Entscheidung der Kommission vom 26/02/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.869 - BGT / EHG - AIM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 125 vom 22/04/1997 S. 0009 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/02/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.869 - BGT / EHG - AIM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich; der vollständige Text ist in CDE, der Deutschen Version von CELEX enthalten). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : Sache Nr. IV/M.869 BGT/EHG - AIM Anmeldung vom 27.01.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1. Am 27.01.1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen Bodenseewerk Gerätetechnik GmbH ("BGT"), das zum Diehl-Konzern gehört, und die EHG Elektroholding GmbH & Co., die Gesamtrechtsnachfolgerin der AEG Aktiengesellschaft ist und zum Konzern der Daimler-Benz Aktiengesellschaft gehört, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die AEG Infrarot-Module GmbH ("AIM") erwerben.
2. Der Zusammenschluß wird bewirkt durch den Erwerb von 50% des Stammkapitals der AIM durch BGT von der EHG. AIM gehört zur Zeit der EHG allein. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I.I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 4. Die beteiligten Unternehmen sind auf dem Gebiet der Wehrtechnik aktiv: - BGT ist eine Tochtergesellschaft der Diehl GmbH & Co. und organisatorisch im Geschäftsbereich Luftfahrt des Diehl Konzerns angesiedelt.
BGT betätigt sich auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung, des Verkaufs und der Kundenunterstützung von Flugzeugausrüstungen, Produkten für die Landnavigation, Flugkörpern und Automatisierungssystemen. - EHG gehört als Gesamtrechtsnachfolgerin der AEG Aktiengesellschaft zum Konzern der Daimler-Benz Aktiengesellschaft. EHG leitet die Gruppe noch verbleibender Unternehmen der durch Verschmelzung erloschenen AEG Aktiengesellschaft, die insbesondere in der Elektro- und Elektronikindustrie tätig sind. - AIM betätigt sich auf ausschließlich auf dem Gebiet der Wehrtechnik. AIM stellt Schlüsselkomponenten im Bereich der Infrarot Technologie her und zwar Infrarot-Detektoren und Kühlmaschinen für Infrarot-Detektoren.
Diese Schlüsselkomponenten finden Verwendung bei der Herstellung von Wärmebildgeräten und Infrarot-Suchköpfen für Flugkörper. II. ZUSAMMENSCHLUSS 5. Das Gemeinschaftsunternehmen wird gemeinsam von EHG und BGT kontrolliert, die jeder 50% der Anteile halten werden. Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen weiterhin wie bisher auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen, und seine Gründung wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 6.
Die Diehl-Gruppe und der Daimler-Benz Konzern haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Diehl 1.659,80 Mio. ECU und Daimler-Benz 55.263 Mio. ECU). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Diehl 1.475,45 Mio. ECU und Daimler-Benz 33.405 Mio. ECU). Sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevanter Markt 7.
Das Gemeinschaftsunternehmen ist innerhalb des übergeordneten Gesamtmarktes der Wehrtechnik auf dem Markt von Schlüsselkomponenten im Bereich der Infrarot-Technologie tätig. Dabei handelt es sich um den Komponentenmarkt für Infrarot-Detektoren und Kühlmaschinen für Infrarot-Detektoren. 8. Infrarot-Detektoren wandeln Wärmestrahlen in elektrische Signale um, die durch die nachfolgende Signalelektronik in Bilder und andere Informationen umgesetzt werden. Wegen der niedrigen Betriebstemperatur von Infrarot-Detektoren von etwa -200 Grad C werden diese mit Kühlmaschinen gekoppelt, die speziell für die Infrarot-Detektoren hergestellt werden.
9. Infrarot-Detektoren finden Verwendung bei der Herstellung von Wärmebildgeräten und Infrarot-Suchköpfen für Flugkörper. B. Räumlich relevanter Markt 10. Endabnehmer für Erzeugnisse der Wehrtechnik sind die Verteidigungsministerien der jeweiligen Länder bzw. die nationalen Beschaffungsämter. In Ländern, die keine eigene Rüstungsindustrie für bestimmte Bereiche der Wehrtechnik haben, findet ein europaweiter oder weltweiter Wettbewerb um die entsprechende Nachfrage nach Rüstungsgütern statt. Auf der anderen Seite ist in Ländern mit eigener entsprechender Rüstungsindustrie auch innerhalb der Gemeinschaft noch von nationalen Märkten auszugehen [Mitteilung der Kommission, "Die Herausforderungen für die europäische Rüstungsindustrie - ein Beitrag für Aktionen auf europäischer Ebene", 24.
1. 1996, KOM(96)10; Entscheidung der Kommission vom 2. 12. 1994, IV/M.527-Thomson CSF/Deutsche Ärospace, (Punkt 25); Entscheidung der Kommission vom 27. 6. 1995, IV/M.598-Daimler-Benz/Carl Zeiß; Entscheidung der Kommission vom 22. 8. 1995, IV/M.620-Thomson CSF/Teneo/Indra; Entscheidung der Kommission vom 29. 7. 1996, IV/M.767- Thomson CSF/Finmeccanica/Elettronica.]. Trotz Bestrebungen etwa im Rahmen der Western European Armament Group (WEAG) auch die Märkte für Wehrtechnik zu öffnen, tendieren die Verteidigunsministerien nach wie vor dazu, die nationale Rüstumgsindustrie zu unterstützen, u.a. um das entsprechende know-how der Industrie insbesondere in Schlüsseltechnologien zu erhalten. [Entscheidung der Kommission vom 27.
6. 1995, IV/M.598-Daimler-Benz/Carl Zeiß] Gleichwohl ist eine gewisse Entwicklung hin zu einem europäischen Markt im Zuge der Verwirklichung gemeinsamer Verteidigungsprogramme sowie der schrittweisen Öffnung der Märkte durch die mittlerweile erfolgte Veröffentlichung des nationalen Bedarfs in allen WEAG-Staaten zu beobachten.[Siehe unter Fußnote 1 zitierte Entscheidungen] C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 11. AIM produziert weitgehend für den deutschen Markt. Das Unternehmen verkauft 80 % seiner Produktion in Deutschland, 15% in die USA und 5% in den Rest der Europäischen Union. Andere europäische Hersteller der von AIM hergestellten Produkte produzieren in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden.
12. Abnehmer für Infrarot-Detektoren und die dazugehörigen Kühlmaschinen sind das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sowie BGT und Zeiß-Eltro Optronik GmbH ("ZEO"), die diese Komponenten in ihre Endprodukte (BGT: Infrarot-Suchköpfe für Flugkörper, ZEO: Wärmebildgeräte) einbauen. Endabnehmer für diese Endprodukte ist wiederum das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. 13 Als einziger Hersteller der beschriebenen Komponenten in Deutschland und durch die nationale Beschaffungspolitik des Endabnehmers dieser Produkte, hat AIM hat dort einen Marktanteil von knapp 84%, mit einem Umsatz von 27,45 Millionen ECU.
Im restlichen Europa kommt AIM andererseits lediglich auf Marktanteile von rund 4%. Sofradir ist in Frankreich und GEC ist in Großbritannien auf demselben Gebiet wie AIM tätig. Auf dem weltweit grössten Markt, den USA, sind Raytheon Texas Instruments, Raytheon-Hughes und Lockheed Martin tätig. 14. Trotz der hohen Marktanteile der AIM auf dem deutschen Markt ist durch das angemeldete Vorhaben nicht mit der Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu rechnen. 15. Ein Marktanteilszuwachs findet durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht statt. Die EHG gliedert durch die Schaffung des Gemeinschaftsunternehmens die von AIM durchgeführten Tätigkeiten aus ihrem Unternehmen aus und BGT ist nicht auf dem Gebiet des Gemeinschaftsunternehmens tätig.
16. Der Zugang zu dem Beschaffungsmarkt für Infrarot-Detektoren wird für andere Wettbewerber durch die Beteiligung der BGT an AIM nicht gefährdet, da BGT der einzige Hersteller optronischer Zielsuchköpfe in Deutschland ist. Andererseits ist BGT nicht auf dem Gebiet der Wärmebildtechnik, dem zweiten Anwendungsbereich der Infrarot-Detektoren, tägig. 17. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. SCHLUSS 18. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages. Für die Kommission