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97/818/GASP: Beschluß des Rates vom 28. November 1997 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 96/588/GASP über Antipersonenminen, um zur Finanzierung der Sonderaufrufe des IKRK beizutragen

CELEX
31997D0818
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-28
In force since
1997-11-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/818/GASP: Beschluß des Rates vom 28. November 1997 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 96/588/GASP über Antipersonenminen, um zur Finanzierung der Sonderaufrufe des IKRK beizutragen Amtsblatt Nr. L 338 vom 09/12/1997 S. 0005 - 0005 BESCHLUSS DES RATES vom 28. November 1997 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 96/588/GASP über Antipersonenminen, um zur Finanzierung der Sonderaufrufe des IKRK beizutragen (97/818/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, gestützt auf die allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates vom 26. und 27.

Juni 1992, in denen die Sicherheitsbereiche angegeben sind, die ab dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union Gegenstand gemeinsamer Aktionen sein können, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 1. Oktober 1996 hat der Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union die Gemeinsame Aktion 96/588/GASP über Antipersonenminen (1) beschlossen. Im Rahmen der nach Artikel 8 der genannten Gemeinsamen Aktion vorgesehenen spezifischen Aktionen zur Unterstützung der vorrangigen Bemühungen der Union um Hilfe für Opfer von Antipersonenminen sollte zur Beteiligung an der Finanzierung der "Sonderaufrufe" des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) ein zusätzlicher Beitrag geleistet werden - BESCHLIESST:

Artikel 1 (1) Die Sonderaufrufe des IKRK kommen für eine Kofinanzierung seitens der Union in Betracht. Die genaue Höhe des Beitrags der Union ist Gegenstand einer Finanzvereinbarung zwischen der Kommission und dem IKRK gemäß der Haushaltsordnung mit dem Ziel, für einen erheblichen Anteil der in Betracht kommenden Kosten einen finanziellen Beitrag zu leisten, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einschließlich der Gesichtspunkte des Kosten/Nutzen-Verhältnisses und des durch den Unionsbeitrag zu erzielenden zusätzlichen Nutzens zu beachten sind. (2) Zur Finanzierung der Aktionen nach Absatz 1 wird zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Jahr 1997 ein Betrag von höchstens 8 Mio.

ECU bereitgestellt. (3) Die Verwaltung der Ausgaben, die mit dem in Absatz 2 genannten Betrag finanziert werden, erfolgt gemäß den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28. November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident G. WOHLFART (1) ABl. L 260 vom 12. 10. 1996, S. 1.

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