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Richtlinie 97/63/EG des Europaïschen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/116/EWG, 80/876/EWG, 89/284/EWG und 89/530/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel

CELEX
31997L0063
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-24
In force since
1997-12-26
End of validity
2003-12-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 97/63/EG des Europaïschen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/116/EWG, 80/876/EWG, 89/284/EWG und 89/530/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel Amtsblatt Nr. L 335 vom 06/12/1997 S. 0015 - 0016 RICHTLINIE 97/63/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/116/EWG, 80/876/EWG, 89/284/EWG und 89/530/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren von Artikel 189b des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch Artikel G des Vertrags über die Europäische Union wird der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch "Europäische Gemeinschaft" ersetzt. Daher empfiehlt es sich, die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" zu ersetzen. Die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" findet sich in einigen Bestimmungen der folgenden Richtlinien: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (4), Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (5), Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13.

April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (6) und Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG in bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (7). Daher empfiehlt es sich, in diesen Bestimmungen die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" zu ersetzen. Da die Hersteller jedoch gewöhnlich Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere in großen Mengen vorrätig haben, könnte eine solche Änderung der Bezeichnung, falls sie mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, für die Unternehmen zusätzliche Kosten verursachen.

Daher sollte eine Übergangszeit festgelegt werden, während der die Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere mit der Bezeichnung "EWG-Düngemittel" noch verwendet werden können - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Richtlinie 76/116/EWG wird wie folgt geändert: a) In Artikel 1 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. b) In Artikel 2 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. c) In Artikel 7 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. d) In Artikel 8 Absatz 1 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. e) In Anhang II Nummer 1 Buchstabe a) wird die Bezeichnung "EWG-DÜNGEMITTEL" durch die Bezeichnung "EG-DÜNGEMITTEL" ersetzt.

(2) Die Richtlinie 80/876/EWG wird wie folgt geändert: a) In Artikel 2 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. b) In Artikel 4 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. c) In Artikel 6 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. d) In Artikel 7 Absatz 1 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. e) In Artikel 7 Absatz 3 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. (3) Die Richtlinie 89/284/EWG wird wie folgt geändert: a) In Artikel 1 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemitteln" durch die Bezeichnung "EG-Düngemitteln" ersetzt. b) In Artikel 2 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemitteln" durch die Bezeichnung "EG-Düngemitteln" ersetzt. c) In Artikel 4 wird die Bezeichnung "EWG-DÜNGEMITTEL" durch die Bezeichnung "EG-DÜNGEMITTEL" ersetzt. d) In Artikel 6 Buchstabe a) wird die Bezeichnung "EWG-DÜNGEMITTEL" durch die Bezeichnung "EG-DÜNGEMITTEL" ersetzt. e) In Artikel 9 Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemitteltyp" durch die Bezeichnung "EG-Düngemitteltyp" ersetzt.

(4) Die Richtlinie 89/530/EWG wird wie folgt geändert: a) In Artikel 1 Absatz 1 wird die Bezeichnung "EWG-DÜNGEMITTEL" durch die Bezeichnung "EG-DÜNGEMITTEL" ersetzt. b) In Artikel 1 Absatz 2 wird die Bezeichnung "EWG-DÜNGEMITTEL" durch die Bezeichnung "EG-DÜNGEMITTEL" ersetzt. c) In Artikel 2 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. d) In Artikel 3 Absatz 1 Eingangssatz, wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. e) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. f) In Artikel 4 Buchstabe a) wird die Bezeichnung "EWG-DÜNGEMITTEL" durch die Bezeichnung "EG-DÜNGEMITTEL" ersetzt. g) In Artikel 6 Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung "EWG-Düngemittel" durch die Bezeichnung "EG-Düngemittel" ersetzt. h) In den Kapiteln C und D des Anhangs wird die Bezeichnung "EWG-DÜNGEMITTEL" durch die Bezeichnung "EG-DÜNGEMITTEL" ersetzt.

Artikel 2 Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere mit der Aufschrift "EWG-Düngemittel" dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 weiterverwendet werden. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. November 1997. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. M. GIL-ROBLES Im Namen des Rates Der Präsident J. POOS (1) ABl. C 19 vom 18.

1. 1997, S. 6. (2) ABl. C 89 vom 19. 3. 1997, S. 17. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 1997 (ABl. C 115 vom 14. 4. 1997, S. 24), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. C 237 vom 4. 8. 1997, S. 14) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. September 1997 (ABl. C 304 vom 6. 10. 1997, S. 79). Beschluß des Rates vom 27. Oktober 1997. (4) ABl. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/28/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 13. 6. 1996, S. 30). (5) ABl. L 250 vom 23. 9. 1980, S. 7. (6) ABl. L 111 vom 22. 4. 1989, S.

34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission (ABl. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 30). (7) ABl. L 281 vom 30. 9. 1989, S. 116.

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