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97/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.856 - BT / MCI (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31997D0815
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-05-14
In force since
1997-05-22
Status
In force

Text

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97/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.856 - BT / MCI (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 336 vom 08/12/1997 S. 0001 - 0015 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Mai 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.856 - BT / MCI (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/815/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 30. Januar 1997, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen zur Stellungnahme zu den von der Kommission geäußerten Bedenken, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Dezember 1996 meldeten British Telecommunications plc (BT) und MCI Communications Corporation (MCI) bei der Kommission ihre Absicht zum vollständigen Zusammenschluß ("Fusion") an.

(2) Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission fest, daß es sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluß im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ("Fusionskontrollverordnung") handelt. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (3) Hauptgeschäftszweck von BT sind die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen und die Lieferung von Telekommunikationsausrüstungen. BT vermittelt im Vereinigten Königreich Orts- und Ferngespräche für Privathaushalte und Unternehmen und stellt die dazu erforderlichen Leitungen bereit, vermittelt abgehende und ankommende Auslandsgespräche und liefert Telekommunikationsausrüstungen an Endbenutzer.

Darüber hinaus hat BT im Vereinigten Königreich mit der Firma News International ein Gemeinschaftsunternehmen ("Springboard") für Internet-Anschlüsse und -Inhalte gegründet. Des weiteren besteht eine Vertriebsvereinbarung mit BSkyB für das Vereinigte Königreich. Im Ausland, vor allem aber in Europa, ist BT ferner im Rahmen des zusammen mit MCI gegründeten Gemeinschaftsunternehmens "Concert" und anderer europäischer Joint Ventures tätig. (4) MCI ist ein Unternehmen, das in den Vereinigten Staaten von Amerika eine breite Palette integrierter Kommunikationsdienste - darunter Fern- und Ortsgespräche sowie Funk-, Personenruf-, Mitteilungs-, Internet-, Auskunfts-, Outsourcing- und fortgeschrittene globale Kommunikationsdienste - anbietet.

Das Unternehmen ist auch außerhalb der USA tätig und vertreibt - über "Concert" - seine Produkte vor allem in anderen nord-, mittel- und südamerikanischen Ländern. MCI ist ferner im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens an verschiedenen Tochtergesellschaften der Firma News Corporation beteiligt, die in den USA Satellitenfernsehdienste anbietet, und verfügt über eine Lizenz für Satellitenrundfunk in den USA. II. DAS VORHABEN (5) MCI soll in einer BT-Tochtergesellschaft mit Geschäftssitz in Delaware, USA, aufgehen und seine rechtliche Eigenständigkeit verlieren, wird aber als BT-Tochtergesellschaft unter dem Namen MCI Communications Corporation weitergeführt.

Anschließend wird BT selbst in Concert plc umbenannt. Die in London eingetragene Gesellschaft wird neben der britischen Hauptstadt eine zweite Hauptverwaltung - in Washington - bekommen. (6) Concert wird seine Geschäftsfelder nach geographischen und kundenspezifischen Kriterien gestalten. Die Dienste für britische und amerikanische Unternehmen und Privatverbraucher sollen weiterhin getrennt unter den Markennamen BT bzw. MCI vertrieben werden. Die übrigen Tätigkeiten der beiden Unternehmen sollen in einer Reihe neu zu bildender Geschäftsbereiche - u. a. für die globale Systemintegration, für internationale Aktivitäten, für Multimedia und für globale Allianzen und Gemeinschaftsunternehmen - zusammengelegt werden.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (7) Bei dem angemeldeten Vorhaben handelt es sich um eine Fusion von zwei Unternehmen - BT und MCI - im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung. Mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses werden die bestehenden MCI-Aktien für kraftlos erklärt; die Aktionäre erhalten dann - im Unterschied zu den BT-Aktionären - einen Teil der hinterlegten Concert-Aktien. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) BT hat im Geschäftsjahr 1995/96 weltweit und in der Gemeinschaft mehr als 17 Mrd. ECU umgesetzt. MCI wies im Kalenderjahr 1995 einen weltweiten Umsatz von über 11 Mrd.

ECU aus. Da dieses Unternehmen seinen Geschäftssitz in den USA hat, gelten seine Umsatzerlöse im Sinne des Rechnungswesens als in den USA erzielt. Es gibt mehrere Wege, um die Einnahmen von Telefongesellschaften aus der Vermittlung von Auslandsgesprächen geographisch zuzuordnen. Die von den beteiligen Unternehmen vorgelegten Zahlenangaben beruhen auf unterschiedlichen Berechnungsmethoden. In allen Fällen aber lag der gemeinschaftsweite Umsatz von MCI 1995 über 250 Mio. ECU. Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.

(9) Das angemeldete Vorhaben ist demnach ein Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UND MIT DEM EWR-ABKOMMEN A. Sachlich relevante Märkte (10) Die beteiligten Unternehmen gaben bei der Anmeldung ihres Vorhabens an, daß sich ihre Tätigkeiten mit Ausnahme des Diensteangebots ihres Gemeinschaftsunternehmens Concert und des Audiokonferenzgeschäfts räumlich praktisch nicht überschneiden. Concert bietet weltweite Telekommunikationsdienste - Mehrwertdienste und erweiterte Dienste - für multinationale Unternehmen an.

(11) BT und MCI sind auf ihren jeweiligen Heimatmärkten als Telekommunikationsunternehmen tätig und stellen u. a. öffentliche vermittelte Sprachtelefondienste im Inland, erweiterte Mehrwertdienste, Mietleitungen sowie internationale Telekommunikationsdienste bereit. (12) Für die Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens sind nach Auffassung der Kommission grundsätzlich folgende Marktsegmente relevant: internationale Sprachtelefondienste, Mehrwertdienste und erweiterte Dienste, Telex-Dienste, Audio- und Videokonferenzdienste sowie Telefonkartendienste. Die weitere Untersuchung hat jedoch gezeigt, daß die geplante Fusion von BT und MCI in den meisten dieser Segmente den Wettbewerb nicht direkt und spürbar beeinträchtigen würde, weil sich die Geschäftsfelder der beteiligten Unternehmen in einigen Bereichen entweder überhaupt nicht (z.

B. bei Telex- und Videokonferenzdiensten) oder nur geringfügig (z. B. Telefonkartendienste, wenn der Markt sehr weit definiert wird) überschneiden. Mehrwertdienste und erweiterte Dienste wurden in früheren Entscheidungen der Kommission grundsätzlich als ein weltweiter Produktmarkt definiert (siehe Abschnitt V.B - Räumlich relevante Märkte). Mögliche wettbewerbsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen in diesem Bereich wurden jedoch in der Entscheidung ausgeräumt, in der die Kommission die Gründung des ursprünglichen BT/MCI-Gemeinschaftsunternehmens "Concert" gebilligt hat (Entscheidung 94/579/EG der Kommission vom 27.

Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens: Sache IV/34.857 - BT/MCI (3)). Im übrigen ist dieser Markt kein betroffener Markt im Sinne der Fusionskontrollverordnung. Die Kommission befaßt sich in der vorliegenden Entscheidung daher ausschließlich mit den beiden Produktmärkten, in denen der Zusammenschluß nach ihren Erkenntnissen Folgen für den Wettbewerb haben dürfte: internationale Sprachtelefondienste und Audiokonferenzdienste. Internationale Sprachtelefondienste (13) Auslandsgespräche werden derzeit noch überwiegend über die öffentlichen Wählnetze der Länder vermittelt, in denen die Anrufe abgehen bzw. ankommen.

Die inländischen Netze werden dann über die zwischen jeweils zwei Ländern - einem "Länderpaar" - bestehenden internationalen Übertragungsleitungen zusammengeschaltet. Hier gilt es zunächst zu klären, ob Satelliten- und Kabelnetze zum Zwecke der Gesprächsvermittlung substituierbar sind oder ob sie zwei unterschiedliche Übertragungswege darstellen. Die beteiligten Unternehmen haben bei ihrer Anmeldung eine Reihe von Fällen angeführt, in denen die Übertragung per Satellit aufgrund technisch bedingter Signalverzögerungen, Echoeffekte und Störungen infolge von Umwelt- und Klimaeinfluessen (z.

B. Regen) keinen angemessenen Ersatz für terrestrische bzw. unterseeische Kabelverbindungen bietet. Dies wurde auch von anderer Seite bestätigt: Verschiedene von der Kommission angesprochene Unternehmen gaben an, daß Satelliten aus ihrer Sicht kein angemessener Ersatz für Kabelverbindungen sind. Es kann daher bei der Würdigung des Zusammenschlußvorhabens berechtigterweise davon ausgegangen werden, daß Kabelverbindungen und Satelliten für die Erbringung internationaler Sprachtelefondienste nach üblichen Standards nicht substituierbar sind. (14) Selbstgewählte Auslandsgespräche machen unverändert den größten Teil des internationalen Sprachtelefonverkehrs aus.

Bei der internationalen Selbstwahl ("international direct dialling" oder IDD) werden Auslandsgespräche automatisch über das öffentliche Wählnetz getätigt und empfangen. Betreibergesellschaften internationaler Übertragungseinrichtungen leiten die Anrufe über die entsprechenden Verbindungen weiter. Die Kunden internationaler Selbstwähl-Telefondienste sind sowohl Groß- als auch Einzelabnehmer. Großkunden sind in der Hauptsache Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse an das internationale Netz der jeweiligen Betreiber kaufen. Einzelabnehmer sind Unternehmen und private Endnutzer. (15) Auslandsgespräche werden aber auch über internationale Mietleitungen ("international private leased circuits" oder IPLC) vermittelt, die die Netzbetreiber anderen Unternehmen überlassen und die für den Kunden eine alternative Übertragungsmöglichkeit im internationalen Telefonverkehr darstellen.

Hier kaufen üblicherweise Telekommunikationsunternehmen oder gewerbliche Einzelkunden mit hohem Verkehrsaufkommen internationale Leitungskapazitäten auf. Dabei wird jeweils ein bestimmter Abschnitt einer vorhandenen Leitung (eine "Teilverbindung") vermietet und in Rechnung gestellt. So stellt BT bzw. Mercury die Abschlußeinrichtung im Vereinigten Königreich und rein rechnerisch die Hälfte der im Königreich endenden internationalen Verbindung bereit, während die andere Hälfte der Verbindung und die Abschlußeinrichtung im Ausland von einem dort tätigen Partnerunternehmen bereitgestellt werden.

Audiokonferenzdienste (16) Audiokonferenzdienste sind nach der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (5), liberalisierte Telekommunikationsdienste und bestehen im wesentlichen aus der Durchführung von Telefonkonferenzen. Voraussetzung dafür ist ein rechnergestütztes System (eine "Brückenschaltung"), mit dem die Gespräche mehrerer Teilnehmer zusammengeführt werden. Die Konferenz kann von einem Bediener handvermittelt oder automatisch zustandegebracht werden. Die Brückenschaltung sorgt für gleichbleibende Lautstärke und Tonqualität; mit ihrer Hilfe kann der Bediener die Konferenzteilnehmer zusammenschalten ("call-out"-Konferenzen) oder zu einem vorab vereinbarten Zeitpunkt während der Konferenz zuschalten ("call-in"-Konferenzen).

(17) Aus der Sicht der Endnutzer sind Audiokonferenzen als eigenständiger sachlich relevanter Markt anzusehen. Mögliche Nachfragesubstitute (z. B. Videokonferenzen oder die Organisation von Sitzungen) sind erheblich kostspieliger. Es ist unwahrscheinlich, daß Audiokonferenzkunden zu solchen Alternativen greifen werden, selbst wenn die Tarife für diesen Dienst leicht, aber dennoch spürbar und anhaltend steigen sollten. (18) Beide am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen bieten Audiokonferenzdienste im Vereinigten Königreich an. MCI tut dies über eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft namens Darome Teleconferencing UK ("Darome"), die sowohl im Vereinigten Königreich als auch - wenngleich in geringerem Umfang - in anderen europäischen Ländern Audiokonferenzen vermittelt.

B. Räumlich relevante Märkte Internationale Sprachtelefondienste (19) Sowohl BT als auch MCI bieten internationale Sprachtelefondienste an. Sie haben in ihren jeweiligen Heimatländern eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen; MCI hat vor kurzem auch eine entsprechende Lizenz für das Vereinigte Königreich erhalten. Beide Unternehmen verfügen über Eigentumsrechte an Tiefseekabelverbindungen über den Atlantik. Aus Sicht des Verbrauchers muß der räumlich relevante Markt für internationale Sprachtelefondienste zunächst anhand der Verkehrsabwicklungswege zwischen jeweils zwei Ländern - eines Länderpaares - definiert werden, da unterschiedliche internationale Leitungen (andere Länderpaare) nicht als wirtschaftlich interessante Nachfragesubstitute angesehen werden können.

Die angebotsseitige Möglichkeit der Zentralisierung und Umleitung des Gesprächsverkehrs zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA über dritte Staaten scheint nach Aussage der meisten von der Kommission befragten Gesellschaften wirtschaftlich uninteressant, da die Umwegsteuerung aufgrund des geltenden Systems zur Berechnung der Gebühren und zur anteilmäßigen Beteiligung am Gesprächsverkehr in der umgekehrten Richtung kostspieliger wäre als eine Direktleitung. Weiterhin lassen sich bei jeder internationalen Verbindung zwei getrennte geographische Märkte unterscheiden: Räumlich relevant ist jeweils das Land, aus dem der Anruf kommt.

Die Kunden können zwar unter bestimmten Voraussetzungen Preisunterschiede zwischen verschiedenen Länderpaaren ausnutzen (z. B. mit Hilfe von Telefonkarten oder Rückrufdiensten), doch scheinen diese Alternativen auf die im Inland etablierten Unternehmen bislang keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck auszuüben. Der für die Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens relevante räumliche Markt für die Erbringung internationaler Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA ist somit das Vereinigte Königreich. (20) Die beteiligten Unternehmen haben Karten vorgelegt, auf denen die bestehenden Tiefseekabelverbindungen über den Atlantik eingezeichnet sind.

Danach gibt es fünf Hauptverbindungen - TAT 8, PTAT 1, TAT 9, TAT 11 und TAT 12/13 - zwischen dem Vereinigten Königreich und der Ostküste der Vereinigten Staaten, über die der fragliche Gesprächsverkehr geleitet wird und die für die Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens maßgeblich sind. Audiokonferenzdienste (21) Der Anmeldung zufolge beschränken sich die Märkte für Audiokonferenzdienste auf einzelne Staaten. Gleichzeitig wiesen die Unternehmen aber darauf hin, daß die relevanten Märkte derzeit oder künftig auch weitere geographische Räume umfassen können. Nachforschungen der Kommission haben ergeben, daß grundsätzlich die nationalen Märkte als räumlich relevant anzusehen sind.

(22) Nach Aussage von Marktteilnehmern finden die meisten Audiokonferenzen im Inland statt. Die Kunden greifen in erster Linie auf die Dienste von Unternehmen zurück, die im selben Land tätig sind. Es gibt aber auch internationale Konferenzschaltungen, und zwar insbesondere zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich. Audiokonferenzen erfordern eine spezielle Absatzorganisation in dem Land, in dem sie durchgeführt werden. Audiokonferenzkunden nehmen den Dienst in der Regel aber auch dann nicht im Ausland in Anspruch, wenn Personen aus unterschiedlichen Ländern an der Konferenz teilnehmen.

C. Wettbewerbsrechtliche Würdigung Marktanteile der Anbieter internationaler Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA (23) Mit einem Umsatzerlös von [. . .] (6) Mio. ECU beherrscht BT [. . .] (7) % des britischen Markts für abgehende selbstgewählte Auslandsgespräche in die USA. Der Marktanteil von Mercury liegt bei [. . .] (8) %. Den Rest ([. . .] (9) %) teilen sich weitere Unternehmen (in erster Linie Wiederverkäufer). Bei ankommenden Selbstwählgesprächen beträgt der Marktanteil von BT - gemessen an den Verrechnungszahlungen US-amerikanischer Partnerunternehmen und bei einem Umsatzerlös von [. . .] (10) Mio.

ECU - sogar [. . .] (11) %. Die restlichen [. . .] (12) % des Marktes entfallen auf Mercury. (24) Bei internationalen Mietleitungen (ILPC) hält BT [. . .] (13) % Marktanteil, der Rest liegt bei Mercury. Diese Marktanteile sind in den vergangenen drei Jahren unverändert geblieben. (25) BT nimmt auch bei den Inlandsgesprächen weiterhin eine starke Stellung ein: Mit einem Umsatzerlös von über [. . .] (14) Mrd. ECU liegt der Marktanteil hier bei etwa [. . .] (15) %. Bei inländischen Mietleitungen beträgt der Marktanteil des Unternehmens nach Volumen [. . .] (16) %; den Rest teilen sich Mercury ([. . .] (17) %) und andere Anbieter.

Bei Ortsgesprächen beherrscht BT mit einem Umsatzerlös von [. . .] (18) Mrd. ECU insgesamt [. . .] (19) % des Marktes. (26) Der hohe Marktanteil, den BT bei der Erbringung internationaler Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA erreicht, erhält durch die marktbeherrschende Stellung bei Ortsgesprächen im Vereinigten Königreich noch mehr Gewicht. Angesichts der für den Aufbau lokaler Netze nötigen Vorlaufzeiten und Investitionen dürfte BT seine beherrschende Stellung auch in naher Zukunft behalten. Das Gebührenberechnungssystem (27) Der größte Teil des internationalen Telefonverkehrs besteht gegenwärtig aus selbstgewählten Auslandsgesprächen.

Sie werden auf der Basis von Unternehmenspartnerschaften abgewickelt, d. h. an der Vermittlung eines Auslandsgesprächs sind mindestens zwei internationale Betreibergesellschaften - je ein Unternehmen im Land des Anrufers und im Land des Angerufenen - beteiligt, die die fälligen Gebührenzahlungen im Rahmen des Gebührenberechnungssystems ermitteln und untereinander verrechnen. (28) Als Berechnungsgrundlage dient ein Gebührensatz, den die internationalen Betreiber für die gemeinsame Durchführung von Auslandsgesprächen untereinander aushandeln. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Gesellschaft, die den abgehenden Anruf vermittelt, diesen jeweils auf halbem Wege an das Partnerunternehmen in dem Land übergibt, in dem der Anruf endet.

Der Berechnungssatz ist also eine besondere Form des Zusammenschaltungstarifs. Der Unterschied zum Inlandstelefonverkehr liegt darin, daß hier verschiedene Dienste gebündelt werden: Bereitstellung einer internationalen Teilverbindung, Anschluß an einen internationalen Netzübergang zur Vermittlung ins Bestimmungsland und Abschluß im jeweiligen Inlandsnetz. (29) Das Berechnungssystem wurde zu einem Zeitpunkt eingeführt, als es in jedem Land jeweils nur eine Telefongesellschaft gab, die das Monopol für die Vermittlung von Auslandsgesprächen innehatte. Wenn nun der Telekommunikationsmarkt in einem Land eines Länderpaares liberalisiert ist, ergibt sich die Frage, wie das Gleichgewicht im Verhältnis zwischen dem Monopolisten in dem einen und den Anbietern liberalisierter internationaler Telekommunikationsdienste in dem anderen Land herzustellen ist.

Die ordnungspolitische Antwort auf dieses Problem waren die anteilmäßige Beteiligung am Verkehrsaufkommen in der umgekehrten Richtung und parallele Regelungen zur Gebührenberechnung. Bei der anteilmäßigen Beteiligung erhält jeder Anbieter liberalisierter internationaler Dienste, der eine Betriebsübereinkunft mit einem Monopol-Partnerunternehmen schließt, von diesem im Gegenzug soviele Auslandsverbindungen zugeteilt, wie er an den Monopolisten weiterleitet. Bei der parallelen Berechnung darf kein Anbieter mit einem Partnerunternehmen einen Abschlußtarif vereinbaren, der von dem Tarif abweicht, welchen dieses Unternehmen von Wettbewerbern im Abgangsland verlangt.

(30) Der Preis, den die Gesellschaft dem Partnerunternehmen für die Entgegennahme und den Abschluß der von ihr vermittelten Auslandsgespräche zu zahlen hat, beträgt in der Regel die Hälfte des Berechnungssatzes und ist die sog. Verrechnungsgebühr. In der Praxis saldieren die Gesellschaften die Verrechnungsgebühren, die sie einander schulden. Ist der Telefonverkehr zwischen zwei Ländern ausgeglichen, heben sich die Gebührenzahlungen praktisch gegenseitig auf. Ist das Verkehrsaufkommen aber in eine Richtung höher als in die andere, dann kommt es zu effektiven Zahlungen. Dies ist gegenwärtig zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich der Fall, wo mehr aus den USA ins Königreich telefoniert wird als umgekehrt.

Eine Gesellschaft, die mehr ankommende Auslandsgespräche vermittelt als abgehende, wird mehr Verrechnungsgebühren erhalten als sie selbst für den Abschluß der von ihr vermittelten Gespräche im anderen Land entrichten muß. (31) Die Tarife für Auslandsgespräche sind aufgrund der Einführung kostengünstiger Vermittlungs- und Übertragungstechniken im Laufe der Zeit gesunken, in den letzten Jahren sogar recht drastisch. Die Berechnungssätze sanken jedoch in der Regel nicht in demselben Maße wie die Basiskosten. Außerdem werden die Tarife für die Endnutzer noch stets so hoch festgesetzt, daß die Verrechnungsgebühren in voller nominaler Höhe gedeckt sind, obwohl diese deutlich über den Kosten liegen, die den Telekommunikationsunternehmen für die Abwicklung des Gesprächsverkehrs an den beiden Enden einer Leitung tatsächlich entstehen.

Der neue ordnungspolitische Rahmen und die Schaffung von Wettbewerbsbedingungen (32) Der geplante Zusammenschluß erfolgt in einem Umfeld, das in vielen Ländern vom schrittweisen Übergang von starker Reglementierung zur vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte gekennzeichnet ist. Die britische Regierung ist hier kürzlich noch einen Schritt weiter gegangen: Sie beschloß, auch den internationalen Telefonverkehr zu liberalisieren, und erteilte im Januar 1997 45 weiteren Unternehmen, darunter vielen US-amerikanischen Gesellschaften, eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen.

Gleichzeitig hob sie für das Vereinigte Königreich die Verpflichtung zur anteilmäßigen Beteiligung am Verkehrsaufkommen in der umgekehrten Richtung auf. Auf amerikanischer Seite können die Gesellschaften nunmehr aufgrund der neuen Bestimmungen, die die Federal Communications Commission (FCC) kürzlich in der Flexibility Order (20) festgelegt hat, mit Partnerunternehmen in Ländern, die den von der FCC eingeführten Wettbewerbstest ("effective competitive opportunities" oder ECO) bestehen, oder in allen anderen Fällen, in denen sie nachweisen können, daß eine Abweichung von der geltenden Regelung einer marktgerechten Preisgestaltung und dem Wettbewerb zugute kommt und Mißbrauch von Marktmacht durch ausländische Partnerunternehmen ausgeschlossen ist, Verrechnungsübereinkünfte treffen, die vom geltenden Berechnungssystem abweichen.

Nach den neuen Bestimmungen muß außerdem jede Gesellschaft, die die notwendige FCC-Zustimmung für eine alternative Verrechnungsübereinkunft erhalten möchte, welche mehr als 25 % des abgehenden bzw. des ankommenden Gesprächsverkehrs auf einer bestimmten Strecke betreffen, nachweisen, daß die Bedingungen der Übereinkunft nicht unangemessen diskriminierend sind, bzw. muß solche Bedingungen auf nichtdiskriminierender Basis auch Wettbewerbern anbieten. (33) Infolge dieser neuen ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ist es nunmehr möglich, daß ein sowohl in den USA als auch im Vereinigten Königreich lizenziertes Unternehmen Telefondienste zwischen diesen beiden Ländern durchgehend anbieten kann, indem es die Anrufe über seine eigenen internationalen Leitungen bis zum Abschlußpunkt im anderen Land führt, wo es direkten Zugang zu den ungebündelten Funktionen des dortigen Inlandsnetzes bzw. zu der Infrastruktur erhält, die es selbst dort aufgebaut hat.

(34) Es gibt zwar gute Gründe für die Annahme, daß sich die Marktkräfte aufgrund des neuen ordnungspolitischen Rahmens im Telefonverkehr zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich in den kommenden Jahren immer mehr durchsetzen werden. Dennoch besteht weiterhin erhebliche Unsicherheit darüber, wie und bis wann der Übergang vom bestehenden Berechnungssystem zu einem System tatsächlich vollzogen ist, bei dem die Abschlußgebühren auf Selbstkostenbasis berechnet werden. (35) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die derzeitige Regelung den etablierten Telefongesellschaften sehr wenig Anreize bietet, um ihre Zusammenschaltungstarife an den Gestehungskosten auszurichten.

Die heutigen Telefontarife geben die Verrechnungsgebühren, die der Vermittler der ausgehenden Gespräche seinem ausländischen Partnerunternehmen nominal schuldet, in voller Höhe an den Endnutzer weiter, während die eigenen Einnahmen aus Verrechnungsgebühren für den Abschluß ankommender Auslandsgespräche unberücksichtigt bleiben. Dies hat, da die Berechnungssätze bislang noch über den Gestehungskosten liegen, zur Folge, daß die Telefongesellschaften am Markt beim vermittelten internationalen Telefonverkehr beträchtliche Nettoerlöse erzielen. Im Verkehr zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich gilt dies insbesondere für die britischen Unternehmen; ihr Übergewicht gegenüber den US-amerikanischen Anbietern ist zur Zeit so groß, daß sie wesentlich mehr Verrechnungsgebühren einnehmen als sie selbst an ihre amerikanischen Partner abführen müssen.

Doch auch amerikanische Unternehmen, die gegenwärtig Nettozahler sind, nehmen für die Entgegennahme ankommender Gespräche unter dem heutigen System immer noch mehr ein, als wenn die Tarife für die Kunden auf der Grundlage der bei der Gesprächsbearbeitung tatsächlich entstehenden Kosten kalkuliert würden. (36) Da für die etablierten Unternehmen kein Anreiz besteht, das geltende Gebührenberechnungssystem aufzugeben, dürfte die weitere Stärkung des Wettbewerbs zumindest kurz- bis mittelfristig weitgehend vom Markteintritt neuer Anbieter abhängen. Diese Entwicklung könnte jedoch durch eine Reihe von Faktoren gehemmt werden, die bei der Würdigung des Zusammenschlußvorhabens zu berücksichtigen sind:

Hierzu zählen u. a. der Zugang zu Übertragungskapazitäten über den Atlantik sowie der Übergang von der Transatlantikleitung zum Inlandsnetz und der Anschluß ans Ortsnetz an beiden Enden der Leitung. (37) Während der eingehenden Untersuchung des Zusammenschlußvorhabens haben mehrere Wettbewerber gefordert, daß im Vereinigten Königreich erst gleiche Zugangsbedingungen geschaffen werden müßten, bevor der Fusion zugestimmt werden könne. Andere Wettbewerber dagegen sahen in dem bestehenden System keine echte Markteintrittsschranke. Gleiche Zugangsbedingungen setzen voraus, daß die Telefonnummern, die die Telefonkunden für ein Ferngespräch wählen müssen, gleich lang sind, unabhängig davon, für welche Gesellschaft sie sich entscheiden.

Nach geltendem Recht würde ein Gespräch mit der "normalen" Nummer von BT vermittelt, während der Kunde für die Vermittlung seines Gesprächs durch ein anderes Unternehmen zusätzliche Ziffern wählen müßte. Die Kommission vertritt die Ansicht, daß die geplante Fusion die Schwierigkeiten, auf die Wettbewerber aufgrund der britischen Numerierungsvorschriften unter Umständen stoßen könnten, nicht berührt, weil diese Probleme schon vorher bestanden. Übertragungskapazitäten über den Atlantik (38) Die bestehenden transatlantischen Tiefseekabelkapazitäten wurden überwiegend von Konsortien aus Telefongesellschaften errichtet.

Die Eigentumsrechte eines jeden Konsortialmitglieds richten sich nach seinem Kostenbeitrag zur Verlegung der Kabel. Bei Errichtung einer Kabelverbindung erwirbt jedes Mitglied die von ihm benötigte Leitungskapazität ("zugewiesene Kapazität"). Kabelverbindungen werden in der Regel aber für mehr Kapazitäten ausgelegt als den Mitgliedern des Konsortiums zugewiesen werden; diese zusätzliche Kapazität wird normalerweise als gemeinsame Reserve verwaltet. Jedes Konsortialmitglied kann Reservekapazitäten nach Zustimmung der übrigen Mitglieder zugewiesen bekommen. Dafür muß es proportional zu dem Anteil, den es erwerben möchte, einen Kostenbeitrag für die Verlegung und die laufende Instandhaltung des Kabels leisten.

(39) Die gemeinsamen Reserven bestehen in der Regel aus kompletten Übertragungswegen ("Gesamtverbindungen") und werden auch als solche verkauft. Nach den einschlägigen Vorschriften durfte aber bis vor kurzem kein Unternehmen gleichzeitig eine Lizenz für die Gesprächsvermittlung an beiden Enden einer internationalen Kabelverbindung haben, so daß Gesamtverbindungen als solche lediglich für Transitzwecke genutzt werden konnten. Jede Leitung, die für die direkte Vermittlung von selbstgewählten Auslandsgesprächen über das öffentliche Wählnetz genutzt wurde, mußte in zwei gleich große, korrespondierende Leitungsabschnitte ("Teilverbindungen") aufgeteilt werden, so daß die an den Leitungsenden vermittelnden Gesellschaften jeweils über die Hälfte des Übertragungsweges verfügten.

Für den Auslandsverkehr mußte jede Gesellschaft eine Lizenz des Landes haben, aus dem sie Anrufe vermittelte. Der internationale Selbstwählverkehr wurde dann auf Partnerbasis abgewickelt. Alternativ zu den Eigentumsrechten an Teilverbindungen, die nur die ursprünglichen Mitglieder des betreffenden Kabelkonsortiums erwerben konnten, gab es die Möglichkeit, Teilverbindungen auf der Grundlage unabdingbarer Nutzungsrechte ("indefeasible rights of user" oder IRU; siehe Randnummer 41) zu mieten oder zugewiesen zu bekommen. Im Falle des Transatlantikverkehrs zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA würde so die östliche Teilverbindung (von der britischen Insel bis zu einem bestimmten Punkt im Atlantik) einer britischen Gesellschaft gehören, während die korrespondierende westliche Teilverbindung einer US-amerikanischen Gesellschaft gehören würde.

Im Eigentum einzelner Konsortialmitglieder befindliche Gesamtverbindungen dürften nur für Transitzwecke genutzt werden bzw. wären im Falle der Liberalisierung des Marktes am anderen Ende der Leitung von Vorteil. Gesamtverbindungen könnten aber auch als internationale Mietleitungen vermietet werden. (40) Sobald eine Kabelverbindung den Betrieb aufgenommen hat, ist es für außenstehende Unternehmen in der Regel unmöglich, sich an dem Konsortium im selben Umfang zu beteiligen wie die ursprünglichen Mitglieder. Außenstehende müssen sich den Zugang zu Kabelkapazitäten erkaufen, d. h. versuchen, Zugang zu bereits zugewiesenen Kapazitäten oder zu freien Reservekapazitäten zu erlangen.

(41) Der Zugang zu einer zugewiesenen Teilverbindung setzt die Zustimmung der Eigentümer beider Hälften des betreffenden Übertragungswegs voraus. Jede Teilverbindung kann an andere Unternehmen vermietet werden. Die Mietdauer beträgt in der Regel ein Jahr, in manchen Fällen auch mehr. Die Kapazitäten können interessierten Unternehmen aber auch auf der Basis unabdingbarer Nutzungsrechte für die gesamte Lebensdauer des Kabels zugewiesen werden. Unabdingbare Nutzungsrechte ähneln den Eigentumsrechten zwar in vielerlei Hinsicht, doch im Unterschied zu diesen beinhalten sie im allgemeinen weder eine Kapitalbeteiligung an der betreffenden Kabelverbindung noch Stimmrechte in den geschäftsführenden Ausschüssen.

Um eine Teilverbindung zugewiesen zu bekommen, bedarf es ebenfalls normalerweise der Zustimmung der Eigentümer beider Hälften des Übertragungsweges, da diese in der Regel nicht identisch sind. (42) Möchte ein außenstehendes Unternehmen Zugang zu gemeinsamen Reservekapazitäten des Konsortiums erhalten, muß es sich in der Regel an ein Konsortialmitglied (oder mehrere Mitglieder) wenden, damit dieses einen Antrag auf Zuweisung der Kapazitäten stellen und ihm entsprechende unabdingbare Nutzungsrechte abtreten kann. Die Mechanismen, nach denen solche Beschlüsse gefaßt und Preise bzw. Bedingungen festgelegt werden, sind nicht völlig transparent.

Verfügbare Leitungskapazitäten auf Transatlantikkabeln (43) BT und MCI verfügen - neben AT& T - bei den für die Beurteilung des Zusammenschlusses relevanten transatlantischen Kabelverbindungen (siehe Abschnitt V.B - Räumlich relevante Märkte) über die meisten Eigentumsrechte. (44) Die Antwort auf die Frage, wieviele Leitungen den Unternehmen BT und MCI tatsächlich zur Verfügung stehen, hat sich als sehr schwierig erwiesen. Ein beträchtlicher Teil der an beiden Enden der maßgeblichen Tiefseekabel vorhandenen Kapazitäten befindet sich in der Hand außeramerikanischer bzw. außerbritischer Betreiber, die keine Lizenz für die Vermittlung von Sprachtelefondiensten zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich haben.

Ihre Kapazität wird demnach im wesentlichen für Transitzwecke genutzt (d. h. als Zwischenverbindung für die Durchleitung von Telefongesprächen in andere Länder), und zwar auf der Grundlage langfristiger Verträge mit ausländischen Partnerunternehmen. Dies hat zur Folge, daß bei Inanspruchnahme dieser Kapazitäten für den Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA Vermittlungskosten entstehen würden, die nicht zu vernachlässigen sind. Läßt man diese Betreibergesellschaften aber außer Betracht, ergibt sich aus dem von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Zahlenmaterial folgendes Bild:

Auf den östlichen Kabelabschnitten verfügt BT über [. . .] (21) %, MCI über [. . .] (22) %, AT& T über [. . .] (23) % und Mercury über [. . .] (24) % der gesamten belegten Kapazität; andere US-amerikanische Gesellschaften wie MFS/Worldcom oder Sprint über weniger als [. . .] (25) %. Auf den westlichen Kabelabschnitten verteilen sich die Kapazitäten wie folgt: BT [. . .] (26) %, MCI [. . .] (27) %, AT& T [. . .] (28) %, MFS/Worldcom und Sprint je [. . .] (29) % und Mercury [. . .] (30) %. BT verfügt somit über die meisten östlichen Teilverbindungen; im Westen steht BT zusammen mit MCI an zweiter Stelle.

(45) Die beteiligten Unternehmen haben bestätigt, daß ihre gemeinsamen Kapazitäten - legt man alle korrespondierenden Teilverbindungen und alle Gesamtverbindungen zusammen - ausreichen würden, um ihr gesamtes Verkehrsaufkommen auf der Strecke USA-Vereinigtes Königreich in beiden Richtungen abwickeln zu können. Auch andere Betreibergesellschaften, z. B. AT& T, verfügen nach Aussage von BT und MCI über genügend Kapazitäten für die Abwicklung ihres jeweiligen gesamten vermittelten Telefonverkehrs zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich. Die beteiligten Unternehmen haben aber darauf hingewiesen, daß man zur korrekten Berechnung der von ihnen beanspruchten Kapazitäten alle Leitungen abziehen müßte, die sie entweder für Transitzwecke (d. h. zur Weiterleitung von Gesprächen an Partnerunternehmen in dritten Ländern) nutzen bzw. erworben haben oder die in andere Länder als das Vereinigte Königreich führen und für andere Verbindungen genutzt werden.

(46) Alle maßgeblichen Kabelverbindungen über den Atlantik haben in Europa auch Anschlüsse außerhalb des Vereinigten Königreichs (z. B. in Frankreich, Spanien oder Irland). Jede Leitung wird üblicherweise für die Abwicklung des Telefonverkehrs auf einer bestimmten Strecke erworben. Namhafte Wettbewerber haben aber bestätigt, daß im Unterschied zu anderen Kabelverbindungen Leitungen, die auf TAT 12/13 für den Verkehr zwischen den USA und Frankreich genutzt werden, grundsätzlich und mit Zustimmung der Konsortialmitglieder auch für den Telefonverkehr zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich eingesetzt werden können, da sie so - nämlich als Ringnetz - ausgelegt sind, daß Gespräche zwischen den USA, dem Vereinigten Königreich und Frankreich in jeder Richtung vermittelt werden können.

(47) Die Frage der Transitkapazität ist schwieriger zu beantworten, da fast alle Leitungskapazitäten der beteiligten Unternehmen, die sich überschneiden, aus Gesamtverbindungen bestehen, die erst vor kurzem auf TAT 12/13 belegt wurden, und somit noch nicht genutzt werden. Diese Leitungen könnten also anders als die Transitkapazitäten außeramerikanischer bzw. außerbritischer Gesellschaften prinzipiell für den Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA herangezogen werden, ohne daß den Unternehmen erhebliche Vermittlungskosten entstuenden. Doch selbst wenn die Leitungen, die laut Aussage der Unternehmen Transitzwecken vorbehalten sind, außer acht gelassen werden und entsprechende Kapazitäten auch bei den wichtigsten Wettbewerbern auf der fraglichen Strecke unberücksichtigt bleiben, hätte der geplante Zusammenschluß noch immer eine Überschneidung zur Folge, die [. . .] (31) % (bzw.

126 der insgesamt schätzungsweise [. . .] (32) Gesamtverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s) aller verfügbaren östlichen Teilverbindungen betrifft, deren allergrößter Teil auf TAT 12/13 liegt. Dieser Anteil wäre immer noch hoch genug, um BT die Möglichkeit zu geben, seine bereits starke Marktstellung weiter auszubauen. (48) Die beteiligten Unternehmen gaben ferner an, daß es zum Zeitpunkt der Anmeldung noch immer genügend unbelegte TAT 12/13-Kapazitäten gab, um den Bedarf neuer Anbieter im Vereinigten Königreich zu decken. Bei der letzten Runde, bei der TAT 12/13-Kapazitäten zugewiesen wurden und die im Januar 1997 stattfand, haben BT und MCI allerdings in erheblichem Umfang neue Kapazitäten erworben ([. . .] (33) bzw. [. . .] (34) Gesamtverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s).

Auch andere Mitglieder des Konsortiums wie AT& T haben entsprechend ihren Eigentumsrechten an diesem Kabel Leitungskapazitäten erworben. Daraufhin beschwerten sich künftige Marktteilnehmer - Unternehmen, die erst vor kurzem eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen im Vereinigten Königreich erhalten haben - darüber, daß für neue Anbieter praktisch keine Kapazitäten mehr auf dem Kabel übrigblieben. In der Tat sind lediglich [. . .] (35) % der Leitungskapazität, die für das Kabel ursprünglich ausgelegt wurde, noch nicht zugewiesen (dies entspricht [. . .] (36) % der auf allen maßgeblichen Transatlantikkabeln verfügbaren Gesamtkapazität).

Noch schwieriger wird der Markteintritt neuer Anbieter, wenn man bedenkt, daß bereits Anträge von Konsortialmitgliedern, darunter auch BT und MCI, auf TAT 12/13-Kapazitäten vorliegen, die diese gemeinsame Reserve bei weitem überschreiten. (49) Nach Aussage der beteiligten Unternehmen ist es unerheblich, ob derzeit noch genügend Kapazitäten auf den bestehenden Kabelverbindungen vorhanden sind, da TAT 12/13 demnächst umgerüstet werden soll, wodurch zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden. So sei geplant, die bestehende Leitungskapazität mit neuen Übertragungstechniken zu verdoppeln.

Außerdem seien neue Kabelverbindungen - z. B. im Rahmen des Gemini-Projekts von MFS und Cable & Wireless - vorgesehen, die zu einer Verdoppelung der gesamten Leitungskapazität über den Atlantik führen würden. (50) Ungeachtet künftiger Kapazitätserweiterungen werden Konsortialmitglieder auch in Zukunft Optionen auf alle Kapazitäten haben, die durch eine Umrüstung des Kabels TAT 12/13 zusätzlich entstehen. Davon abgesehen ist nicht sicher, ob die zusätzlichen Kapazitäten, die entweder durch die Umrüstung von TAT 12/13 oder durch die Inbetriebnahme der neuen Gemini-Kabelverbindung geschaffen werden und die frühestens Ende 1998 zur Verfügung stehen dürften, ausreichen werden, um mit der wachsenden Nachfrage Schritt zu halten.

Es wird allgemein davon ausgegangen, daß die Nachfrage nach Kabelkapazität nach oben tendiert. Einige der von der Kommission befragten Unternehmen rechnen damit, daß auch diese zusätzliche Kapazität infolge des extrem hohen Bedarfs der Internet-Gemeinde und der großen Zahl der im Zuge der Liberalisierung europäischer Telekommunikationsmärkte erwarteten neuen Anbieter bald nicht mehr ausreichen wird oder bestenfalls vorübergehend Bedarfslücken schließen kann. Es darf daran erinnert werden, daß TAT 12/13 erst seit Anfang 1996 vollständig einsatzbereit ist und daß sämtliche verfügbaren Restkapazitäten innerhalb von nur sechs bis neun Monaten durch entsprechende Zuweisungsanträge bestehender etablierter Unternehmen praktisch ausgebucht waren.

(51) Der Eintritt neuer Anbieter im Markt für internationale Sprachtelefondienste zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich wird demnach weitgehend davon abhängen, ob und zu welchem Preis die etablierten Gesellschaften ihnen ausreichend Kapazitäten bereitstellen. Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen sind keineswegs verpflichtet, Kapazitäten abzutreten. Sie können sich durchaus weigern, Kapazitäten abzugeben, wenn sie sie für eigene Zwecke brauchen sollten. Übergang von der Transatlantikleitung zum Inlandsnetz und Anschluß ans Ortsnetz (52) Jeder Anruf, der über eine internationale Kabelverbindung übertragen wird, gelangt in das jeweilige Bestimmungsland über eine sog.

Kopfvermittlungsstelle. Von dort wird er zu einer geeigneten Netzübergangsstelle weitergeleitet, in der er in das betreffende inländische Netz eingespeist wird, welches schließlich die Verbindung zum Ortsnetz herstellt. (53) Bislang richten sich die Gebühren für ein Auslandsgespräch nach den Tarifen, die die auf einer internationalen Leitung kooperierenden Telefongesellschaften einander für den Abschluß eines Anrufs nach dem geltenden Gebührenberechnungssystem, d. h. ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gestehungskosten, berechnen. In dieser klassischen Marktstruktur vereinbaren nationale Monopolgesellschaften untereinander den Abschluß der vom jeweiligen Partner vermittelten Gespräche im eigenen Land.

Der Umstand, daß im Vereinigten Königreich 45 neue Lizenzen zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen vergeben wurden, dürfte für den Wettbewerb in diesem Markt und die Einführung von Abschlußtarifen zum Selbstkostenpreis förderlich sein. (54) Zwei Richtlinien der Gemeinschaft - die Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (37) und die Richtlinie 90/388/EWG - stellen zur Zeit sicher, daß zumutbaren Zusammenschaltungsanträgen auf der Grundlage nichtdiskriminierender, verhältnismäßiger und transparenter Regeln stattgegeben wird.

Danach legen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Anforderungen für die Zusammenschaltung direkt fest, wenn auf kommerzieller Ebene keine Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist zustande kommt. Sie gewährleisten ferner, daß das Kostenrechnungssystem, das die Betreibergesellschaften zur Festsetzung ihrer Gebühren für die Bereitstellung von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen anwenden, alle für die Tarifgestaltung maßgeblichen Elemente enthält. (55) BT ist aufgrund seiner Lizenz im Vereinigten Königreich verpflichtet, für jede Geschäftstätigkeit (einschließlich der Zusammenschaltungsdienste) eine eigene Bilanz zu veröffentlichen.

Darüber hinaus muß die Gesellschaft u. a. ihre - kostenorientierten - Zusammenschaltungsgebühren und die Kosten offenlegen, auf denen die Gebühren beruhen. BT muß auch anderen Gesellschaften den Zugang zu Kopfvermittlungsstellen und die Zusammenschaltung mit dem eigenen vermittelten Netz zu Selbstkostentarifen gewähren. Weitere Lizenzbedingungen sind das Verbot ungebührlicher Diskriminierung und das Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen. BT muß also Außenstehenden den Zugang zu seinen Einrichtungen und Diensten unter denselben Bedingungen gewähren wie sie für seine eigenen Dienste gelten.

(56) Zur Zeit werden die Gebühren für den Zugang anderer Netzbetreiber und internationaler Wiederverkäufer zu den Diensten von BT im Vereinigten Königreich von der Telekommunikations-Regulierungsbehörde OFTEL auf der Basis vollständig zugewiesener Gestehungskosten festgesetzt. Ab Oktober 1997 soll BT seine Tarife selbst innerhalb eines vorgegebenen Rahmens bestimmen. Dann sollen sich die Zusammenschaltungsgebühren nach den langfristigen Grenzkosten richten; in Dienstleistungsbereichen, die nicht wirksam durch die Kräfte des Marktes geregelt werden, sollen die Tarife gedeckt werden. OFTEL wird den Anfangstarif und eine Obergrenze festlegen; die effektiven Tarife werden dann jedes Jahr entsprechend den erwarteten Effizienzgewinnen nach unten angepaßt.

In dem Tarifrahmen wird zwischen zwei Kategorien von Zusammenschaltungsdiensten unterschieden: Für Abschlußdienste, bei denen es zu Engpässen kommt, gilt dann ein eigener Tarif; für andere Leistungen wie die Weiterschaltungsdienste "In-Span Handover" und "Customer-Sited Handover" werden jeweils Hoechsttarife vorgesehen. (57) Für den Anschluß ans Inlandsnetz werden Wegerechte erhoben, die sich mit den Tarifen für andere inländische Mietleitungen vergleichen lassen. Seit einigen Monaten werden unterschiedliche Tarife für diese Dienste angeboten. OFTEL beobachtet die Tarifgestaltung von BT sehr genau.

Aufgrund des Markteintritts neuer Anbieter wie Energis und MFS kann durchaus davon ausgegangen werden, daß der Wettbewerb bei der Bereitstellung dieser Einrichtungen angesichts der wachsenden Nachfrage neuer Anbieter von internationalen Sprachtelefondiensten zunehmen wird. Auswirkung des Zusammenschlusses (58) Durch die Zusammenlegung ihrer Leitungskapazitäten zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA wären BT und MCI in der Lage, ihren gesamten transatlantischen Verkehr durchgehend über Verbindungen abzuwickeln, die sich vollständig in ihrem Besitz befinden. Die neue Einheit könnte dann die nach Verrechnung der Gebühren fälligen Zahlungen für sämtliche Gespräche, die sie einander bislang noch auf Partnerbasis zuleiten, internalisieren und die ihnen zustehenden Übertragungskapazitäten aufgrund des Zeitunterschieds zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich effizienter nutzen.

(59) Die Möglichkeit der Übertragungsautarkie steht zur Zeit keinem anderen Wettbewerber offen, der in nennenswertem Maße Gespräche aus dem Vereinigten Königreich in die USA vermittelt. Das enorme Verkehrsaufkommen und die Internalisierung der Gebührenzahlungen nach Verrechnung würde den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen eine für andere Gesellschaften unerreichbar günstige Kostenstruktur bescheren. In ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens im vorliegenden Fall hielt es die Kommission für fraglich, ob diese Möglichkeit zur Zentralisierung und Verlagerung der Verkehrsströme zwischen Europa und den USA und damit zu einer Schwächung der Marktstellung von BT-Wettbewerbern im Vereinigten Königreich führen kann.

Die eingehende Untersuchung hat jedoch gezeigt, daß das Muster, nach dem der Verkehr verlagert würde, auch davon abhängt, wie die Konkurrenz reagiert, so daß keine genauen Aussagen darüber gemacht werden können. Davon abgesehen sind die beteiligten Unternehmen eine Reihe von Verpflichtungen (siehe Abschnitt VI) eingegangen, die anderen Gesellschaften helfen, übertragungsautark zu werden. Damit erübrigt sich die Antwort auf die Frage nach der Verlagerung von Verkehrsströmen. (60) Jeder Versuch, vom derzeit üblichen Gebührenberechnungsverfahren abzurücken und die Tarife für den Abschluß von Gesprächen am anderen Ende einer internationalen Leitung kostendeckend zu gestalten, ist grundsätzlich als wettbewerbsfördernd zu begrüßen.

Allerdings muß der Wettbewerbsdruck so groß sein, daß der Verbraucher in den Genuß günstigerer Telefontarife gelangt. Durch die Zusammenlegung ihrer Leitungskapazitäten zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA und dank der herausgehobenen Stellung von BT auf dem britischen Markt für Auslandsgespräche könnte die neue Gesellschaft verhindern, daß andere Unternehmen im Markt durchgehende Verbindungen in nennenswertem Umfang anbieten und so einen Wettbewerbsdruck bewirken, der groß genug ist, damit den Kunden internationaler Sprachtelefondienste im Vereinigten Königreich die erwarteten Vorteile zugute kommen können.

(61) Ein wesentlicher Grund für diese Entwicklung liegt darin, daß der größte Teil der Transatlantik-Kabelkapazitäten US-amerikanischer Betreibergesellschaften infolge der marktbeherrschenden Stellung von BT bei Telefongesprächen zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA aus westlichen Teilverbindungen besteht, die mit BT-Teilverbindungen am östlichen Ende korrespondieren. Jedes US-Unternehmen, das Gesamtverbindungen in Anspruch nehmen (durch Tausch seiner westlichen Teilverbindungen mit entsprechenden BT-Teilverbindungen) oder seine westlichen Teilverbindungen mit denen anderer Partnerunternehmen im Vereinigten Königreich verknüpfen möchte, müßte dafür die Zustimmung von BT einholen.

Da zu diesem Zweck erst kommerzielle Vereinbarungen zwischen den Eigentümern der Kapazitäten geschlossen werden müßten, würde die Antwort auf die Frage, wie lange eine solche Neukonfiguration in Anspruch nimmt, weitgehend von der Kooperationsbereitschaft des Unternehmens BT abhängen. (62) Außerdem bietet das bestehende Gebührenberechnungssystem den etablierten Betreibergesellschaften wenig Anreize zur Einführung von Abschlußtarifen auf Selbstkostenbasis, weil es ihnen erlaubt, aus dem Unterschied zwischen den hohen Tarifen, die sie den Endnutzern in Rechnung stellen, und den tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung von Anrufen erhebliche Gewinne zu erzielen.

Es besteht daher Grund zu der Annahme, daß das Tempo, mit dem sich auf dem Markt für internationale Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA Wettbewerbsverhältnisse durchsetzen werden, in erheblichem Maße vom Markteintritt neuer internationaler Betreiber abhängen wird. Neue Anbieter müssen, um sich Marktanteile zu erkämpfen, den Kunden attraktive Telefontarife anbieten und dürften eher als die eingeführten Unternehmen bereit sein, das geltende Gebührenberechnungssystem zu umgehen, indem sie versuchen, mit ausländischen Gesellschaften Abschlußtarife auf Selbstkostenbasis auszuhandeln oder übertragungsautark zu werden.

(63) Viele der Unternehmen, die im Vereinigten Königreich in jüngster Zeit Betreiberlizenzen erhalten haben, sind bereits im einfachen internationalen Wiederverkauf ("international simple resale" oder ISR) tätig. Sie erbringen - hauptsächlich auf der Großhandelsstufe - Vermittlungsdienste für die Betreiber inländischer Netze und gewerbliche Großkunden auf autorisierten internationalen, von BT oder Mercury gemieteten Leitungen (auch zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA). Diese Gesellschaften sind aufgrund des Einsatzes von Mietleitungen zwar in der Lage, das Gebührenberechnungssystem zu umgehen und Tarife anzubieten, die in der Regel unter denen der eingeführten Betreibergesellschaften liegen.

Doch internationale Mietleitungen werden ausschließlich auf der Grundlage von Tarifen bereitgestellt, die neben den Gestehungskosten einen festen Gewinnzuschlag enthalten, und sind somit beträchtlich teurer als auf der Grundlage unabdingbarer Nutzungsrechte bereitgestellte Leitungskapazitäten. Der Zugang zu diesen letztgenannten Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen dürfte demnach eine grundlegende Voraussetzung für den Markteintritt neuer Anbieter von Auslandsgesprächen und somit für die volle Entfaltung des Wettbewerbs im britischen Markt für internationale Sprachtelefondienste sein.

(64) Derzeit besteht, wie bereits erwähnt, ein Mangel an Übertragungskapazitäten auf der fraglichen Strecke und erhebliche Unsicherheit darüber, ob durch die Verlegung neuer Kabel genügend Kapazitäten geschaffen werden können, um die rasch wachsende Nachfrage zu stillen. Aufgrund dieses Umstands und angesichts der Eigentumsverhältnisse vor allem bei den im Vereinigten Königreich endenden Abschnitten der bestehenden transatlantischen Kabelverbindungen ist davon auszugehen, daß der geplante Zusammenschluß in der angemeldeten Form die beherrschende Stellung von BT auf dem Markt für internationale Sprachtelefondienste zwischen dem Königreich und den USA verstärken würde.

(65) Die stärkere Marktstellung wäre die Folge der zunehmenden Kontrolle der beteiligten Unternehmen über Leitungskapazitäten und ihrer einzigartigen Übertragungsautarkie, die für andere Wettbewerber im Markt unerreichbar wäre. Durch die Zusammenlegung ihrer Leitungen wären BT und MCI außerdem in der Lage, die Markteintrittsmöglichkeiten für die künftigen neuen Anbieter weiter einzuschränken oder zu kontrollieren. Die Fusion würde BT somit in die Lage versetzen, das Entstehen eines effektiven Wettbewerbsdrucks auf sein Marktverhalten bei der Bereitstellung internationaler Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA spürbar zu hemmen.

Diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken werden aber durch die Zusagen der beteiligten Unternehmen (siehe Abschnitt VI) ausgeräumt, sämtliche Kapazitäten im Transatlantikverkehr, die sich infolge der Fusion überschneiden würden, zur allgemeinen Verfügung zu stellen und die Autarkiebestrebungen von Wettbewerbern im Markt zu erleichtern. Audiokonferenzdienste (66) BT und MCI - über die Tochtergesellschaft Darome - sind im Vereinigten Königreich Wettbewerber auf dem Markt für Audiokonferenzdienste. Darome ist gemeinschaftsweit außerdem in Deutschland, Frankreich und Irland tätig; der größte Teil des Umsatzes wird jedoch im Vereinigten Königreich erzielt.

Die Gesellschaft setzt ferner Mercury als Subunternehmen für seine Dienste ein; die dabei erzielten Umsatzerlöse machen weitere [. . .] (38) % des gesamten britischen Marktes aus. Nach eigener Einschätzung der beteiligten Unternehmen liegt der Marktanteil von BT im Vereinigten Königreich bei [. . .] (39), in der Gemeinschaft insgesamt bei [. . .] (40) % und der Marktanteil von MCI im Vereinigten Königreich bei [. . .] (41), gemeinschaftsweit bei [. . .] (42) %. (67) Gemeinsam erreichten BT und MCI bei Audiokonferenzdiensten im Vereinigten Königreich folgende Marktanteile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (68) Kein Wettbewerber kommt auf einen Marktanteil von mehr als 10 %.

Der gemeinsame Marktanteil von BT und MCI hat in den vergangenen drei Jahren erheblich zugenommen und lag 1995 bei [. . .] (43) %. (69) Die beteiligten Unternehmen haben darauf hingewiesen, daß es sich bei diesen Zahlen um beste Schätzungen handelt, da keine verläßlichen Angaben zum Gesamtmarkt vorliegen. Doch unabhängig davon, wie exakt die Zahlen sind, liegt auf der Hand, daß bei dem angemeldeten Zusammenschlußvorhaben die Marktanteile der beiden führenden Unternehmen kumuliert werden, während die übrigen Anbieter nur einen Bruchteil des kombinierten Umsatzes von BT und MCI/Darome erwirtschaften.

Markteintrittsschranken (70) Nach Aussage der beteiligten Unternehmen führt das angemeldete Zusammenschlußvorhaben weder zur Gründung noch zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bei Audiokonferenzdiensten im Vereinigten Königreich, weil der Markt noch verhältnismäßig ungesättigt sei und hohe jährliche Wachstumsraten verzeichne (nach der Tabelle unter Randnummer 61 hat sich das Marktvolumen im Zeitraum 1993-1995 beinahe verdoppelt). Das hohe Wachstum sollte angesichts relativ niedriger Markteintrittsschranken ein Einstiegsanreiz für neue Unternehmen sein. Die beteiligten Unternehmen gaben in diesem Zusammenhang an, daß Alleinvertriebssysteme in diesem Markt keine nennenswerte Rolle spielen würden und daß der Aufbau eines Audiokonferenzdienstes keine besonders hohen Anlaufinvestitionen erfordere.

Außerdem würden die Regulierungsbehörden im Vereinigten Königreich darüber wachen, daß die aus der Fusion entstehende neue Gesellschaft potentielle Wettbewerber beim Zugang zu Basisdiensten nicht diskriminiert. (71) Die Nachforschungen der Kommission haben in der Tat ergeben, daß es keiner enormen Investitionen bedarf, um einen Audiokonferenzdienst aufzubauen. Für ein kleines Unternehmen genügt ein anfängliches Anlagevermögen von unter 1 Mio. GBP. Die erforderliche Ausrüstung (v. a. die Brückenschaltung) kostet weniger als 500 000 GBP. Besondere Einrichtungen beim Endnutzer sind nicht erforderlich.

Ausrüstungsinvestitionen sind somit kein größeres Hindernis für den Markteintritt. (72) Der Umstand, daß der Audiokonferenzmarkt rasch expandiert, erleichtert nach Aussage von Marktteilnehmern den Eintritt neuer Anbieter jedoch nicht. Der Markt wachse vor allem deshalb, weil die bisherigen Kunden verstärkt auf diese Dienste zurückgreifen, und nicht so sehr, weil neue Kunden hinzukommen. Dies erschwere den Markteintritt insofern, als Audiokonferenznutzer erst überredet werden müßten, um von BT und Darome zu einem unbekannten Anbieter überzuwechseln. (73) Auch wenn diese Dienste keine sehr hohen Investitionen erfordern, kann der Eintritt in den Markt dennoch erheblich behindert werden, weil für die Durchführung von Audiokonferenzen mehr Software und Dienst am Kunden nötig sind als Hardware und Technik.

Unter diesen Umständen könnte es für neue Anbieter schwierig werden, dem Ansehen und der bewährten Erfahrung etablierter Unternehmen etwas entgegenzusetzen - besonders wenn man bedenkt, daß Audiokonferenzdienste normalerweise nur einen Bruchteil der Kosten von Telekommunikationsdiensten ausmachen. (74) Bei Audiokonferenzen werden dem Kunden der Dienst als solcher (Durchführung und Überwachung der Konferenz durch einen Bediener und Aushändigung von Schrift- oder Tonbandprotokollen) und die Gesprächsdauer berechnet. Die fälligen Telefongebühren gehen aber an das Telekommunikationsunternehmen, dem die Leitungen gehören, über die die Konferenz abgewickelt wird, und nicht an den Diensteanbieter.

Dies macht es für neue Unternehmen noch schwieriger, einen für den Markteintritt attraktiven Umsatzerlös zu erzielen. Auch der mit [. . .] (44) % enorm hohe gemeinsame Marktanteil von BT und MCI/Darome würde neuen Anbietern größere Probleme bereiten, um den für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Mindestumsatz zu erreichen. (75) Die Markteintrittsschranken sind hier demnach offensichtlich so hoch, daß neue Unternehmen durchaus davon abgehalten werden können, der fusionierten Gesellschaft BT/Darome ernsthaft Konkurrenz zu machen. Der Zusammenschluß würde also eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Audiokonferenzdienste im Vereinigten Königreich begründen oder verstärken.

Alle diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken dürften allerdings durch die Zusage der Unternehmen ausgeräumt werden, sich bei der Fusion von der Gesellschaft Darome zu trennen (siehe Abschnitt VI). VI. VERPFLICHTUNGEN DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (76) Um die Bedenken der Kommission im Hinblick auf die absehbaren Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auszuräumen, sind die beteiligten Unternehmen folgende Verpflichtungen eingegangen: 1. Freigabe östlicher Teilverbindungen für den Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA Die Kommission hatte Bedenken, daß bei der Übertragung selbstgewählter Auslandsgespräche und der Erbringung internationaler Mietleitungsdienste zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich ein Engpaß auf den östlichen Teilabschnitten der transatlantischen Kabelverbindungen, über die der fragliche Telefonverkehr abgewickelt wird, entstehen könnte.

Damit die Kommission den geplanten Zusammenschluß von BT und MCI für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklären kann, verpflichten sich die beteiligten Unternehmen, binnen zwölf Monaten nach der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses folgende Maßnahmen zu treffen: a) Die Leitungen - östliche Teilverbindungen oder Gesamtverbindungen - auf der Kabelverbindung TAT 12/13, bei denen sich die Kapazitäten der beteiligten Unternehmen für die fraglichen Dienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA derzeit überschneiden (45*), werden unverzüglich auf der Grundlage unabdingbarer Nutzungsrechte allen Wettbewerbern zum Erwerb angeboten, die eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen im Vereinigten Königreich haben.

(Dies betrifft insgesamt 126 Gesamtverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s.) Sollte die neue Einheit bei der nächsten, im Juni 1997 anstehenden Runde für die Zuweisung der auf TAT 12/13 verbleibenden Kapazitäten an Konsortialmitglieder weitere Kapazitäten erwerben, bei denen es zu Überschneidungen kommt, werden auch diese zusätzlichen Leitungskapazitäten unverzüglich auf der Grundlage unabdingbarer Nutzungsrechte Wettbewerbern angeboten. Wettbewerber können die fraglichen Leitungen auf der mit der britischen Regulierungsbehörde OFTEL vereinbarten, nichtdiskriminierenden Kostenbasis erwerben.

Danach setzt sich der Preis wie folgt zusammen: Investitionskosten für den Leitungsbau zuzüglich Zinsen und Instandhaltungskosten abzüglich des BT-Anteils an dem Gewinn, den das TAT 12/13-Konsortium aus dem Verkauf der Leitung zu einem Preis erzielt hat, welcher über dem nach der Formel "Modern Equivalent Asset" errechneten Wert liegt. BT wird sich solange an diese Kalkulationsgrundlage halten, bis eine neue Basis mit OFTEL vereinbart wird. Die erwähnten Leitungen werden vorwiegend britischen Gesellschaften mit einer Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen angeboten, die weder selbst dem TAT 12/13-Konsortium angehören noch mit einem Mitglied des Konsortiums verbunden sind bzw. die als Mitglieder oder über verbundene Unternehmen Eigentumsrechte an nicht mehr als 0,2 % der Kapazitäten des Konsortiums haben, für die die Kabelverbindung ausgelegt ist, sofern diese Kapazitäten nicht für Transitzwecke bestimmt sind.

Sollten die bereitgestellten Leitungen bis 31. Dezember 1997 nicht vollständig in Anspruch genommen worden sein, werden sie nach mit der Kommission zu vereinbarenden Bedingungen anderen Betreibergesellschaften angeboten. b) Alle Unternehmen, die derzeit internationale Mietleitungen (östliche Teilverbindungen) von BT im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA zum einfachen internationalen Wiederverkauf nutzen, erhalten die Möglichkeit, dafür unabdingbare Nutzungsrechte zu erwerben. (Dies betrifft insgesamt [. . .] (46) Teilverbindungen.) BT verpflichtet sich, die Umwandlung internationaler Mietleitungsverträge in unabdingbare Nutzungsrechte so zu gestalten, daß die einfachen Wiederverkäufer, die damit zu internationalen Betreibergesellschaften werden, sich in derselben finanziellen Lage befinden, die sie hätten, wenn ihr Mietvertrag zum Zeitpunkt der Umwandlung ausgelaufen wäre. c) US-amerikanische Partnerunternehmen oder deren britische Tochtergesellschaften können auf Wunsch unverzüglich korrespondierende östliche Teilverbindungen, die sich derzeit im Eigentum von BT befinden und die für die gemeinsame Durchführung von Selbstwählgesprächen/Mietleitungsdiensten genutzt werden, käuflich erwerben.

(Dies betrifft insgesamt [. . .] (47) Teilverbindungen.) d) Die Kommission erhält auf Anfrage einen Bericht über den Stand der Erfuellung dieser Zusage (einschließlich der Verwendung von TAT 12/13-Leitungen, die nicht für den Telefonverkehr zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich eingesetzt werden). Die Überlassung der östlichen Teilverbindungen erfolgt gemäß den britischen Lizenzbedingungen für BT und unter der Aufsicht der unabhängigen britischen Regulierungsbehörde OFTEL. 2. Veräußerung von Audiokonferenzdiensten Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission im Audiokonferenzbereich bezogen sich auf die Marktanteilsaddition infolge der Zusammenlegung der fraglichen Dienste von BT und MCI im Vereinigten Königreich.

Die beteiligten Unternehmen verpflichten sich, die Audiokonferenzdienste von Darome im Vereinigten Königreich wie folgt als arbeitendes Unternehmen zu veräußern: a) Nachdem die Fusion vollzogen ist, bemühen sich die beteiligten Unternehmen nach Kräften, das Unternehmen einschließlich der zu seinem Betrieb erforderlichen Vermögenswerte und geistigen Eigentumsrechte zu einem angemessenen Marktpreis zu verkaufen. b) Bis zum Verkauf und zur endgültigen Überlassung führen die beteiligten Unternehmen das Unternehmen als rechtlich selbständige Einheit und in einer Weise, daß seine Wirtschaftlichkeit und sein Marktwert erhalten bleiben. c) Bis zum Verkauf bleibt das Unternehmen getrennt vom Audiokonferenzdienst, den BT im Vereinigten Königreich anbietet.

Etwaige strukturelle Veränderungen vor dem Verkauf werden frühestens zwei Wochen nach der Unterrichtung der Kommission von entsprechenden Umstrukturierungsplänen durchgeführt, sofern die Kommission nicht ausdrücklich schriftlich Einwände erhebt. d) Bis zum Verkauf stellen die beteiligten Unternehmen sicher, daß das Unternehmen getrennt vom BT-Audiokonferenzdienst geführt wird und eine eigene Geschäftsführung erhält. Die beteiligten Unternehmen verpflichten sich, keine Mitarbeiter des BT-Audiokonferenzdienstes in die Geschäftsführung zu entsenden. e) Die beteiligten Unternehmen gewährleisten, daß der BT-Audiokonferenzdienst nicht in den Besitz von Geheimnissen des Unternehmens gelangt. f) Die beteiligten Unternehmen legen der Kommission möglichst bald nach Eingang der Entscheidung betreffend die Erklärung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen durch die Kommission eine Liste mit drei Vorschlägen für eine Rechnungsprüfungsgesellschaft oder Investmentbank vor, die nach Zustimmung der Kommission als unabhängiger Sachverständiger fungieren soll.

Dieser erstattet auf Wunsch der Kommission und der beteiligten Unternehmen Bericht darüber, ob die unter Buchstabe b) genannten Verpflichtungen eingehalten wurden. g) Ist das Unternehmen [. . .] (48) nach dem Vollzug der Fusion ("Phase I") noch nicht verkauft, berufen sich die beteiligten Unternehmen mit Zustimmung der Kommission einen Vermögensverwalter, der das Unternehmen treuhänderisch verwaltet (der Treuhänder kann mit dem unter Buchstabe f) genannten Sachverständigen identisch sein). Dieser muß sich seinerseits nach Kräften bemühen, das Unternehmen zu einem angemessenen Marktpreis und Bedingungen zu verkaufen, die die beteiligten Unternehmen mit der Kommission binnen [. . .] (49) nach Ablauf der Phase I vereinbaren ("Phase II"). h) Gelingt es dem Treuhänder nicht, das Unternehmen gemäß Buchstabe g) in Phase II zu veräußern, muß er es binnen [. . .] (50) nach deren Ablauf zum höchsten Preis verkaufen, den er unter angemessenen Bedingungen erzielen kann.

(Alle übrigen Bedingungen für die Bestellung des Treuhänders gelten unverändert.) i) Der Veräußerer - die beteiligten Unternehmen bzw. der Treuhänder - teilt der Kommission schriftlich den Namen des Anlegers mit, der das Geschäft übernehmen soll. Erhebt die Kommission nicht binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich Einspruch, können die beteiligten Unternehmen davon ausgehen, daß die Kommission den vorgeschlagenen Anleger als Käufer akzeptiert. 3. Allgemeines Die Verpflichtungen sind nichtig, wenn der Zusammenschluß nicht zustande kommt. VII. WÜRDIGUNG DER VERPFLICHTUNGEN Freigabe östlicher Teilverbindungen für den Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA (77) Die Verpflichtung der beteiligten Unternehmen zur Freigabe bestehender und künftiger Leitungskapazitäten, die sich auf der TAT 12/13-Kabelverbindung überschneiden, dürfte ausreichen, um neue internationale Betreibergesellschaften zu ermutigen, mit Preisen auf den Markt zu kommen, die den Kosten entsprechen, welche BT für den Erwerb von Kapazitäten des Kabelkonsortiums tatsächlich entstanden sind.

TAT 12/13 ist die jüngste und leistungsstärkste Kabelverbindung zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA; ihre Leitungen sollen erheblich billiger sein als Leitungen auf dem nächstteuren Kabel. Darüber hinaus stellen die beteiligten Unternehmen ihre TAT 12/13-Leitungen auf Wunsch als Gesamtverbindungen zur Verfügung. Auch dies dürfte den Markteintritt neuer Wettbewerber erleichtern, denn damit würden keine Gebühren mehr für den Abschluß von Gesprächen durch Partnerunternehmen am anderen Ende der Leitung anfallen bzw. müßten keine Partnerunternehmen mehr überredet werden, Abschlußtarife auf Selbstkostenbasis anzubieten oder Nutzungsrechte für ihre Teilverbindungen abzustehen.

(78) Viele der Unternehmen, die erst kürzlich eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen erhalten haben, sind bereits als Wiederverkäufer tätig. Im Wiederverkauf tätige Telekommunikationsunternehmen haben, wie erwähnt, in den vergangenen Jahren den größten Wettbewerbsdruck auf das Duopol von BT und Mercury im Vereinigten Königreich ausgeübt. Wiederverkäufer können allerdings nur tätig werden, wenn sie von BT oder Mercury Leitungen zum Einzelkundentarif anmieten, was den von ihnen ausgehenden Wettbewerbsdruck auf das Marktverhalten der etablierten Betreibergesellschaften unvermeidlich mindert.

Sie haben gegenwärtig mit demselben Problem zu kämpfen wie Unternehmen, die völlig neu in den Markt eintreten und auf der Suche nach einer Infrastruktur auf Selbstkostenbasis sind, nämlich dem Mangel an freien Kapazitäten. Ihre Situation wird jedoch noch dadurch erschwert, daß sie weiterhin Miete für bestehende Leitungsverträge zahlen müssen bzw. Konventionalstrafen zu gewärtigen haben, falls sie Verträge vorzeitig kündigen. Die Zusage von BT, Wiederverkäufern die Umwandlung von Mietleitungen in unabdingbare Nutzungsrechte zu den genannten Bedingungen anzubieten, dürfte das Problem insofern lösen, als die betroffenen Gesellschaften in die Lage versetzt werden, die Mietleitungen zu Leitungsnetzen auf Selbstkostenbasis auszubauen.

(79) Schließlich könnten die Wettbewerber im Markt als Reaktion auf den Ausbau der Marktstellung von BT und MCI infolge der Fusion grundsätzlich ebenfalls versuchen, entweder leitungsautark zu werden oder die Verkehrsströme untereinander neu zu ordnen, um mit der neuen Einheit Schritt halten zu können. Solche Versuche könnten jedoch solange zum Scheitern verurteilt sein, wie die Teilverbindungen US-amerikanischer Gesellschaften mit BT-Verbindungen am östlichen Ende der Leitung korrespondieren, was gegenwärtig vielfach der Fall ist. Zwar wäre es technisch verhältnismäßig einfach, diese Leitungen neu zu konfigurieren und mit den Teilverbindungen anderer Partnerunternehmen zu kombinieren, doch dies würde die Zustimmung von BT voraussetzen, mit der unter Umständen nicht so schnell zu rechnen ist.

Die Alternative wäre der Erwerb neuer Leitungen, die aber erst dann zur Verfügung stehen werden, wenn neue Kabel verlegt sind. Das Angebot von BT an seine amerikanischen Partnerunternehmen, ihre derzeit mit BT-Teilverbindungen im Osten korrespondierenden Verbindungen entsprechend neu zu konfigurieren, dürfte dazu beitragen, daß Wettbewerber raschen Zugang zu durchgehenden Verbindungen erhalten und somit übertragungsautark werden oder mit anderen Anbietern im Telefonverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA kooperieren. (80) Die Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen haben zur Folge, daß 1. neue Marktteilnehmer Zugang zu vorhandenen Kabelkapazitäten erhalten und 2. etablierte Marktteilnehmer, die bereits über Kabelkapazitäten verfügen, im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA leitungsautark werden können.

Die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung infolge der geplanten Fusion ist damit ausgeschlossen. Veräußerung von Audiokonferenzdiensten (81) Die Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen, die Firma Darome zu veräußern, dürfte jede weitere Konzentration in der britischen Audiokonferenzbranche und einen Zugewinn von Umsatz- und Marktanteilen des Audiokonferenzdienstes von BT aufgrund des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens ausschließen. (82) Die Kommission vertritt aus den dargelegten Gründen die Auffassung, daß die von den beteiligten Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen, sofern sie korrekt erfuellt werden, geeignet sein dürften, die geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen und sicherzustellen, daß das Zusammenschlußvorhaben weder eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von BT bei internationalen Sprachtelefondiensten zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA noch die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung des fusionierten Unternehmens bei Audiokonferenzdiensten im Vereinigten Königreich zur Folge haben wird.

(83) Die Kommission wird über die Einhaltung dieser Verpflichtung wachen und gegebenenfalls gemäß Nummer 1 Buchstabe d) der Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen (siehe Randnummer 76) entsprechende Berichte anfordern. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG (84) Das von BT und MCI am 18. Dezember 1996 angemeldete Vorhaben zum vollständigen Zusammenschluß (Fusion) ist unter der Bedingung als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären, daß die beteiligten Unternehmen ihre unter der Randnummer 76 dieser Entscheidung wiedergegebenen Verpflichtungen vollständig erfuellen, die sie der Kommission gegenüber in bezug auf die Freigabe ihrer derzeitigen und künftigen Leitungskapazitäten auf transatlantischen Kabelverbindungen und auf die Veräußerung der Audiokonferenzdienste von Darome gegeben haben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das von BT und MCI am 18. Dezember 1996 angemeldete Vorhaben zum vollständigen Zusammenschluß (Fusion) wird unter der Bedingung als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt, daß die beteiligten Unternehmen ihre der Kommission gegenüber eingegangenen und unter der Randnummer 76 dieser Entscheidung wiedergegebenen Verpflichtungen vollständig erfuellen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an British Telecommunications plc 81 Newgate Street London EC1A 7AJ Vereinigtes Königreich und MCI Communications Corporation 1801 Pennsylvania Avenue, NW Washington, DC 20006 USA.

Brüssel, den 14. Mai 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1. Berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. C 372 vom 9. 12. 1997. (3) ABl. L 223 vom 27. 8. 1994, S. 36. (4) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (5) ABl. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13. (6) In der veröffentlichten Fassung der Entscheidung werden nachfolgend gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über das Berufsgeheimnis einige Informationen ausgelassen und einige Zahlenangaben durch Annäherungswerte ersetzt. (7) Zwischen 50 und 70 %.

(8) Weniger als 35 %. (9) Weniger als 15 %. (10) Mehr als 75 %. (11) FCC's Fourth Report and Order in the matter of International Accounting Rates, angenommen am 26. November 1996. (12) Zwischen 40 und 50 %. (13) Weniger als 25 %. (14) Weniger als 30 %. (15) Zwischen 40 und 50 %. (16) Weniger als 15 %. (17) Geschäftsgeheimnis. (18) Weniger als 15 %. (19) ABl. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6. (20) Weniger als 15 %. (21) Zwischen 50 und 60 %. (22) Zwischen 30 und 40 %. (23) Weniger als 25 %. (24) Mehr als 80 %. (25) Mehr als 80 %. (26*) D. h. die Kapazitäten, die die neue Einheit infolge des Erwerbs der Leitungen von MCI am östlichen Ende der Kabelverbindungen hinzugewinnt.

Nicht darunter fallen die Kapazitäten auf den im Vereinigten Königreich endenden Verbindungen, die für Anschlüsse in dritten Ländern genutzt werden oder bestimmt sind, und die Kapazitäten auf Verbindungen, die in dritten Ländern enden und die nicht für Anschlüsse im Vereinigten Königreich genutzt werden oder bestimmt sind. (27) Geschäftsgeheimnis. (28) Geschäftsgeheimnis. (29) Geschäftsgeheimnis.

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