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Entscheidung der Kommission vom 07/02/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.880 - SCHWEIZER RE / UNIORIAS) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31997M0880
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-02-07
In force since
1997-02-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 07/02/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.880 - SCHWEIZER RE / UNIORIAS) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 120 vom 18/04/1997 S. 0004 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 07/02/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.880 - SCHWEIZER RE / UNIORIAS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG an die anmeldenden Parteien Betrifft : Sache Nr. IV/M. 880 - Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft / Unione Italiana di Riassicurazione S.p.A. Anmeldung vom 9.1.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1. Am 9.1.1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Schweizer Rück) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Unione Italiana di Riassicurazione S.p.A.

(Uniorias) erwirbt. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Die beiden beteiligten Unternehmen sind im Bereich der Rückversicherung tätig. 4. Das Vorhaben besteht in dem Erwerb sämtlicher Anteile an Uniorias durch Schweizer Rück vom Istituto Nazionale delle Assicuriazioni S.p.A.

(INA). Die Übernahme wird zweistufig stattfinden: Swiß Re erwirbt zunächst 49% der Anteile an Uniorias zu Beginn des Jahres 1997. Nach einer Restrukturierung von Uniorias, unter anderem durch das Abstossen von Unternehmensbereichen, die nicht zum Rückversicherungsbereich gehören, wird Swiß Re die verbleibenden 51% der Anteile Ende 1997 erwerben. Beide Schritte sind in einem Vertrag zwischen Swiß Re und INA genau spezifiziert und rechtsverbindlich geregelt. Der Zusammenschluß kann daher als ein einheitliches Vorhaben angesehen werden, durch den Swiß Re die alleinige Kontrolle über Unioras erwirbt.

II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 5. Schweizer Rück und Uniorias haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz [Der Umsatz wird entsprechend Artikel 5 Nr. 3 Abs. b der Fusionskontrollverordnung berechnet] von mehr als 5 Mrd. ECU (Schweizer Rück 9.578 Mio. ECU und Uniorias 780 Mio. ECU). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Schweizer Rück 4.724 Mio. ECU und Uniorias 608 Mio. ECU). Sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung.

III. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevanter Markt 6. Die beteiligten Unternehmen sind beide Anbieter von Rückversicherungen. Rückversicherungen sind eine besondere Form der Versicherung, deren Zweck es ist, das Risiko zwischen Versicherern zu verteilen. Rückversicherungen werden zwischen Industriespezialisten gehandelt, es werden keine Prämieneinnahmen durch den Verkauf von Rückversicherungen an die Öffentlichkeit erzielt und es sind keine Vertriebskanäle notwendig. Aus diesen Gründen hat die Kommission in früheren Entscheidungen [IV/M.433 (ERC/NRG Victory); IV/M.491 (General Re/Kölnische Re);

IV/M.600 (Employers Reinsurance/Frankona Rückversicherungs AG); IV/M.601 (Employers Reinsurance/Aachener Rückversicherungs-Gesellschafts AG); IV/M. 828 (Schweizer Rück / Mercantile + General Reinsurance Company)] festgestellt, daß es notwendig ist, zwischen Rückversicherung und Erstversicherung zu unterscheiden. 7. Rückversicherung kann in zwei weitere Segmente unterteilt werden - Leben und Nichtleben. Das Nichtlebensegment kann weiter unterteilt werden in die folgenden Hauptkategorien: Haftpflicht, Motorfahrzeug, Unfall/Krankheit, Feuer, Marine, Luftfahrt und anderes. Obwohl einige Rückversicherer sich auf bestimmte Kategorien spezialisieren, gibt es keinen Grund ausser Expertise warum ein Rückversicherer nicht auch die anderen Kategorien anbieten sollte.

Es gibt daher ein hohes Maß an Angebotsflexibilität. Da auch bei der engsten möglichen Marktabgrenzung wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde, kann die Frage, ob der Rückversicherungsmarkt weiter unterteilt werden sollte, offen bleiben. B. Räumlich relevanter Markt 8. Da Rückversicherungsprodukte zwischen Industriespezialisten gehandelt und nicht an Endverbraucher verkauft werden, sind nationale Kontrollen über Rückversicherungen wesentlich schwächer als über Erstversicherungen. Dies deutet, zusammen mit der Tatsache, daß das Rückversicherungsgeschäft ohne eine grosse Vertriebsmannschaft durchgeführt werden kann, auf die Existenz eines globalen Marktes hin.

Die Existenz eines Weltmarktes wird auch durch die Anwesenheit von internationalen Maklern bezeugt, die weltweit Rückversicherung vermitteln. Innerhalb der Gemeinschaft wurde die Freiheit zum Angebot von Rückversicherungsdienstleistungen durch die Richtlinie (EWG) Nr. 225/64 hergestellt. Die Parteien sind weltweit tätig. Schweizer Rück ist mit über 60 Tochterfirmen und Niederlassungen in 32 Ländern aktiv und erzielt 41% seiner Umsätze ausserhalb des EWR. Uniorias erzielte 22% seiner Umsätze ausserhalb des EWR. Die Wettbewerber sind ebenfalls überwiegend weltweit tätig. Die Kommission hat in ihren oben genannten früheren Entscheidungen den Rückversicherungsmarkt als international oder weltweit angesehen.

Für den Zweck dieser Entscheidung kann die Frage, ob der Markt weiter als der EWR ist, offenbleiben, da auch bei einer Abgrenzung des EWR als separater Markt wirksamer Wettbewerb nicht erheblich behindert würde C. Auswirkung des Zusammenschlusses 9. Der Rückversicherungsmarkt ist stark fragmentiert. Schweizer Rück ist nach dem Erwerb von Uniorias mit einem Marktanteil (ohne Intragroup-Zessionen) [Als Intragroup-Zession wird die Rückversicherung eines Erstversicherers bei einem Rückversicherer innerhalb der selben Unternehmensgruppe bezeichnet] von 13,4% weiterhin der weltweit zweitgrösste Anbieter nach der Münchener Rückversicherung (13,6%).

In keinem der oben genannten Marktsegmente wird der Marktanteil der Schweizer Rück nach dem Zusammenschluß 15% übersteigen. Der Zusammenschluß wird somit keine marktbeherrschende Stellung schaffen oder verstärken. IV. SCHLUSS 10. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission

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