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97/357/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 2. Juni 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Albanien

CELEX
31997E0357
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
1997-06-02
In force since
1997-06-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/357/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 2. Juni 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Albanien Amtsblatt Nr. L 153 vom 11/06/1997 S. 0004 - 0005 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 2. Juni 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Albanien (97/357/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel J.2, in Erwägung nachstehender Gründe: Der vom Rat in seinen Schlußfolgerungen vom 26. Februar 1996 festgelegte regionale Ansatz erstreckt sich auch auf Albanien.

Es besteht ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (1). Der Rat hat am 24. März 1997 die Entschlossenheit der Union bekräftigt, eine wichtige Rolle bei der Unterstützung Albaniens in den Bemühungen um Rückkehr zu politischer und wirtschaftlicher Stabilität wahrzunehmen. Der Rat hat eine Mitarbeit der Union innerhalb des Koordinierungsrahmens der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) beschlossen. Der Ständige Rat der OSZE hat am 27. März 1997 einen Beschluß über eine OSZE-Präsenz in Albanien gefaßt.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 1101 vom 28. März 1997 das Angebot einiger UN-Mitgliedstaaten begrüßt, eine zeitlich und zahlenmäßig begrenzte multinationale Schutztruppe in Albanien aufzustellen. Die multinationale Schutztruppe ist nunmehr einsatzbereit. Der Rat hat am 29. April 1997 zum Ausdruck gebracht, daß er die Bemühungen der Westeuropäischen Union (WEU) und des Europarates um Förderung des Wiederaufbaus funktionierender Polizeikräfte in Albanien unterstützt - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: Artikel 1 Die Europäische Union wird Albanien innerhalb des Koordinierungsrahmens der OSZE durch ihre eigenen Maßnahmen und ihre Präsenz vor Ort bei der Förderung des demokratischen Prozesses, der Rückkehr zu politischer Stabilität und interner Sicherheit sowie bei der Abhaltung freier und fairer Wahlen unterstützen.

Sie wird weiterhin humanitäre Hilfe leisten und die wirtschaftlichen Reformen unterstützen. In diesem Zusammenhang stimmt sich die Union mit anderen internationalen Organisationen, einschließlich der WEU und des Europarates ab. Die Union stimmt sich mit der multilateralen Schutztruppe ab, um die sichere und schnelle Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern und zur Schaffung eines sicheren Umfelds für die Missionen der internationalen Organisationen in Albanien beizutragen. Artikel 2 Der Rat stellt fest, daß die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft - auf die unmittelbaren Bedürfnisse des albanischen Volks durch die Lieferung von Lebensmitteln und Medikamenten über das Amt der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Soforthilfe reagiert; - in Erwägung zieht, die PHARE-Hilfe auf Bereiche zu konzentrieren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festigung der Demokratie, der Wiederankurbelung der Wirtschaft und der Stärkung der öffentlichen Verwaltung in Albanien stehen; - die finanzielle Unterstützung mit internationalen Finanzinstitutionen koordiniert; - bereit ist, im Rahmen des Mandats für einen Multinationalen Polizeiberaterstab zur Initiative der WEU und des Europarates für den Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien beizutragen; - bereit ist, die OSZE-Aktivitäten zur Unterstützung und Beobachtung der Wahlen zu fördern.

Artikel 3 Die Union ist bereit, die Abhaltung baldiger freier und fairer Parlamentswahlen, vor allem durch eine Wahlbeobachtung, zu unterstützen. Sie mißt der Rolle freier albanischer Medien bei der Information im Vorfeld zu den Wahlen besondere Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang wird die Union so bald wie möglich einen Beschluß über die Modalitäten ihres Beitrags fassen. Artikel 4 Die Union ist bereit zu prüfen, ob zu geeigneter Zeit und unter geeigneten Umständen eine internationale Konferenz über Albanien, zu der internationale Finanzinstitutionen, die OSZE, die Vereinten Nationen sowie Drittländer eingeladen würden, einberufen werden soll.

Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt ab dem Tag seiner Annahme. Artikel 6 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1997. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN MIERLO (1) ABl. Nr. L 343 vom 25. 11. 1992, S. 2.

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