97/288/GASP: Gemeinsame Aktion vom 29. April 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Beitrag der Europäischen Union zu stärkerer Transparenz bei Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial Amtsblatt Nr. L 120 vom 12/05/1997 S. 0001 - 0001 GEMEINSAME AKTION vom 29. April 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Beitrag der Europäischen Union zu stärkerer Transparenz bei Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial (97/288/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, gestützt auf die allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates in Korfu vom 24. und 25.
Juni 1994, gestützt auf die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die vom 17. April bis zum 12. Mai 1995 stattgefunden hat, in Anbetracht der laufenden Vorbereitungen für die im Jahr 2000 stattfindende Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Ziel dieser Gemeinsamen Aktion ist es, zur Verstärkung des internationalen Systems für die Nichtverbreitung von Kernwaffen beizutragen, wobei im Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen interessierten Vertragsstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen auch eine größere Transparenz bei Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial erreicht werden soll.
Artikel 2 (1) Die Europäische Union wird im Hinblick auf das Ziel des Artikels 1 unter anderem die Bemühungen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) um größere Transparenz unterstützen. Diese Unterstützung umfaßt - einen aktiven Beitrag der Europäischen Union, damit bei den Arbeiten der NSG-Gruppe "Transparenz", die auf der NSG-Plenartagung vom 25. bis zum 26. April 1996 in Buenos Aires eingesetzt worden ist, Fortschritte erzielt werden; - einen Beitrag von bis zu 75 000 ECU zur Finanzierung des ersten NSG-Seminars über Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial, das im Oktober 1997 stattfinden soll; dieser Betrag wird im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für 1997 verbucht.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft getätigt. Artikel 3 Der Rat wird die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und die Möglichkeit prüfen, ob die Europäische Union, insbesondere im Rahmen der Vorbereitungen für die im Jahr 2000 stattfindende Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, weitere Maßnahmen ergreifen kann. Artikel 4 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Artikel 5 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1997. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN MIERLO