung lag deutlich unter den Gesamtkosten für die ausgeführten Arbeiten, da die erforderlichen Mittel für diese Investitionen größtenteils über die Refinanzierung der Kreditgeschäfte für die Einfuhr von Getreide bereitgestellt wurden und die zusätzliche Schuldenlast EPAC aufgebürdet wurde. Auch das gesamte anfängliche Gesellschaftskapital von SILOPOR (3,5 Milliarden Escudos) stammt aus dem Gesellschaftskapital von EPAC.
1989 beliefen sich die Verbindlichkeiten von SILOPOR gegenüber EPAC auf 7,596 Milliarden Escudos. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß SILOPOR nicht in der Lage sein würde, diese Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen, und EPAC genötigt sein würde, auch die anfallenden Zinsen durch den Zahlungsrückstand von SILOPOR zu berücksichtigen. SILOPOR war aufgrund seiner unausgeglichenen Vermögensstruktur, die nicht rechtzeitig korrigiert wurde, nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu erfuellen. Am 30. Juni 1996 belief sich der Zinsbetrag, den SILOPOR inzwischen EPAC schuldete, auf 21,5 Milliarden Escudos.
Bei der letzten Veranlagung im Februar 1997 betrug der Gesamtbetrag der Anfangsschuld plus Zinsen 31,22 Milliarden Escudos. d) Neben diesen Faktoren struktureller Natur weist die portugiesische Regierung noch darauf hin, daß der portugiesische Staat in der Phase der Anpassung des Unternehmens an die neuen Verhältnisse, welche die Liberalisierung erforderlich machte, die Genossenschaften darin bestärkt hat, Silos zu bauen, um ihren Versuch der Ausweitung des Getreideabsatzes zu unterstützen. Im Mai/Juni 1995 hätte EPAC angesichts des beschränkten Zugangs zu neuen Mitteln beschlossen, die wenigen vorhandenen Geldmittel seinen Kunden im Agrarsektor zukommen zu lassen.
Nach Aussagen der portugiesischen Behörden ist die Anfälligkeit dieses Sektors bekannt, und die Unterbrechung der Unternehmenstätigkeit zu Beginn eines Getreidejahres hätte kaum vorstellbare Störungen verursacht. Diese Haltung des Unternehmens, die mit seiner Vergangenheit als Interventionsorgan zusammenhängt, hat nach Aussagen derselben Behörden den Vertrieb von Waren für die Industrie, der einen beträchtlichen Teil des Umsatzes des Unternehmens ausmacht, nahezu völlig lahmgelegt. Die portugiesische Regierung führt die Schwierigkeiten, die dem Unternehmen durch den Verlust an Geschäftsmöglichkeiten aufgrund mangelnder Geldmittel entstanden sind, unter anderem auf dieses Verhalten zurück.
(7) Die portugiesische Regierung betont, daß die Verschuldung und die finanzielle Belastung eine solche Höhe erreicht hatten, daß es EPAC unmöglich war, sie aus eigenen Mitteln zu begleichen. Von April 1996 an hat EPAC den größten Teil seiner Finanzlast nicht mehr beglichen. Angesichts der Aussicht, daß ein Unternehmen, das sich zu hundert Prozent in staatlichem Eigentum befindet, seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfuellen kann, hat der portugiesische Staat beschlossen, eine Ausnahme- und Übergangsmaßnahme zu ergreifen, die es gestatten würde, dieses Problem vorläufig zu überwinden, bis eine Gesamtlösung gefunden ist.
Nach Aussagen der portugiesischen Regierung hat dieser Vertrag bestimmte Auswirkungen der übernommenen Situation abmildern können, hat jedoch in keiner Weise für eine dauerhafte Lösung der Liquiditätsprobleme des Unternehmens im Zusammenhang mit den laufenden Handelsgeschäften sowie den benötigten Investitionen für die Umstrukturierung des Unternehmens und den Abgangsgeldern, die den Arbeitnehmern gezahlt werden müssen, gesorgt. Zur Finanzierung seiner laufenden Geschäfte mußte das Unternehmen weitere Bankdarlehen zu Marktkonditionen aufnehmen. (8) In Anbetracht der Unzulänglichkeit des finanziellen Sanierungsplans, den die frühere EPAC-Geschäftsleitung vorgelegt hatte, hat die neue Unternehmensleitung (die ihre Tätigkeit am 25.
November 1996 aufgenommen hat) nach Aussagen der portugiesischen Behörden einen Maßnahmenkatalog zur Bewältigung der derzeitigen Probleme - Überdimensionierung, zu hohe Betriebskosten, leistungsschwaches Vermarktungsnetz - ausgearbeitet. Die eingeleiteten Maßnahmen zur Reduzierung des Personalbestands (im Januar und Februar wurden 66 Arbeitsverträge gekündigt) und Reduzierung der Betriebskosten lassen nach Aussagen derselben Behörden bereits 1997 erste positive Ergebnisse erwarten. Abschließend gibt die portugiesische Regierung noch an, daß EPAC und SILOPOR im Rahmen des von der Regierung am 26.
März 1997 genehmigten Privatisierungsprogramms privatisiert werden sollen. Mit der finanziellen Umstrukturierung wird Mitte 1997 begonnen. Nach Abschluß der Umstrukturierung wird die Staatsbürgschaft aufgehoben. (9) Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 hat die portugiesische Regierung der Kommission ihre Antwort auf die Entscheidung 97/433/EG mitgeteilt, mit der Portugal verpflichtet worden war, die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC unverzüglich auszusetzen. In dieser Antwort hat die portugiesische Regierung neben ihren Bemerkungen zur Aussetzung der Bürgschaft selbst folgendes festgestellt: a) Die gewährte Bürgschaft deckt die von EPAC übernommenen Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag zur Umschichtung der Kredite ergeben, der mit dem Konsortium der Gläubigerbanken geschlossen wurde.
Der Finanzbeitrag beruht ausschließlich auf diesem Vertrag, an dessen Abschluß der Staat nicht beteiligt war. Der Staat selbst kann dafür verantwortlich gemacht werden, daß dieses Kreditgeschäft abgeschlossen werden mußte, dessen Wirkung nicht darin beruht, einem Unternehmen gegenüber anderen einen Vorteil zu verschaffen, sondern das vielmehr darauf abzielt, einen Schaden abzuschwächen, den der Staat dem Unternehmen im Rahmen der Schaffung von SILOPOR selbst zugefügt hat. Die portugiesischen Behörden erklären, daß die Bürgschaft unter Bedingungen gewährt wurde, die bei normaler Marktlage sowohl der Größe von EPAC als auch seiner Stellung als Unternehmen (zu 100 % in Staatseigentum), dem Umfang seiner Forderungen SILOPOR gegenüber und der Natur eines solchen Geschäfts entsprechen. b) Nach Ansicht der portugiesischen Behörden stellt die Bürgschaft für EPAC keine Betriebsbeihilfe dar und führt daher auch nicht zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen.
Tatsächlich diente die Bürgschaftsübernahme nur dazu, eine problematische Situation zu klären, deren Gründe weiter zurückliegen, und Ziel war es, EPAC in die Lage zu versetzen, in der sich das Unternehmen befände, wenn sein Hauptschuldner SILOPOR eine öffentlich anerkannte Schuld beglichen hätte. Zum anderen deckt die Bürgschaft lediglich den Teil der EPAC-Schulden, für dessen Zustandekommen der Staat die Verantwortung trägt. c) Nach Ansicht der portugiesischen Behörden steht der Nachweis noch aus, wie und in welchem Umfang die Gewährung der Staatsbürgschaft an EPAC den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Wettbewerbsrechts. d) Zum Fehlen jeglicher Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung der Staatsbürgschaft führen die portugiesischen Behörden das Argument an, die Gewährung der Staatsbürgschaft habe die Finanzierung der laufenden Handelsgeschäfte des Unternehmens unberührt gelassen.
Der Staat war bisher in keiner Weise an der Aushandlung der Bankdarlehen beteiligt, die EPAC im Rahmen seiner laufenden Geschäfte aufgenommen hat, und wird hier auch künftig nicht eingreifen. (10) Die anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen Beteiligten haben sich gegenüber der Kommission nicht geäußert. IV (11) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 finden die Artikel 92 bis 94 EG-Vertrag auf die Erzeugung und den Handel mit den in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen vorbehaltlich der Bestimmungen der genannten Verordnung Anwendung. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Die portugiesische Regierung hat in ihrem Schreiben vom 21. Mai 1997 angeführt, daß nicht nachgewiesen wurde, auf welche Weise die Staatsbürgschaft an EPAC den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts. Die Getreideerzeugung der Gemeinschaft beläuft sich auf 173,9 Millionen Tonnen. Portugal erzeugt eine Getreidemenge von 1,52 Millionen Tonnen. Der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Portugal ist recht umfangreich, da Portugal ein Defizitland ist, das jährlich aus den anderen Mitgliedstaaten Getreide in Mengen einführt, die seine eigene Erzeugung übersteigen (1,83 Millionen Tonnen) und in diese Mitgliedstaaten 32 530 Tonnen ausführt.
Wertmäßig belief sich dieser Handel für Portugal 1996 (9) bei den Ausfuhren auf rund 5,8 Millionen ECU und bei den Einfuhren auf 310 Millionen ECU. Mithin sind die fraglichen Maßnahmen geeignet, den Getreidehandel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn ein aktiver Marktteilnehmer im inner- und außergemeinschaftlichen Getreidehandel gegenüber den anderen Marktteilnehmern durch Beihilfen bevorteilt ist. Die betreffenden Maßnahmen wirken sich unmittelbar und sofort auf die Herstellungskosten des Unternehmens aus. Demnach haben sie diesem gegenüber den anderen Unternehmen des Sektors, die in Portugal oder den übrigen Mitgliedstaaten keinen Zugang zu vergleichbaren Beihilfen haben, zu einem wirtschaftlichen Vorteil verholfen.
Folglich verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen, diesen zu verfälschen. Nach alledem sind die fraglichen Beihilfen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. V (12) Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 genannten Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit treffen auf die fraglichen Beihilfen offensichtlich nicht zu. Die portugiesische Regierung hat sich auf diese auch nicht berufen. Zu den in Artikel 92 Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen wird näher erläutert, daß die Verfolgung der Ziele im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse einzelner Sektoren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats geschehen muß.
Diese Freistellungsvoraussetzungen (die sehr eng auszulegen sind) können nur in den Fällen zur Freistellung führen, in denen die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfen zur Verwirklichung eines der in diesem Absatz aufgezählten Ziele erforderlich sind. Die Freistellung von Beihilfen, die die Freistellungsvoraussetzungen nicht erfuellen, hieße zulassen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb ohne jede Rechtfertigung durch das gemeinsame Interesse verzerrt würde, wodurch Marktteilnehmern anderer Mitgliedstaaten unberechtigte Vorteile eingeräumt würden.
Vorliegend sind die genannten Freistellungsvoraussetzungen nicht erfuellt. Weder hat die portugiesische Regierung Gründe vorgetragen, noch die Kommission festgestellt, daß die fraglichen Beihilfen die Freistellungsvoraussetzungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), da diese Beihilfen aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Es handelt sich auch nicht um die im selben Absatz angesprochenen Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats.
(13) Zu den Argumenten, die von der portugiesischen Regierung vorgebracht worden sind, nimmt die Kommission wie folgt Stellung: a) Die Beschreibung der Entwicklung von EPAC und der Probleme, vor die sich das Unternehmen in diesem Zusammenhang gestellt sieht, besonders die unausgeglichene Vermögenslage, der eindeutige Personalüberschuß, die Gründung von SILOPOR u. a. ist nützlich, um zu erklären, in welch schwieriger Finanzlage sich EPAC befindet und warum. Sie veranlaßt die Kommission jedoch nicht, ihre Auffassung hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu ändern. b) Bei der Einleitung dieses Verfahrens hat die Kommission die Rechtmäßigkeit der gewährten Beihilfe an EPAC unter Berücksichtigung ihrer Mitteilung "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (10) geprüft.
Diese Mitteilung enthält Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit von Beihilfen für die Rettung und Beihilfen für die Umstrukturierung von Unternehmen. Bei der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission zunächst festgestellt, daß die Bedingungen, die Beihilfen zur Rettung von Unternehmen erfuellen müssen - nämlich nur für einen begrenzten Zeitraum die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen, bis ein durchführbarer Sanierungsplan konzipiert ist - im vorliegenden Fall nicht erfuellt waren, da die portugiesischen Behörden angegeben hatten, daß bereits ein Plan zur wirtschaftlichen und finanziellen Sanierung des Unternehmens EPAC existiert.
Die Kommission hat daraufhin die Rechtmäßigkeit der Beihilfe anhand der Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen geprüft. Unter Berücksichtigung der Informationen, welche die portugiesische Regierung übermittelt hat, stellt die Kommission jetzt fest, daß jene den Plan zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Rentabilität und zur finanziellen Sanierung der EPAC (der der Kommission nicht vorgelegt wurde) für wenig geeignet hält, die bestehenden Probleme zu lösen. Wie die portugiesische Regierung betont, sind die Schulden und die hiermit verbundenen Finanzlasten inzwischen auf eine solche Höhe geklettert, daß es der EPAC unmöglich ist, sie aus eigenen Mitteln zu begleichen.
Die Staatsbürgschaft wurde mithin als befristete Ausnahmemaßnahme gewährt, um die Weiterführung des Unternehmens sicherzustellen, bis eine umfassende Lösung gefunden werden konnte. Aufgrund dieser Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß es sich um eine Beihilfe zur Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne handelt. In jedem Fall aber muß die Kommission darauf hinweisen, daß die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC nicht die in der Mitteilung vorgegebenen Voraussetzungen erfuellt, nach denen eine Rettungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
Danach gilt folgendes: - Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; - ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten und laufenden Kosten); - sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; - sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein und dürfen die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen.
Diese Voraussetzungen erfuellt die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC ganz offensichtlich nicht. Aufgrund der Bürgschaft wurde EPAC ein verbilligter Zinssatz eingeräumt, wobei die Laufzeit des Kreditgeschäfts sieben Jahre beträgt (und damit weit über den durchschnittlich angesetzten sechs Monaten liegt). Außerdem läßt sich kaum rechtfertigen, daß eine Staatsbürgschaft in derartiger Höhe dem Betrag entsprechen soll, der für die Weiterführung der laufenden Geschäfte des Unternehmens unbedingt erforderlich ist. Ferner hat weder die portugiesische Regierung einen akuten sozialen Grund für die Gewährung der Beihilfe angeführt noch die Kommission einen solchen entdecken können.
In Anbetracht dessen sind die in dem erwähnten Rahmen vorgegebenen Gemeinschaftskriterien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nicht anwendbar. c) Die Gründung von SILOPOR und die nicht getilgte Schuld dieses Unternehmens gegenüber EPAC werden von der portugiesischen Regierung unter anderem als zurückliegende Ursachen angeführt, die für die schwierige Finanzlage von EPAC verantwortlich sind. Die Regierung führt weiter aus, daß EPAC keine Betriebsbeihilfe gewährt würde, sondern es sich darum handelt, aus der Vergangenheit stammende Probleme zu beseitigen und einen Schaden abzuschwächen, den der Staat selbst EPAC zugefügt hat, denn die Bürgschaft decke lediglich den Teil der EPAC-Schulden, der auf die Gründung von SILOPOR zurückzuführen ist.
Die Kommission muß dieses Vorbringen zurückweisen, da hierbei ihrer Ansicht nach ausschließlich die Auswirkungen der gewährten Beihilfe für EPAC berücksichtigt werden, nicht aber die Folgen der Beihilfe für SILOPOR. Die Kommission hatte bereits bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hingewiesen, daß der für EPAC vorgesehene Umschuldungsmechanismus eine Beihilfe mit starken Auswirkungen auch zugunsten von SILOPOR darzustellen scheint. Die portugiesische Regierung erklärt jetzt, daß SILOPOR aufgrund seiner unausgeglichenen Vermögenslage außerstande ist, seine Verbindlichkeiten einschließlich anfallender Zinsen gegenüber EPAC, die sich nach letzten Schätzungen auf 31,2 Milliarden Escudos belaufen, zu erfuellen.
Die Kommission kann hieraus schließen, daß die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC zugleich eine staatliche Beihilfe zugunsten des unmittelbar aus EPAC hervorgegangenen Unternehmens SILOPOR ist. Portugal, Alleinaktionär der beiden Unternehmen, ermöglicht es EPAC durch seine Staatsbürgschaft, auf eine Eintreibung dieser Schulden zu verzichten, was einer indirekten Beihilfe an SILOPOR gleichkommt. Zum anderen tritt der portugiesische Staat angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von EPAC, die zum Teil auf die Nichttilgung der Verbindlichkeiten seitens SILOPOR zurückzuführen sind, an die Stelle von SILOPOR und garantiert den geschuldeten Betrag. d) Die portugiesische Regierung beteuert, daß das Bankgeschäft, für das der Staat die Bürgschaft übernommen hat, unter Bedingungen zustande kam, die bei normaler Marktsituation sowohl der Größe von EPAC als auch seinem Status als Unternehmen in ausschließlich öffentlichem Eigentum, dem Umfang der Verbindlichkeiten und der Natur dieses Geschäfts entsprechen.
Die Kommission kann diesem Vorbringen nicht folgen. Bei der Berechnung des Beihilfeelements von Staatsbürgschaften berücksichtigt die Kommission die Differenz zwischen dem Zinssatz, der ein Darlehensnehmer auf dem freien Markt zu zahlen hätte, und dem dank der Bürgschaft tatsächlich eingeräumten Zinssatz, bereinigt um eine gegebenenfalls zu entrichtende Prämie für die Garantieleistung (11). Der gemeinschaftliche Referenzzinssatz belief sich zum Zeitpunkt der Darlehensbewilligung auf 12,51 %, was im vorliegenden Fall als Mindestsatz angesehen werden kann, da die schwierige Finanzlage von EPAC es dem Unternehmen nicht erlaubt hätte, auf dem freien Markt Darlehen zu günstigeren Konditionen zu erhalten als Wirtschaftsbeteiligte mit ausgewogener Finanzlage.
Außerdem findet für den verbürgten Darlehensteil der Zinssatz Lisbor 6 Monate und für den nicht verbürgten Darlehensteil der Zinssatz Lisbor 6 Monate + 1,2 % Anwendung. Bei Gewährung des Darlehens betrug der Zinssatz Lisbor 6 Monate 6,75 % (12). Die Bürgschaftsprämie beläuft sich auf 0,2 % jährlich. Das Beihilfeelement entspricht mithin mindestens der Differenz zwischen dem gemeinschaftlichen Referenzzinssatz und dem tatsächlich eingeräumten Zinssatz, gegebenenfalls bereinigt um die Bürgschaftsprämie. e) In ihrem Schreiben SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 hat die Kommission klargestellt, daß nur solche staatlichen Bürgschaften als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen sind, deren Bereitstellung vertraglich spezifischen Verpflichtungen unterliegt, die bis zu einer obligatorischen Konkursanmeldung für das begünstigte Unternehmen oder einem entsprechenden Verfahren gehen können.
Die Kommission hatte bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag festgestellt, daß die Einhaltung dieses Mindestkriteriums bei der zu prüfenden Staatsbürgschaft nicht gewährleistet war. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die portugiesische Regierung dieser Feststellung nicht widersprochen hat. Was die möglichen Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige anbelangt, stellt die Kommission unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen und der geltenden Gemeinschaftsvorschriften fest, daß die fraglichen Beihilfen aufgrund ihres Charakters einer Betriebsbeihilfe nicht dazu beitragen können, die Situation des betreffenden Wirtschaftszweigs beziehungsweise der betreffenden Region dauerhaft zu verbessern (13).
Folglich kann für diese Beihilfen keine der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag in Anspruch genommen werden. (14) Die fraglichen Beihilfen sind demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. VI (15) Portugal hat gegen die Verpflichtung verstoßen, die sich aus der Anwendung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergibt, indem es erstens die in Kapitel I beschriebenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC nicht im Entwurfsstadium notifiziert hat und zweitens diese Maßnahmen durchgeführt hat, ohne der Kommission Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach dem Gemeinschaftsrecht sind diese Maßnahmen somit vom Augenblick ihrer Durchführung an rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt worden sind.
Diese Verstöße sind um so gravierender, als die fraglichen Beihilfen aus den oben dargelegten Gründen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag sind. Es handelt sich nämlich um Maßnahmen, die ihrem Wesen nach besonders geeignet sind, sich unmittelbar und unverzüglich schädlich auf den Getreidemarkt auszuwirken. In diesem Zusammenhang sollte noch einmal daran erinnert werden, daß es angesichts des zwingenden Charakters der in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegten Verfahrensvorschriften, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in (unter anderen) seinen Urteilen vom 19.
Juni 1993 in der Rechtssache 77/72, Carmina Capolongo gegen "Azienda Agricola Maya" (14) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache 354/90, Fédération du Commerce extérieur des produits alimentaires et autres gegen Frankreich (15), festgestellt hat, nicht möglich ist, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe zu heilen. Ferner kann die Kommission bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auf die Möglichkeit zurückgreifen, die ihr das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (16), bietet, das durch die Urteile vom 24.
Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Denzel gegen Kommission (17), und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (18), bestätigt wurde und den Mitgliedstaaten verpflichtet, den Betrag unrechtmäßig gewährter Beihilfen von den Begünstigten wiedereinzuziehen. Folglich müssen die von der portugiesischen Regierung zugunsten des Unternehmens EPAC bewilligten Beihilfen zurückgezahlt werden. Da die Beihilfe in Form einer Staatsbürgschaft mit zinsverbilligender Wirkung gewährt wurde, entspricht der unrechtmäßig eingeräumte finanzielle Vorteil der Differenz zwischen dem marktüblichen Darlehenszinssatz (ausgedrückt als Referenzzinssatz) und dem von EPAC im Rahmen des Finanzgeschäfts tatsächlich zu zahlenden Zinssatz (unter Berücksichtigung der Bürgschaftskosten).
Da der Zinssatz Lisbor 6 Monate Anwendung findet und die Zinsen halbjährlich fällig werden, sind bei der Berechnung dieser Differenz Halbjahreszeiträume zugrunde zu legen. Die Rückzahlung muß nach den geltenden Vorschriften und Verfahren des portugiesischen Rechts erfolgen. Die Zinsen werden vom Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen an fällig (19). Anzuwendender Zinssatz ist der Referenzzinssatz, der im Rahmen regionaler Beihilfen zur Berechnung des Subventionsäquivalents zugrunde gelegt wird (20). Die vorliegende Entscheidung greift etwaigen Folgemaßnahmen, welche die Kommission im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) beschließen kann, nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die von der portugiesischen Regierung zugunsten des Unternehmens EPAC gewährten Beihilfen sind wegen Verstoßes gegen die in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegten Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Sie sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und fallen nicht unter die Ausnahmen und Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag. Artikel 2 (1) Portugal hat die in Artikel 1 genannten Beihilfen binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung aufzuheben. (2) Portugal hat binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen wiedereinzuziehen.
(3) Die Einziehung erfolgt in Übereinstimmung mit den Verfahren des portugiesischen Rechts; die Zinsen werden von dem Zeitpunkt an fällig, zu dem die Beihilfen ausgezahlt wurden. Anzuwendender Zinssatz ist der Referenzzinssatz, der im Rahmen regionaler Beihilfen zur Berechnung des Subventionsäquivalents zugrunde gelegt wird. Artikel 3 (1) Portugal teilt der Kommission regelmäßig die Maßnahmen mit, die erlassen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Die erste Mitteilung muß spätestens einen Monat nach Notifizierung dieser Entscheidung erfolgen. (2) Spätestens zwei Monate nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Frist übermittelt Portugal der Kommission die Angaben, welche es dieser gestatten, sich ohne weitere Ermittlungen davon zu überzeugen, daß die Pflicht zur Wiedereinziehung erfuellt wurde.
Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37. (3) ABl. C 140 vom 7. 5. 1997, S. 16. (4) Veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt, II. Reihe Nr. 237 vom 12. Oktober 1996. (5) ABl. L 25 vom 28. 1. 1997, S. 17. (6) ABl. C 27 vom 28. 1. 1997, S. 12. (7) Slg. 1990, I-307. (8) ABl. L 186 vom 16. 7. 1997, S. 25. (9) Quelle: Eurostat. (10) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (11) Vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl.
C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3) und Mitteilung der Kommission über "Deminimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9). (12) Statistisches Bulletin der Bank von Portugal - Januar 1997. (13) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Slg. 1995, II-1675. (14) Slg. 1973, 611. (15) Slg. 1991, 5505. (16) Slg. 1973, 813. (17) Slg. 1987, 901. (18) Slg. 1990, I-3437. (19) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. (20) ABl. C 232 vom 10. 8. 1996, S. 10.