97/867/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1997 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung eines Programms für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements für das Jahr 1997 (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 353 vom 24/12/1997 S. 0029 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1997 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung eines Programms für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements für das Jahr 1997 (Nur der französische Text ist verbindlich) (97/867/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2) insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 96/633/EG (4), sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine gemeinschaftliche Finanzierung der Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.
Die spezifischen Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung in den französischen überseeischen Departements müssen besonders berücksichtigt werden; für diese Departements sind Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Pflanzengesundheit, zu treffen oder zu verstärken. Die im Bereich Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind ausgesprochen kostenintensiv. Die zuständigen französischen Behörden haben der Kommission ein Maßnahmenprogramm vorgelegt, in dem insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten aufgeführt wurden, damit die Gemeinschaft unter Umständen zu ihrer Finanzierung beitragen kann.
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann bis zu 60 % der förderungswürdigen Ausgaben betragen, darf sich jedoch nicht auf den Schutz von Bananen erstrecken. Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen sind nicht identisch mit den Aktionen, die in den Programmplanungsdokumenten für den Zeitraum 1994-1999 im Strukturfonds für den Schutz der Kulturpflanzen in den französischen überseeischen Departements vorgesehen sind. Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen sind nicht identisch mit den im Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung festgelegten Aktionen.
Die von Frankreich vorgelegten technischen Angaben haben es dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz ermöglicht, eine korrekte allgemeine technische Bewertung durchzuführen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements, das von Frankreich für das Jahr 1997 vorgelegt wurde, wird genehmigt.
Artikel 2 Das amtliche Programm umfaßt vier Teilprogramme: 1. Teilprogramm für das Departement Guadeloupe mit folgenden zwei Maßnahmen: - Bewertung, Analyse und Diagnose pflanzengesundheitlicher Risiken, - Bekämpfung der wichtigsten Schaderreger; 2. Teilprogramm für das Departement Guyana mit folgenden drei Maßnahmen: - Bewertung, Analyse und Diagnose pflanzengesundheitlicher Risiken, - Entwicklung von Methoden zur Bekämpfung der wichtigsten Schaderreger, - Erhebungen zu Schädlingen und Krankheiten in Reis und deren Bekämpfung; 3. Teilprogramm für das Departement Réunion mit folgenden drei Maßnahmen: - Bewertung, Analyse und Diagnose pflanzengesundheitlicher Risiken, - Entwicklung von Methoden zur Bekämpfung der wichtigsten Schaderreger, - Erhebung über Schädlinge und Nützlinge bei Früchten und Gemüsen;
4. Teilprogramm für das Departement Martinique mit folgenden drei Maßnahmen: - Bewertung, Analyse und Diagnose pflanzengesundheitlicher Risiken, - Bekämpfung der wichtigsten Schaderreger, - Entwicklung integrierter Schädlingsbekämpfungsverfahren im Gemüseanbau. Artikel 3 Die Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung des Programms beschränkt sich auf Ausgaben für Maßnahmen, die gemäß der Entscheidung 93/522/EWG förderungswürdig sind, und beläuft sich für 1997 auf 750 000 ECU bei Gesamtausgaben von 1 326 374 ECU (ohne MwSt.). Anhang I dieser Entscheidung enthält den Finanzierungsplan für das Programm mit Kostenaufschlüsselung und Finanzierung.
Sollten die von Frankreich für 1997 geltend gemachten förderungswürdigen Gesamtausgaben unter dem vorgesehenen Betrag von 576 374 ECU liegen, so wird die Gemeinschaftsbeteiligung entsprechend verringert. Die Gemeinschaft erstattet den in Unterabsatz 1 genannten Betrag zu dem am 1. September 1997 geltenden Kurs des Ecu (1 ECU = 6,634630 ffrs). Artikel 4 Frankreich wird ein Vorschuß in Höhe von 300 000 ECU überwiesen. Artikel 5 Die gemeinschaftliche Beihilfe bezieht sich auf förderungswürdige Ausgaben für Maßnahmen dieses Programms, das in Frankreich durch Vorschriften abgedeckt worden sein muß, deren Finanzierung durch entsprechende Mittelbindungen zwischen dem 1.
Oktober 1997 und dem 31. Dezember 1997 erfolgt. Die mit diesen Vorgängen verbundenen Zahlungen müssen spätestens am 30. September 1998 abgeschlossen sein, da bei ungerechtfertigten Verspätungen ansonsten der Anspruch auf gemeinschaftliche Finanzierung erlischt. Für den Fall, daß eine Verlängerung des Datums der mit diesen Vorgängen verbundenen Zahlungen erforderlich ist und beantragt wird, haben die zuständigen Behörden diesen Antrag vor diesem Datum zu stellen und zu begründen. Artikel 6 Anhang II enthält die Anwendungsbestimmungen für die Finanzierung des Programms, die Bestimmungen über die Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und die von Frankreich an die Kommission zu übermittelnden Informationen.
Artikel 7 Die etwaige Vergabe öffentlicher Aufträge für Investitionen im Rahmen dieser Entscheidung unterliegen den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1. (3) ABl. L 251 vom 8. 10. 1993, S. 35. (4) ABl. L 283 vom 5. 11. 1996, S. 58. ANHANG I FINANZPLAN FÜR 1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II I. ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS PROGRAMM A. Anwendungsbestimmungen für die Finanzierung 1.
Es ist die Absicht der Kommission, zwischen den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden eine echte Zusammenarbeit zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit dem Programm sind die nachstehend aufgeführten Behörden zuständig. Mittelbindungen und Zahlungen 2. Frankreich stellt sicher, daß bei den von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen alle an der Verwaltung und Durchführung dieser Vorgänge beteiligten öffentlichen oder privaten Einrichtungen ein gesondertes Buchführungssystem für sämtliche betroffenen Transaktionen wählen, um die Überprüfung der Ausgaben durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern.
3. Die erste Mittelbindung erfolgt auf der Grundlage eines indikativen Finanzierungsplans für die Dauer eines Jahres. 4. Die Mittel werden gebunden, sobald die Entscheidung über die Genehmigung der Interventionsform von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16a der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), genehmigt wurde. 5. Nach der Mittelbindung wird ein erster Vorschuß von 300 000 ECU überwiesen. 6. Der Restbetrag der gebundenen Mittel wird in zwei Teilen zu je 225 000 ECU ausgezahlt. Der erste Teil des Restbetrags wird gezahlt, nachdem die Kommission den Zwischenbericht erhalten und genehmigt hat.
Der zweite und letzte Teil des Restbetrags wird überwiesen nach Vorlage eines Abschlußberichts und einer Schlußabrechnung sämtlicher Ausgaben an die Kommission und nach deren Billigung durch die Kommission. Für die Programmdurchführung zuständige Behörden - Für die Zentralverwaltung: Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Generaldirektion für Ernährung, Unterdirektion Pflanzenschutz, 175, rue du Chevaleret, F-75646 PARIS CEDEX 13. - Für die örtlichen Verwaltungen: - Guadeloupe: Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Direktion Landwirtschaft und Forsten, Jardin Botanique, F-97109 BASSE TERRE CEDEX; - Martinique:
Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Direktion Landwirtschaft und Forsten, Jardin Desclieux, B.P. 642, F-97262 FORT DE FRANCE CEDEX; - Guyana: Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Direktion Landwirtschaft und Forsten, Cité Rebard, Route de Baduel, B.P. 746, F-97305 CAYENNE CEDEX; - Réunion: Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Direktion Landwirtschaft und Forsten, Parc de la Providence, F-97489 SAINT DENIS DE LA RÉUNION. 7. Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so daß der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist.
Wenn Frankreich eine geeignete EDV-Buchführung unterhält, so wird diese anerkannt. 8. Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden der von Frankreich benannten Behörde überwiesen, die auch für die Rückzahlung von etwa zuviel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist. 9. Alle Mittelbindungen und Zahlungen werden in Ecu vorgenommen. Die Finanzierungspläne der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und die gemeinschaftlichen Interventionsbeträge werden in Ecu ausgedrückt, wobei der in dieser Entscheidung festgelegte Kurs gilt. Die Zahlungen werden auf nachstehendes Konto überwiesen:
Ministerium für den Haushalt, Direktion öffentliches Rechnungswesen, Zentralbüro für Rechnungswesen des Schatzamts, 139, rue de Bercy, F-75572 PARIS CEDEX 12, Nr. E 478 98 Divers. Finanzkontrolle 10. Die Kommission oder der Europäische Rechnungshof können Kontrollen durchführen, falls sie dies für notwendig erachten. Frankreich und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse dieser Kontrollen. 11. Die für die Durchführung zuständige Behörde hält der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Interventionsform drei Jahre lang sämtliche Belege über die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme getätigten Ausgaben zur Verfügung.
12. Bei der Einreichung von Auszahlungsanträgen stellt Frankreich der Kommission alle geeigneten nationalen Kontrollberichte zu der betreffenden Interventionsform zur Verfügung. Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung 13. Frankreich erklärt, daß die Gemeinschaftsmittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden. Wird eine Aktion oder Maßnahme so ausgeführt, daß nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so fordert die Kommission unverzüglich den fälligen Betrag zurück. In Streitfällen prüft die Kommission den Fall in geeigneter Weise und fordert insbesondere Frankreich oder andere von Frankreich für die Durchführung des Programms benannten Behörden auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
14. Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge 15. Unrechtmäßig gezahlte Beträge sind von der in Ziffer 8 genannten Behörde an die Gemeinschaft zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen erhoben werden.
Zahlt die in Ziffer 8 genannte Behörde einen fälligen Betrag aus irgendeinem Grund nicht zurück, so ist Frankreich zur Rückzahlung verpflichtet. Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten 16. Die Partner halten sich an einen von Frankreich ausgearbeiteten Verhaltenskodex, um sicherzustellen, daß Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Interventionsform aufgedeckt werden. Frankreich trägt insbesondere dafür Sorge, daß - geeignete Vorkehrungen getroffen werden, - gegebenenfalls infolge von Unregelmäßigkeiten unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückgezahlt werden, - Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten getroffen werden.
B. Begleitung und Bewertung I. Begleitausschuß 1. Einsetzung Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahmen wird ein Begleitausschuß für das Programm eingesetzt, der sich aus Vertretern Frankreichs und der Kommission zusammensetzt und dessen Aufgabe darin besteht, regelmäßig über die Programmdurchführung zu berichten und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzuschlagen. 2. Der Begleitausschuß gibt sich spätestens einen Monat nach der Notifizierung Frankreichs über die vorliegende Entscheidung eine Geschäftsordnung. 3. Zuständigkeiten des Begleitausschusses Der Ausschuß - wacht allgemein darüber, daß das Programm reibungslos abgewickelt wird, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
Der Ausschuß ist für die Maßnahmen des Programms im Rahmen der gemeinschaftlichen Beihilfe zuständig. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Förderungswürdigkeit von Maßnahmen und Vorhaben; - äußert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Programm vorgeschlagenen Auswahlkriterien; - schlägt Maßnahmen zur schnelleren Abwicklung des Programms vor, wenn aus den regelmäßig beobachteten Indikatoren und zwischenzeitlichen Bewertungen eine Verzögerung der Abwicklung ersichtlich ist; - kann in Abstimmung mit dem (den) Vertreter(n) der Kommission Anpassungen der Finanzierungspläne vorschlagen, die 15 % der Gemeinschaftsbeteiligung für ein Teilprogramm oder eine Maßnahme über den gesamten Zeitraum bzw.
20 % für das Haushaltsjahr nicht überschreiten dürfen, sofern der im Programm vorgesehene Gesamtbetrag eingehalten wird. Es ist darauf zu achten, daß die im Programm festgelegten wichtigsten Ziele nicht in Frage gestellt werden; - nimmt Stellung zu den der Kommission vorgeschlagenen Anpassungen; - gibt eine Stellungnahme zu den im Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe ab; - genehmigt den Entwurf des Abschlußberichts; - informiert den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz regelmäßig, d. h. mindestens zweimal jährlich während der betroffenen Laufzeit, über den Fortgang der Arbeiten und den Stand der Ausgaben.
II. Begleitung und Bewertung des Programms während der Durchführung (ständige Begleitung und Bewertung) 1. Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird mit der laufenden Begleitung und Bewertung des Programms beauftragt. 2. Die laufende Begleitung ist als Information über den Fortgang der Programmdurchführung anzusehen und bezieht sich auf die Maßnahmen des Programms. Sie erfolgt auf der Grundlage finanzieller und materieller Indikatoren, wobei die Ausgaben für jede Maßnahme den vorher definierten materiellen Indikatoren gegenübergestellt werden, so daß ersichtlich wird, inwieweit die Maßnahmen durchgeführt worden sind.
3. Die laufende Bewertung eines Programms umfaßt die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen. Durchführungsbericht und eingehende Prüfung des Programms 4. Frankreich teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Annahme des Programms den Namen der für die Ausarbeitung des Abschlußberichts zuständigen Behörde mit. Der Abschlußbericht soll einen genauen Überblick über das gesamte Programm (Erreichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte) und eine Bewertung der direkten wirtschaftlichen und pflanzengesundheitlichen Auswirkungen geben.
Der Abschlußbericht über dieses Programm wird der Kommission von der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. Dezember 1998 und dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz schnellstmöglich nach diesem Datum vorgelegt. 5. Zusammen mit Frankreich kann die Kommission einen unabhängigen Bewerter einschalten. Dieser kann auf der Grundlage der laufenden Begleitung die in Ziffer 3 beschriebene laufende Bewertung vornehmen. Er kann, ausgehend von den Problemen, die sich bei der Durchführung ergeben haben, insbesondere Anpassungsvorschläge für die Teilprogramme und/oder Maßnahmen und Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen.
Auf der Basis der verwaltungstechnischen Begleitung nimmt er Stellung über die zu treffenden Maßnahmen. C. Information und Öffentlichkeitsarbeit Die für die Durchführung dieser Interventionsform zuständige Stelle sorgt dafür, daß für die Maßnahmen eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in die Wege geleitet wird. Dazu gehört insbesondere: - die Sensibilisierung der möglichen Begünstigten und berufsständischen Organisationen für die mit dieser Maßnahme verbundenen Möglichkeiten; - die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Maßnahme.
Frankreich und die für die Durchführung zuständige Stelle unterrichten die Kommission über die auf diesem Gebiet geplanten Aktionen, wobei sie eventuell auf den Begleitausschuß zurückgreifen. Sie unterrichten die Kommission regelmäßig über alle Maßnahmen zur Information und Öffentlichkeitsarbeit, sei es durch den Abschlußbericht oder über den Begleitausschuß. Die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Vertraulichkeit von Daten werden eingehalten. II. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN Die Gemeinschaftspolitiken in diesem Bereich müssen berücksichtigt werden. Das Programm wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt.
Zu diesem Zweck liefert Frankreich folgende Informationen: 1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen Der Fragebogen "öffentliche Aufträge" (3) muß für folgende Aufträge ausgefuellt werden: - alle öffentlichen Aufträge, die die in den Richtlinien "öffentliche Lieferaufträge" und "öffentliche Bauaufträge" genannten Schwellenwerte überschreiten und von den öffentlichen Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien vergeben wurden und nicht unter eine der dort vorgesehenen Befreiungen fallen; - alle öffentlichen Aufträge, die unter diesen Schwellenwerten liegen, wenn sie Lose für ein einziges Bauwerk oder gleichartige Lieferungen darstellen, deren Wert oberhalb der jeweiligen Schwelle liegt.
Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten und erfuellt als solche eine wirtschaftliche Funktion. Es gelten die am Tag der Notifizierung dieser Entscheidung bestehenden Schwellenwerte. 2. Umweltschutz a) Allgemeine Informationen - Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region mit Angabe der für die Erhaltung wichtigen Gebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt); - globale Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm infolge der darin vorgesehenen Investitionen auf die Umwelt haben kann; - Beschreibung der Maßnahmen, durch die etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können; - Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder eines vergleichbaren Ministeriums) und der etwaigen öffentlichen Anhörungen der Betroffenen. b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, - sind die Verfahren zu nennen, die zur Bewertung einzelner Vorhaben bei der Durchführung des Programms angewendet werden; - ist auszuführen, welche Vorkehrungen getroffen werden, um die bei der Durchführung des Programms entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt zu kontrollieren, die Ergebnisse zu bewerten und etwaige negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern oder auszugleichen.
(1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17. (3) Mitteilung C(88) 2510 der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Kontrolle der Befolgung der Vorschriften über "öffentliche Aufträge" (ABl. C 22 vom 28. 1. 1989, S. 3).