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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/02/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.875 - DBV/GOTHAER/GPM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31997M0875
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-02-17
In force since
1997-02-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/02/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.875 - DBV/GOTHAER/GPM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 198 vom 28/06/1997 S. 0010 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/02/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.875 - DBV / GOTHÄR / GPM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die anmeldenden Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M.875 - DBV/Gothaer/GPM Ihre Anmeldung vom 14. Januar 1997 gemäß Art. 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 14. Januar 1997 haben die Deutsche Beamten Lebensversicherung AG (DBV) und die Gothaer Lebensversicherung a.G. (Gothaer) das Vorhaben angemeldet, je 50% der Anteile an der Gothaer Pensions-Management GmbH (GPM) und somit die gemeinsame Kontrolle über dieses Unternehmen zu erwerben. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EG) Nr.

4064/89 (Fusionsverordnung) fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen. I. Die Parteien 2. Die DBV Winterthur Holding AG, Wiesbaden, ist die deutsche Obergesellschaft der DBV-Winterthur-Gruppe, die zur schweizerischen Winterthur-Gruppe gehört. DBV bzw. die Winterthur-Gruppe ist weltweit in nahezu allen Zweigen des privaten Versicherungs-wesens tätig. 3. Gothaer ist ein zum Gleichordnungskonzern Gothaer Versicherungen gehörendes Unter-nehmen, das fast ausschließlich Lebensversicherungen anbietet und praktisch ausschließ-lich in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist.

4. Der Tätigkeitsbereich von GPM ist die Verwaltung von Betriebsrenten für mittel-ständische und grössere Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. II. Das Vorhaben 5. Derzeit ist GPM eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Gothaer. Im Zuge des Zusammenschlußvorhabens soll das Grundkapital der GPM von [als Geschäftsgeheimnis entfernt] DM auf [als Geschäftsgeheimnis entfernt] DM angehoben werden. An diesem Grundkapital und den damit verbundenen Stimm-rechten werden DBV und Gothaer durch Verkauf von Geschäftsanteilen und gemein-schaftliche Kapitalerhöhung je 50% halten. III. Zusammenschluß 6.

DBV und Gothaer erwerben die gemeinsame Kontrolle über GPM im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Satz 2 der Fusionsverordnung. Gemeinsame Kontrolle liegt vor, da beide Mut-tergesellschaften je 50% der Anteile halten und wesentliche Entscheidungen der Unter-nehmenspolitik einstimmig getroffen werden müssen; z.B. bestimmt jeder der beiden Gesellschafter einen der beiden Geschäftsführer (vgl. §6 des Gesellschaftsvertrages). 7. GPM ist ein auf Dauer angelegtes Vollfunktions-GU. Das GU wird als selbständiger Anbieter von Dienstleistungen am Markt auftreten. Es wird seine Dienstleistungen weder den Gesellschaftern ausschließlich zur Verfügung stellen noch seinen Bedarf bei diesen decken.

Damit erfuellt GPM auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirt-schaftlichen Einheit. DBV und Gothaer werden sich vollständig aus dem Bereich der Verwaltung von Betriebspensionen zurückziehen bzw. diese Tätigkeit gar nicht erst auf-nehmen. Die Verwaltung von Betriebspensionen ist eine Dienstleistung, die nicht dem Versicherungsgeschäft, das beide Muttergesellschaften betreiben, zuzurechnen ist (vgl. Ziffer 9). Es ist deshalb nicht zu erwarten, daß die Zusammenarbeit von DBV-Winterthur und Gothaer im Rahmen von GPM eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Muttergesellschaften untereinander oder im Verhältnis zum GU mit sich bringt.

GPM ist deshalb ein konzentratives GU im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Fusions-verordnung. IV. Gemeinschaftsweite Bedeutung 8. Die Winterthur-Gruppe und Gothaer haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Winterthur-Gruppe ca. [als Geschäftsgeheimnis entfernt - < als 15 Mrd]. ECU, Gothaer ca. [als Geschäftsgeheimnis entfernt - < als 1 Mrd]. ECU), berechnet gemäß Artikel 5 Abs. 3 Buchst. b) der Fusionsverordnung. Beide Unternehmen haben mehr als 250 Mio. ECU gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz (Winterthur-Gruppe ca. [als Geschäftsgeheimnis entfernt - zwischen 5 und 7 Mrd] ECU, Gothaer ca. [als Geschäftsgeheimnis entfernt - < als 1 Mrd] ECU).

Gothaer erzielt mehr als 2/3 seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem Mitgliedstaat, nämlich Deutsch-land. Die Winterthur-Gruppe erzielt jedoch weniger als 50% ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in Deutschland. Damit hat der Zusammenschluß gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionsverordnung. V. Wettbewerbliche Beurteilung A. Produktmarktabgrenzung 9. Die Parteien geben an, daß die Verwaltung von Betriebsrenten, das ausschließliche Tätig-keitsgebiet des Gemeinschaftsunternehmens, einen eigenständigen Produktmarkt darstellt. Es handelt sich um eine Dienstleistung, die nach den Feststellungen der Kommission nicht den Versicherungsmärkten zuzuordnen ist, da es sich um eine reine Verwaltungs-tätigkeit handelt.

Die für die Rentenfinanzierung notwendigen Geldmittel werden nicht von dem Verwaltungsunternehmen, sondern vom Auftraggeber selbst vorgehalten, so daß kein "Versicherungseffekt" erkennbar ist. Möglicherweise umfasst der relevante Markt noch andere (Beratungs- und Verwaltungs-) Dienstleistungen, die im weiteren Sinne mit Personalmanagement und betrieblicher Altersversorgung zu tun haben, bis hin zur Steuer-beratung in diesen Fragen. Letztlich kann die genaue Marktabgrenzung offen bleiben, da selbst bei der engstmöglichen Marktdefinition keine wettbewerblichen Probleme auftreten (vgl. unten unter Ziffer 11ff).

In Deutschland ist das Outsourcing des Managements von Betriebspensionen noch relativ neu, so daß dieses Marktsegment noch im Entstehen ist (vgl. z.B. Top-Busineß Nr. 12 Dezember 1994). B. Geographischer Markt 10. Die Parteien geben an, der geographische Markt sei Deutschland, da die Dienstleistung Management von Betriebsrenten aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Rahmenbedin-gungen auf absehbare Zeit im wesentlichen national angeboten werde. Im Vereinigten Königreich sei beispielsweise diese Dienstleistung bereits bekannt; mit dem Markteintritt britischer Unternehmen in Deutschland werde jedoch nicht gerechnet.

Die Angaben der Parteien wurden auch von den Wettbewerbern bestätigt. Die Kommission neigt deshalb dazu, von nationalen Märkten auszugehen. Letztlich kann jedoch auch die Frage, ob es sich um nationale oder europaweite Märkte handelt, offen bleiben. C. Auswirkung des Zusammenschlusses 11. GPM erreicht nach Angaben der Parteien auf dem (Teil-)Markt für Betriebsrenten-verwaltung in Deutschland Marktanteile von 5-6%. Aktuelle Wettbewerber sind derzeit ca. 15-20 Unternehmen, vor allem (Steuer-)Beratungsunternehmen und Versicherungs-gesellschaften, darunter Tochtergesellschaften der Versicherungsunternehmen Allianz und Gerling.

Die genauen Marktpositionen der Anmelder und Wettbewerber lassen sich derzeit nicht feststellen, da es für diesen Bereich offenbar keinerlei statistische Daten gibt. Nach Auskunft der befragten Wettbewerber gibt es jedoch derzeit keine(n) Markt-führer; alle Anbieter könnten als annähernd gleich stark betrachtet werden. Neben den aktuellen Wettbewerbern gibt es nach einhelliger Aussage der Parteien und Wettbewerber eine ganze Reihe potentieller Wettbewerber, darunter die noch nicht in diesem Bereich tätigen Versicherungen, Grossunternehmen mit eigener Pensionskasse sowie möglicher-weise Banken, die alle in der Lage wären, relativ kurzfristig auf den Markt zu treten.

Die Marktzutrittschranken werden von Anmeldern und Wettbewerbern als niedrig bezeichnet: jedes Unternehmen, das über das notwendige Know-how im Hinblick auf rechtliche und steuerliche Regelungen im Bereich betriebliche Altersversorgung verfügt, kann kurzfristig das Management von Betriebsrenten für Unternehmen anbieten. Zu berücksichtigen ist ferner, daß der (Teil-)Markt in Deutschland erst im Entstehen ist. Derzeit wird mit dieser Dienstleistung in Deutschland insgesamt nur ein Honorarvolumen von 5-10 Mio. DM pro Jahr realisiert. Die aktuellen Wettbewerber sind im wesentlichen erst innerhalb der letzten fünf Jahre, viele erst in den letzten zwei Jahren in den Markt eingetreten.

Ein erhebliches Wachstum in der Zukunft wird allgemein erwartet. 12. Zu Marktanteilsadditionen kommt es nicht, da DBV-Winterthur überhaupt nicht und Gothaer bisher nur über GPM im Tätigkeitsgebiet des Gemeinschaftsunternehmens tätig ist. Angesichts der geringen Marktanteile der GPM, der fehlenden Marktanteilsadditionen und der deutlich wettbewerblichen Struktur des betroffenen Marktes ist die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung schon auf dem deutschen Markt für die Verwaltung von Betriebsrenten nicht zu erwarten. Würde der Markt sachlich und geographisch weiter gefasst, so wäre der Marktanteil der ausschließlich in Deutschland tätigen GPM noch geringer.

VI. Ergebnis 14. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherr-schenden Stellung in den betroffenen Märkten führt und daher keinen Anlaß zu ernst-haften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt oder dem EWR-Vertrag gibt. 15. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages.

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