97/827/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 5. Dezember 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen Amtsblatt Nr. L 344 vom 15/12/1997 S. 0007 - 0009 GEMEINSAME MASSNAHME vom 5. Dezember 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen (97/827/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b), eingedenk des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Amsterdam vom 16. und 17.
Juni 1997 angenommenen Berichts der Hochrangigen Gruppe "Organisierte Kriminalität", insbesondere der Empfehlung Nr. 15 des Aktionsplans, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Rates über den genannten Bericht, angesichts der Erfahrungen, die in der internationalen Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche" gemacht wurden, gestützt auf den Beschluß des Rates vom 26. Juni 1997 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates im Rahmen der Durchführung des Programms zur verstärkten Bekämpfung der organisierten Kriminalität abgeordnete nationale Sachverständige, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die einzelstaatliche Umsetzung der im Rahmen der Union und in anderem Rahmen angenommenen Rechtsakte muß insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität verbessert werden. Diese Umsetzung ist in erster Linie Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten; im Rahmen ihrer Abstimmung in der Union halten die Mitgliedstaaten einander dazu an, die Anwendung der auf internationaler Ebene geschlossenen Instrumente über Zusammenarbeit zu verbessern. Außerdem ist es sinnvoll, einen Mechanismus zu schaffen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, über die unter ihnen stattfindende Abstimmung hinaus die einzelstaatliche Umsetzung der Instrumente über Zusammenarbeit, die der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität dienen, auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Vertrauens zu begutachten.
Nach Prüfung der Auffassungen des Europäischen Parlaments (1) im Anschluß an eine Anhörung durch den Vorsitz gemäß Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union - HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN: Artikel 1 Zielsetzung (1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft wird ein Mechanismus geschaffen, mit dem die einzelstaatliche Anwendung und Umsetzung der Rechtsakte und Instrumente der Union und der anderen internationalen Rechtsakte und Instrumente im Strafrechtsbereich, die sich daraus ergebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken sowie die Maßnahmen betreffend die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität in den Mitgliedstaaten gegenseitig begutachtet werden sollten; die Einzelheiten sind nachstehend geregelt.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zur uneingeschränkten Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden mit den Gutachterausschüssen, die im Rahmen dieser Gemeinsamen Maßnahme im Hinblick auf deren Anwendung eingesetzt werden; hierbei sind die einzelstaatlichen Rechts- und Deontologievorschriften zu beachten. Artikel 2 Gegenstand der Begutachtung (1) Für jede Begutachtung werden der genaue Gegenstand der Begutachtung sowie die Reihenfolge der Mitgliedstaaten, von denen mindestens fünf jährlich zu begutachten sind, auf Vorschlag des Vorsitzes von den Mitgliedern der Multidisziplinären Gruppe "Organisierte Kriminalität" (MDG) festgelegt.
(2) Die Begutachtung wird vom Ratsvorsitz vorbereitet, der hierbei vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten beteiligt. (3) Die erste Begutachtungsrunde beginnt spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Maßnahme. Artikel 3 Benennung der Sachverständigen (1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates auf Initiative des Vorsitzes den bzw. die Namen von mindestens einem und höchstens drei Sachverständigen mit, die in bezug auf den Begutachtungsgegenstand über eingehende, bei einer Strafverfolgungsbehörde - wie der Polizei, dem Zoll oder einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde - erworbene Erfahrungen mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität verfügen und bereit sind, an zumindest einer Begutachtung teilzunehmen.
(2) Der Vorsitz erstellt eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und übermittelt sie den Mitgliedern der MDG. Artikel 4 Gutachterausschuß Der Vorsitz setzt anhand der Liste nach Artikel 3 Absatz 2 einen dreiköpfigen Gutachterausschuß für jeden zu begutachtenden Mitgliedstaat ein, wobei er darauf achtet, daß dessen Mitglieder nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzten. Die Namen der ausgewählten Sachverständigen werden der MDG mitgeteilt. Diese Sachverständigen bilden den Guachterausschuß. Entsprechend dem Thema der Begutachtung kann die Kommission an den Arbeiten der Gutachterausschüsse teilnehmen.
Der Gutachterausschuß wird bei allen seinen Aufgaben vom Generalsekretariat des Rates unterstützt. Artikel 5 Ausarbeitung des Fragebogens Der Vorsitz arbeitet mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates einen Fragebogen für die Begutachtung aller Mitgliedstaaten im Rahmen des nach Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Gegenstandes aus und legt ihn der MDG zur Billigung vor. Mit diesem Fragebogen sollen alle für die Begutachtung nützlichen Informationen gesammelt werden. Der betreffende Mitgliedstaat sorgt für eine rechtzeitige und möglichst vollständige Beantwortung des Fragebogens und fügt diesem gegebenenfalls alle einschlägigen Rechtstexte und alle erforderlichen technischen und praktischen Angaben bei.
Artikel 6 Besuch vor Ort Nach Eingang der Antworten auf den Fragebogen besucht der Gutachterausschuß den betreffenden Mitgliedstaat, um dort nach einem von diesem aufgestellten Besuchsprogramm, bei dem die Wünsche des Gutachterausschusses berücksichtigt werden, mit politischen Instanzen, Verwaltungs-, Polizei-, Zoll- und Justizbehörden oder anderen relevanten Stellen zusammenzutreffen. Artikel 7 Ausarbeitung des Gutachtensentwurfs Spätestens einen Monat nach dem Besuch gemäß Artikel 6 verfaßt der Gutachterausschuß einen Gutachtensentwurf, den er dem begutachteten Mitgliedstaat zur Stellungnahme zuleitet.
Er paßt das Gutachten, falls er dies für erforderlich hält, aufgrund der ihm von dem begutachteten Mitgliedstaat übermittelten Bemerkungen an. Artikel 8 Erörterung und Annahme des Gutachtens (1) Der Vorsitz leitet den Mitgliedern der MDG den Gutachtensentwurf als vertrauliches Dokument zu und fügt die Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats bei, die der Gutachterausschuß nicht in das Gutachten aufgenommen hat. (2) Zu Beginn der Tagung der MDG stellen die Mitglieder des Gutachterausschusses den Gutachtensentwurf vor. Der Vertreter des begutachteten Mitgliedstaats gibt dann alle Bemerkungen oder Erläuterungen ab oder legt alle Informationen vor, die er für erforderlich hält.
Die MDG erörtert anschließend den Gutachtensentwurf und nimmt im Konsensverfahren Schlußfolgerungen an. (3) Der Vorsitz unterrichtet den Rat einmal im Jahr über die Ergebnisse der Begutachtungen. Der Rat kann, sofern er dies für erforderlich hält, Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat aussprechen und ihn auffordern, ihm innerhalb einer vom Rat festgelegten Frist über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten. (4) Der Vorsitz unterrichtet das Europäische Parlament unter Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2 jährlich über die Anwendung des Mechanismus für die Begutachtung. (5) Zum Abschluß einer vollständigen Begutachtung ergreift der Rat sachdienliche Maßnahmen.
Artikel 9 Geheimhaltung (1) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, alle Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, geheimzuhalten. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß ihre nach Artikel 3 benannten Sachverständigen gegebenenfalls die entsprechenden Sicherheitsauflagen erfuellen. (2) Das im Rahmen dieser Gemeinsamen Maßnahme ausgearbeitete Gutachten ist vertraulich. Der begutachtete Mitgliedstaat kann das Gutachten jedoch in eigener Verantwortung bekannt machen. Er muß die Zustimmung des Rates einholen, wenn er das Gutachten nur teilweise veröffentlichen will.
Artikel 10 Begutachtung des Mechanismus Spätestens nach der ersten Begutachtung aller Mitgliedstaaten prüft der Rat die Einzelheiten und den Anwendungsbereich des Mechanismus und paßt diese Gemeinsame Maßnahme erforderlichenfalls an. Artikel 11 Diese Gemeinsame Maßnahme tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Artikel 12 Veröffentlichung im Amtsblatt Diese Gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1997. Im Namen des Rates Der Präsident M. FISCHBACH (1) Stellungnahme vom 20. November 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).