ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.845 - BASF/HOECHST) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 232 vom 31/07/1997 S. 0004 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.845 - BASF / HÖCHST) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) Betr.: Fall Nr. IV/M.845 - BASF/HÖCHST Anmeldung vom 15.05.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates Sehr geehrte Damen und Herren, Am 15. Mai 1997 haben die BASF AG, Ludwigshafen (D), und die HÖCHST AG, Frankfurt am Main (D) der Kommission einen geplanten Zusammenschluß mitgeteilt, mit dem die beiden Unternehmen beabsichtigen, ihre gesamten westeuropäischen Polypropylen (PP)-Geschäfte in ein neu zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen namens TARGOR einzubringen. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr.
4064/89 (Fusionskontrollverordnung)[ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989; berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21.09.1990, S. 13] fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bestehen. I. Die Parteien 1. Die anmeldenden Unternehmen sind weltweit auf dem Gebiet der Grosschemie tätig. BASF befasst sich mit der Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von chemischen, chemisch-technischen und metallurgischen Erzeugnissen aller Art. Die Geschäftsbereiche von HÖCHST umfassen Forschung, Entwicklung, Produktion und Vertrieb chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse.
II. Das Vorhaben 2. BASF und HÖCHST beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Mainz (D) zu gründen, in das sie ihre gesamten Aktivitäten auf dem Gebiet der Herstellung, Anwendungstechnik, des Marketings und Vertriebs von PP in Westeuropa einbringen. 3. BASF wird ihre PP-Produktionen an den Standorten Ludwigshafen (D), Tarragona (E), Rozenburg (NL) und Wilton (UK) in TARGOR einbringen, HÖCHST die PP-Produktionen an den Standorten Knapsack (D), Tarragona (E), und Lillebonne (F). 4. Besondere Vereinbarungen sind hinsichtlich einiger Anlagen oder Einrichtungen der Beteiligten vorgesehen, die aus verschiedenen Gründen nicht gegenständlich in TARGOR eingebracht werden können.
So ist vorgesehen, die PP-Produktion der Rheinischen Olefinwerke (ROW), einem Joint Venture der BASF und der Shell im integrierten Standort Wesseling (D), aufgrund eines Herstellungsvertrags nach dem für BASF und nach deren Vorgaben im Wege der Lohnherstellung PP produziert werden soll, in TARGOR einzubringen. Ähnliche Vereinbarungen betreffen die Großversuchsanlage und die Katalysatorfertigung von BASF, die im Standort Ludwigshafen integriert sind. Was die Forschung und Entwicklung betrifft, so wird TARGOR sowohl eine eigene F&E-Abteilung besitzen, als auch durch BASF und, in geringerem Umfang, HÖCHST, - deren Forschungseinrichtungen sich kurzfristig nicht den verschiedenen Produkten zuordnen lassen - Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Auftrag durchführen lassen.
5. Im Bereich der Technologien zur Herstellung von PP bringen die Parteien ihr gegenwärtig in ihren Produktionsanlagen eingesetztes Know-how und zugehörige Patente in TARGOR ein. Nur BASF verfügt über eine eigene Technologie, ein Gasphasenverfahren. HÖCHST hingegen arbeitet ganz überwiegend nach dem von Himont lizensierten Spheripol Verfahren. 6. Das GU wird nach derzeitiger Planung zum 1. Juli 1997 Wirkung annehmen. Ab dem Jahre 2001 sind vertraglich jedoch sowohl eine Put-Option für HÖCHST als auch eine Call-Option für BASF vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt ist BASF bei Ausübung der Option jeweils zum 1.
Januar eines Jahres berechtigt bzw. verpflichtet, alle Anteile von HÖCHST an dem GU zu übernehmen. [ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989; berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21.09.1990, S. 13]. III. Zusammenschluß 7. Die Parteien BASF und HÖCHST werden je 50 % am Gesellschaftskapital des GU halten. Die Geschäftsführung, die durch Beschluß der Gesellschafterversammlung bestellt wird, wird aus zwei Geschäftsführern bestehen. Ein Gesellschafterausschuß, bestehend aus vier Vertretern beider Parteien, wird im Rahmen der Gesetzte und der Satzung des GUs die Rechte der Gesellschaftsversammlung wahrnehmen.
Die Geschäftsführer und der Gesellschafterausschuß treffen ihre Entscheidungen einstimmig. Bei Nichteinigung der Geschäftsführer wird der Vorgang dem Gesellschafterausschuß vorgelegt. Falls der Gesellschafterausschuß keine Einstimmigkeit erzielt, [Als Geschäftsgeheimnis ernfernt]. 8. Trotz der jeweils 50%igen Beteiligung am Gesellschaftskapital des GU und der paritätischen Besetzung des Gesellschafterausschusses, geht die Kommission davon aus, daß wegen der im Gründungsvertrag [Als Geschäftsgeheimnis entfernt], BASF, unter diesen Umständen in der Lage sein wird, die alleinige Kontrolle über TARGOR auszuüben.
9. Das angemeldete Vorhaben stellt einen Zusammenschlusstatbestand dar, wobei BASF im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 b der Fusionskontrollverordung die alleinige Kontrolle am westeuropäischen PP-Geschäft von HÖCHST erwirbt. IV. Gemeinschaftsweite Bedeutung 10. BASF und das westeuropäische PP-Geschäft von HÖCHST erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5.000 MECU. Auch haben beide einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 MECU, erreichen aber nicht mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Die Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR Abkommens dar.
V. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 11. Die Kommission hat sich bereits in früheren Fusionskontrollentscheidungen (Sachen Nr. IV/M.269 Shell/Montecatini vom 8.6.1994 und Nr. IV/M.361 Neste/Statoil vom 17.2.1994) mit dem PP-Sektor beschäftigt und sich zur Definition der relevanten Märkte geäussert. Relevanter Produktmarkt Polypropylen 12. Im Fall Shell/Montecatini war die Kommission davon ausgegangen, das die Produktgruppe PP insbesondere aufgrund des vorteilhaften Kosten-/Leistungsverhältnisses und der besonderen Eigenschaften einen eigenständigen, sachlich relevanten Markt bildet, obwohl verschiedene PP-Typen (Homopolymere, Randomcopolymere und Blockcopolymere) sowie unterschiedliche Sorten die innerhalb dieser Typen identifiziert werden können, weder die gleichen Eigenschaften noch die gleichen Verwendungszwecke aufweisen..
Aufgrund der relativ einfachen Umstellung der Produktion von einer PP-Sorte auf die andere, bzw. bei der Verwendung unterschiedlicher Zusatzstoffe im Anschluß an den für alle PP-Typen einheitlichen Herstellungsschritt der Polymerisation, die anscheinend in der Regel nicht mit wesentlichen Kosten verbunden ist, sei von einer sehr hohen anbieterseitigen Substitutierbarkeit auszugehen, so daß die Existenz verschiedener PP-Typen und Sorten nicht zur Bildung separater Teilmärkte führe. 13. Ermittlungen am Markt konnten diese Einschätzung der Kommission im vorliegenden Fall grösstenteils bestätigen, auch wenn eine geringe Anzahl von in bestimmten PP-Marktsegmenten tätigen Unternehmen dazu tendierte, diese PP-Segmente als mögliche separate Teilmärkte zu betrachten.
Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch letztendlich offen bleiben, da auch bei Zugrundelegung einer sachlich engeren Definition keine Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung droht. PP-Herstellungstechnologien 14. Die Kommission war im Fall Shell/Montecatini von der Existenz eines gesonderten sachlich relevanten Marktes für die Lizensierung fortgeschrittener PP-Technologien und anderer verbundener Dienstleistungen ausgegangen. In dem vorliegenden Fall kann von einer diesbezueglichen Stellungnahme abgesehen werden, da es keine Überschneidungen auf diesem Gebiet zwischen den beteiligten Unternehmen gibt.
Relevanter geographischer Markt Polypropylen 15. In den obengenannten Entscheidungen hatte die Kommission die Existenz eines einheitlichen westeuropäischen Markts für PP festgestellt. Maßgebliche Faktoren dafür waren die Abwesenheit von Marktzutrittsschranken zwischen einzelstaatlichen Teilmärkten sowie die Tatsache, daß die PP-Abnehmer in Westeuropa sich generell nicht an einen einzigen Lieferanten binden, sondern ihren Bedarf an PP bei mehreren Herstellern mit Produktionsstätten in verschiedenen Ländern Westeuropas decken. 16. Diese geographische Abgrenzung lässt sich im vorliegenden Fall bestätigen.
Ermittlungen am Markt haben ergeben, daß die Marktteilnehmer von einem geographischen Abgrenzung ausgehen, die mindestens den EWR umfasst. Auswirkungen des Zusammenschlusses 17. Es ist nicht davon auszugehen, daß das Vorhaben zur Entstehung oder zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird. 18. In Westeuropa wird TARGOR kurz hinter Montell der zweitgrösste PP-Hersteller hinsichtlich Kapazität und Produktion sein. Weltweit, wo Montell die weitaus grösste Kapazität hat, wird TARGOR zusammen mit US Amoco an zweiter Stelle stehen. 19. BASF und HÖCHST haben in Westeuropa eine ähnliche Grösse hinsichtlich Kapazität (jeweils etwa 700-800 Kton) und Produktion (jeweils etwa 580 Kton).
Auf Montell entfällt eine Kapazität von 1475 Kton und eine Produktion von 1240 Kton, während Borealis, der drittgrösste Hersteller, eine Kapazität von 725 Kton aufweist und 1996 eine Produktion von 575 Kton erzielt hat. Die vorliegenden Zahlen beziehen sich auf 1996. 20. Hinsichtlich der Marktanteile werden auf TARGOR 22% des PP-Marktes im EWR entfallen (Zahlen für 1996). Montell bleibt Marktführer mit 23%, Borealis folgt mit 11%, während Appryl (GU zwischen BP und Elf Atochem), PCD, DSM, Solvay, Amoco und Fina Marktanteile zwischen 4% und 6% halten. Auch wenn aufgrund von kürzlich erfolgten Umstrukturierungen und Konzentrationsprozessen die drei grössten Hersteller inzwischen über die Hälfte des PP-Angebots ausmachen, so geht die Kommission davon aus, daß die noch vorhandene Anzahl und Dimension von Wettbewerbern in Westeuropa groß genug ist, so daß kein Anlaß für ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Wettbewerbs auf dem PP-Markt besteht.
21. In den einzelnen Mitgliedstaaten wird TARGOR vor allem in Spanien [45-55][ In der öffentlichen Version wurden Geschätsgeheimnisse gelöscht. Markanteilsangaben wurden durch Bandbreiten ersetzt]%, im Vereinigten Königreich [25-35][In der öffentlichen Version wurden Geschätsgeheimnisse gelöscht. Markanteilsangaben wurden durch Bandbreiten ersetzt] %, in Deutschland [20-30][ In der öffentlichen Version wurden Geschätsgeheimnisse gelöscht. Markanteilsangaben wurden durch Bandbreiten ersetzt]% und Frankreich [20-30][ In der öffentlichen Version wurden Geschätsgeheimnisse gelöscht. Markanteilsangaben wurden durch Bandbreiten ersetzt]% besonders hohe Marktanteile haben (Zahlen für 1996).
22. Ermittlungen der Kommission am Markt haben ferner auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es auf sachlich enger definierten PP-Teilmärkten zur Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kommen könnte. 23. Eine besondere Stärke des GU scheint von der Kombination der Forschung und Entwicklungs- sowie der Technologie-Potentiale von BASF und HÖCHST auszugehen. Auch wenn HÖCHST nicht über eine eigene PP-Technologie verfügt, und es daher keine Überschneidungen auf dem Markt für Lizensierung von PP-Technologien gibt, wird TARGOR über zwei sehr effiziente Verfahren verfügen (BASF's eigene Gasphasen-Technologie und HÖCHST's von Himont unter einer nicht ausschließlichen Lizenz lizensiertes Spheripol-Verfahren) sowie darüber hinaus über ein bedeutendes technologisches Potential bei der Entwicklung von Metallocen-Katalysatoren, wo HÖCHST eine Führungsposition einnimmt.
Die Metallocen-Technologie ist eine neue Generation von Katalysatoren, deren Potential und Auswirkungen auf den Wettbewerb in den Märkten für PP und andere Polyolefine sich, nach Auffassung der Parteien noch nicht genau bestimmen lässt. Ermittlungen am Markt haben diese Einschätzung der Parteien bestätigt. 24. Auf dem Gebiet der Metallocen-Technologie bestehen sowohl zwischen HÖCHST und Exxon als auch zwischen HÖCHST und PCD Entwicklungs- und Kooperationsverträge. Auch wenn das Zusammenschlußvorhaben eindeutig zu einem grossen Potential auf diesem Gebiet führen wird, so ist dennoch nicht von der Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache daß eine Reihe von Unternehmen in diesem Bereich forschend tätig sind.
25. In Anbetracht der oben erwähnten Umständen und insbesondere angesichts der Vielzahl starker Wettbewerber ist nicht davon auszugehen, daß der geplante Zusammenschluß zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird. VI. Nebenabreden 26. Der GU-Vertrag enthält in Artikel. 23 ein Wettbewerbsverbot der Muttergesellschaften zugunsten des GU während der Dauer des Vertrages, höchstens jedoch für die Dauer von 4 Jahren ab Stichtag (vorgesehen: 1.7.1997). Dieses Verbot ist Ausdruck des dauerhaften Rückzugs von BASF und HÖCHST aus dem Markt des GU und entspricht der generellen Praxis in bezug auf Nebenabreden.
VII. Ergebnis 27. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung in den betroffenen Märkten führt und daher keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt oder dem EWR-Vertrag gibt. 28. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 (2) a des EWR-Vertrages.
Für die Kommission,