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97/873/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1997 über ein Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-06 - ENUSA Juzbado) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

CELEX
31997D0873
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-12
In force since
1997-12-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/873/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1997 über ein Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-06 - ENUSA Juzbado) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1997 S. 0030 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1997 über ein Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-06 - ENUSA Juzbado) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (97/873/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83, nach Stellungnahme der Firma Empresa Nacional del Uranio, S.A., (Spanien) zu den von der Kommission gegen sie erhobenen Beschwerdepunkten, in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT Diese Entscheidung betrifft die nichtgemeldete Ausfuhr von Kernmaterial aus Spanien in die Vereinigten Staaten von Amerika durch die Firma Empresa Nacional del Uranio, S.A., (nachfolgend: "ENUSA") im Februar 1997. ENUSA betreibt die Kernbrennelement-Produktionsanlage "Fábrica de Elementos Combustibles de Juzbado" in Juzbado, Salamanca (Spanien). Das Kernmaterial für diese industrielle Tätigkeit wird in Form von Urandioxidpulver bezogen, das von seinen Lieferanten in Fässern nach Juzbado transportiert wird, die nach Entleerung zum Lieferanten zurückgesandt werden. Regelmäßiger Lieferer dieses Urandioxids ist u. a.

General Electric in Wilmington, North Carolina (USA), (nachfolgend: "GE"). Nach dem Inhalt eines Schreibens vom 19. März 1997 von ENUSA an die Direktion "Sicherheitsüberwachung" Euratom der Kommission, dem ein Bericht von ENUSA über den Vorfall, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, beigefügt war, sowie dem Ergebnis der Anhörung, die am 16. April 1997 in den Räumen der Kommission in Luxemburg stattfand, wurde von ENUSA und der Kommission folgender Sachverhalt einvernehmlich festgestellt: - Im Dezember 1996 mußten sechs Fässer mit 13 kg Natururan, 65 826 g auf 3,95 % angereichertem Uran und 3 675 g auf 4,4 % angereichertem Uran in den Räumen des Werks gelagert werden.

Der gewählte Lagerbereich war die gleiche Halle, in der ENUSA routinemäßig auch von ihren Urandioxidlieferern bezogene volle Fässer lagerte und wo solche Fässer auch nach ihrem Entleeren zur Rücksendung an den ursprünglichen Lieferer abgeholt werden. - Da dieser Lagerbereich sich außerhalb des Kontrollbereichs befand, mußten die sechs Fässer verpackt werden, was auf sehr ähnliche Weise erfolgte wie die, in der auch die leeren Fässer für den Rückversand verpackt werden; auch der gleiche Transportbehältertyp wurde hierfür benutzt (insgesamt drei). - Nach den internen Verfahren hätten diese drei vollen Transportbehälter ordnungsgemäß gekennzeichnet und versiegelt werden müssen, um deutlich darauf hinzuweisen, daß sie Kernmaterial enthielten und nicht leer waren.

Auch hätte die Überführung zu diesem Lagerplatz im Werkscomputer registriert werden müssen. Im vorliegenden Fall wurden zwar die Siegel ordnungsgemäß angebracht, doch wurden weder an den Transportbehältern Etiketten angebracht, noch wurde die Überführung zu diesem Lagerplatz ordnungsgemäß registriert. - Als Ergebnis standen die drei vollen Transportbehälter im gleichen Raum wie die leeren Behälter, von dem aus auch der Versand leerer Behälter organisiert wurde. Die drei obengenannten vollen Behälter konnten somit von den leeren Behältern nur durch das Vorhandensein eines winzigen Siegels unterschieden werden, ansonsten war die äußere Erscheinung identisch. - In dieser Lage wurde entsprechend den internen Kontrollverfahren eine Kontrolle des körperlichen Vorhandenseins von Kernmaterial enthaltenden Gegenständen durchgeführt.

Dabei wurde das Fehlen der sechs Fässer im Produktionsbereich festgestellt. Daraufhin strich der zuständige Beschäftigte alle sechs Posten von der Inventarliste, eine Maßnahme, für die er die entsprechenden Zugriffsrechte besaß. Er meldete seine Feststellungen nicht weiter. - Als am 20. Januar 1997 ein routinemäßiger Rückversand von 150 Behältern mit leeren Fässern an GE vorbereitet wurde, blieb unbemerkt, daß drei dieser Behälter nicht leer waren. Die internen Vorschriften verlangten eine radiologische Kontrolle jedes Behälters, doch wurde bei dieser Messung des Betreibers kein Kernmaterial nachgewiesen.

Es blieb unbemerkt, daß das Vorhandensein versiegelter Behälter ohne Etiketten vorschriftswidrig war, und die Nummern auf den Siegeln wurden weder geprüft noch gemeldet. - Die drei gefuellten Behälter wurden am 5. Februar 1997 zusammen mit den leeren Behältern an GE gesandt. - Nach ihrem Eingang am 7. März 1997 stellte GE fest, daß einige der Behälter nicht leer waren, und meldete ihre Feststellung ENUSA. ENUSA leitete sofort eine Untersuchung ein; ein erstes Ergebnis bestätigte, daß ein Versandfehler vorlag. - Am 8. März 1997 meldete ENUSA den Vorfall der Direktion "Sicherheitsüberwachung" der Kommission. - Am 19.

März 1997 legte ENUSA der Direktion "Sicherheitsüberwachung" der Kommission einen Sonderbericht gemäß § 4.2 der Besonderen Kontrollbestimmungen vor. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Geltende Rechtsvorschriften ENUSA ist aufgrund ihrer Tätigkeit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 196 Buchstabe b) EAG-Vertrag. Sie unterliegt deshalb den Bestimmungen des Zweiten Titels Kapitel VII des EAG-Vertrags sowie den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr.

2130/93 (2), und der Entscheidung der Kommission vom 23. März 1995 zur Festlegung der Besonderen Kontrollbestimmungen für dieses Unternehmen. Gemäß Artikel 77 EAG-Vertrag hat sich die Kommission in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu vergewissern, daß a) die Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden; b) die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen beachtet werden, welche die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat.

Die Kommission verlangt ferner gemäß Artikel 79 EAG-Vertrag, daß Aufstellungen über Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden, um die Buchführung über verwendete oder erzeugte Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zu ermöglichen. Die selbe Verpflichtung besteht für die Beförderung der Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 hat das Unternehmen Buchungsprotokolle zu führen, die für jede Materialbilanzzone unter anderem alle Bestandsänderungen enthalten, so daß der Buchbestand jederzeit festgestellt werden kann.

Die Buchungsprotokolle weisen also für alle Bestandsänderungen - bezogen auf jede Kernmaterialcharge - die Kennzeichnung der Stoffe, die Chargendaten und die Primärdaten aus. Die Mengen an Uran, Thorium und Plutonium müssen dabei in jeder Kernmaterialcharge getrennt aufgeführt werden. Darüber hinaus sind für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls die abgebende Materialbilanzzone und die aufnehmende Materialbilanzzone oder der Empfänger anzugeben. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 enthalten die Betriebsprotokolle für jede Materialbilanzzone unter anderem die Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen in der Menge und Zusammensetzung des Materials verwendet werden.

Für Ausfuhren schließlich bestimmt Artikel 24 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 folgendes: a) Die meldepflichtigen Personen und Unternehmen melden der Kommission im voraus jede Ausfuhr von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material. Diese Meldung ist jedoch nur erforderlich, i) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt (3); ii) wenn - bei Anlagen, die üblicherweise größere Gesamtmengen von Material in denselben Staat weitergeben, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen - dies in den Besonderen Kontrollbestimmungen so bestimmt ist. b) Die Meldungen erfolgen nach Abschluß der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, daß sie bei der Kommission acht Arbeitstage vor der Vorbereitung des Materials für den Versand eingehen. c) Die Meldung ist gemäß dem Formblatt in Anhang V der Verordnung zu erstatten.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Ein- oder Ausfuhr von Kernmaterial im voraus zu melden ist, sind in den mit Beschluß vom 23. März 1995 festgelegten Besonderen Kontrollbestimmungen für ENUSA genannt. Diese Bedingungen sehen eine vorherige Meldung auch für Ausfuhrmengen vor, die weniger als ein effektives Kilogramm betragen. Zusätzlich zu dieser Meldung darf, insbesondere um Gegenkontrollen zu ermöglichen, gemäß Artikel 32 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der, der auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Ausgangs- und besonderes Spaltmaterial befördert oder während einer Beförderung zeitweilig in Besitz hat, dieses Material nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung übernehmen oder übergeben.

In der Empfangsbestätigung sind die Namen dessen, der das Material aushändigt, und dessen, der es übernimmt, die beförderten Mengen, die Art, Form und die Zusammensetzung des Materials anzugeben. B. Festgestellte Verstöße Nach Prüfung des von ENUSA zugestandenen Sachverhalts steht fest, daß mit der nicht gemeldeten Ausfuhr von Kernmaterial in die Vereinigten Staaten gegen folgende Rechtsvorschriften verstoßen wurde: 1. Verstoß gegen die Pflicht zur Verbuchung der Bestandsänderungen gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76, 2. Verstoß gegen die Pflicht zur Führung von Betriebsprotokollen gemäß Artikel 11 Buchstabe a) derselben Verordnung, insbesondere Nichtaufzeichnung der Betriebsdaten zum Nachweis der Änderungen in Menge und Materialzusammensetzung, 3.

Verstoß gegen Artikel 24 derselben Verordnung und Code 1.3.2 der Besonderen Kontrollbestimmungen wegen der Unterlassung der vorherigen Meldung einer Ausfuhr. Ferner liegt ein Verstoß gegen Artikel 32 derselben Verordnung vor: Der von ENUSA nicht über Mengen, Art und Zusammensetzung des Kernmaterials informierte Spediteur war nicht in der Lage, die für Kontrollzwecke geforderte Empfangsbestätigung auszustellen. C. Zu verhängende Zwangsmaßnahme Gemäß Artikel 83 Absatz 1 EAG-Vertrag kann die Kommission Zwangsmaßnahmen gegen Personen oder Unternehmen verhängen, die die ihnen auferlegten Verpflichtungen verletzen.

Diese Zwangsmaßnahmen werden in folgenden Stufen verhängt: a) Verwarnung, b) Entzug besonderer Vorteile wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe, c) Übertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Hoechstdauer von vier Monaten an eine Person oder eine Personengruppe, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen untersteht, bestellt werden, d) vollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Stoffe. Da das Kriterium für die Anwendung dieses Artikels die Schwere des Verstoßes ist, muß zunächst untersucht werden, von welcher Qualität die festgestellten Verstöße sowohl objektiv als auch subjektiv sind.

Objektiv handelt es sich um die Verletzung grundlegender Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheitsüberwachung, deren Erfuellung unerläßlich ist, um die in Artikel 77 EAG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen. Die festgestellten Verstöße haben es überdies der Kommission unmöglich gemacht, ihre in Artikel 2 Buchstabe e) EAG-Vertrag genannte Aufgabe zu erfuellen, nämlich "durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, daß die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden". Die Kommission mißt dabei der Überwachung der Kernmaterialausfuhren eine besonders hohe Bedeutung bei, insbesondere dann, wenn es sich um Material handelt, das auf Konzentrationen von strategischer Bedeutung angereichert werden kann.

Auf der subjektiven Seite ist nicht ersichtlich, daß die Verstöße vorsätzlich begangen wurden und deshalb als eine Form der Abzweigung angesehen werden sollten. Zudem haben die Inspektoren der Kommission festgestellt, daß die Verstöße vorwiegend aus einer Nichtbeachtung der internen Arbeitsabläufe durch die Fahrlässigkeit einzelner Beschäftigter von ENUSA resultierten. Diese Arbeitsverfahren sind zwar weiter verbesserungsfähig, doch wird davon ausgegangen, daß bei ihrer korrekten Einhaltung die Verstöße nicht hätten eintreten können. Hinzu kommt, daß bisher keine erheblichen Probleme aufgetreten sind, seit die Kommission ab 1986 Überwachungsmaßnahmen in der Anlage anwendet.

Bei jeder jährlichen Überprüfung der im Besitz des Unternehmens befindlichen Materialbestände wurden nur sehr geringe Unterschiede zwischen dem körperlichen Bestand und dem Buchbestand festgestellt. Der Betreiber hat Fragen der Sicherheitsüberwachung stets aufmerksam und sicherheitsbewußt gegenübergestanden. Nach Wertung dieser objektiven und subjektiven Faktoren kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß der von ENUSA begangene Verstoß eine Zwangsmaßnahme rechtfertigt. In Anbetracht der hier vorliegenden Umstände und insbesondere der Tatsache, daß ENUSA keine besonderen Vorteile wie finanzielle oder technische Unterstützung genießt, ist die geeignete Maßnahme eine Verwarnung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a) EAG-Vertrag.

Die Verwarnung durch die Kommission sollte auch beinhalten, was ENUSA zu unternehmen hat, damit sich solche Vorfälle in Zukunft nicht wiederholen können, zumal ENUSA Kernmaterialbehälter regelmäßig befördern läßt und dies auch in Zukunft zu tun beabsichtigt. Zu diesem Zweck sollte ENUSA der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dieser Verwarnung einen Bericht über die Maßnahmen übermitteln, die sie in folgenden Bereichen getroffen hat: 1. Verfahren der Personalausbildung, 2. Festlegung von Zugangsrechten im Computersystem für die Kernmaterialbuchführung, 3. interne Maßnahmen zur eindeutigen Unterscheidung von leeren und vollen Behältern, 4.

Verfahren und praktische Hilfsmittel für die körperlichen Prüfungen von eigenhendem/ausgehendem Material, 5. die Dokumentation und sachgerechte Anwendung jeglicher Änderungen und Verbesserungen zu den Ziffern 1 bis 4. Darüber hinaus sollten die Inspektoren der Kommission die Möglichkeit erhalten, die Umsetzung dieser Maßnahmen durch eine oder mehrere Inspektionen in allen obengenannten fünf Bereichen nachzuprüfen und hierüber einen Bewertungsbericht zu erstellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Unternehmen Empresa Nacional del Uranio, S.A., hat gegen den in den Artikeln 10, 11 und 24 der Verordnung (Euratom) Nr.

3227/76 und dem Code 3.1.2 der Entscheidung der Kommission vom 23. März 1995 über die Besonderen Kontrollbestimmungen nach Art und Umfang bestimmten Artikel 79 EAG-Vertrag verstoßen, weil es a) die vorherige Meldung einer Ausfuhr unterlassen hat; b) gegen die Vorschriften zur Verbuchung von Bestandsänderungen verstoßen hat; c) gegen die Vorschriften zur Aufzeichnung von Betriebsdaten zum Nachweis von Änderungen der Menge und der Zusammensetzung des Kernmaterials verstoßen hat. Artikel 2 (1) Die Kommission verhängt als Zwangsmaßnahme gegen das Unternehmen Empresa Nacional del Uranio, S.A., eine Verwarnung.

(2) Die Verwarnung wird verhängt mit der Maßgabe, daß die in Artikel 1 genannten Verstöße so behoben werden, daß sie sich im künftigen Betrieb nicht mehr wiederholen. (3) Auf der Grundlage des in Artikel 3 genannten Berichts und ihrer eigenen Nachprüfungen wird die Kommission die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Verpflichtung durch das Unternehmen Empresa Nacional del Uranio, S.A., bewerten. (4) Legt das Unternehmen Empresa Nacional del Uranio, S.A., der Kommission den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bericht nicht vor oder werden die in Artikel 1 genannten Verstöße nicht sämtlich behoben, so wird die Kommission die Verhängung einer weiteren Zwangsmaßnahme prüfen.

Artikel 3 (1) Empresa Nacional del Uranio, S.A., übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einen Durchführungsbericht, in dem die Maßnahmen zur Beseitigung der in Artikel 1 genannten Verstöße beschrieben werden, und zwar infolgenden Bereichen: a) Verfahren der Personalausbildung, b) Definition der Zugangsrechte zu dem für die Kernmaterialbuchführung benutzten Computersystem, c) interne Bestimmungen zur eindeutigen Unterscheidung von leeren und vollen Behältern, d) Verfahren und praktische Hilfsmittel für die körperlichen Nachprüfungen von eingehendem/ausgehendem Material, e) Dokumentation und sachgerechte Anwendung aller Änderungen und Verbesserungen zu den Buchstaben a) bis d).

(2) Nach Eingang dieses Berichts überprüfen die Inspektoren der Kommission bei Empresa Nacional del Uranio, S.A., die Umsetzung von Absatz 1 Buchstaben a) bis e). Die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Bewertung der Kommission beruht auf diesen Überprüfungen. (3) Empresa Nacional del Uranio, S.A., gewährt den Inspektoren der Kommission zusätzlich zu deren vertragsgemäßen Rechten Zugang zu allen Unterlagen, Räumen und Beschäftigten, um sicherzustellen, daß die Nachprüfung gemäß Absatz 2 durchgeführt werden kann. Artikel 4 (1) Diese Entscheidung ist an Empresa Nacional del Uranio, S.A., Ctra.

Salamanca-Ledesma Km. 26, Apdo. Correos 328, E-37080 Juzbado (Salamanca), gerichtet. (2) Diese Entscheidung wird dem Königreich Spanien mitgeteilt. Brüssel, den 12. Dezember 1997 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 363 vom 31. 12. 1976, S. 1. (2) ABl. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 75. (3) Siehe Artikel 36 Buchstabe o) der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76.

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