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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.908 - PTA/STET/MOBILKOM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31997M0908
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-06-11
In force since
1997-06-11
Status
In force

Text

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.908 - PTA/STET/MOBILKOM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 214 vom 16/07/1997 S. 0004 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.908 - PTA / STET / MOBILKOM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : Sache Nr. IV/M.908 PTA/STET/Mobilkom Anmeldung vom 05.05.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1. Am 05.05.1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, durch das die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ("PTA"), die von der Post und Telekom Beteiligungsgesellschaft m.b.H ("PTBG"), kontrolliert wird und deren einziger Gesellschafter die Republik Österreich ist, und STET Mobile Holding n.v.

("SMH"), das der STET Gruppe angehört, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über Mobilkom Austria Aktiengesellschaft ("Mobilkom") erwerben. PTA ist gegenwärtig Alleingesellschafterin der Mobilkom. Der Zusammenschluß wird durch Aktienkaufvertrag bewirkt. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig: - PTA: nationale österreichische Post- und Telefongesellschaft; - SMH : Finanzholding für internationale Beteiligungen der STET-Gruppe auf dem Gebiet der Mobiltelekommunikation; - Mobilkom: Mobiltelefongesellschaft der PTA. II. ZUSAMMENSCHLUSS 1. Gemeinsame Kontrolle 4. Das Gemeinschaftsunternehmen wird gemeinsam von PTA und SMH kontrolliert. SMH erwirbt zwar lediglich einen Anteil von [Für die Veröffentlichung gestrichen; weniger als 50%.] an dem Gemeinschaftsunternehmen, während PTA die restlichen [Für die Veröffentlichung gestrichen; mehr als 50%.] behält.

Die gemeinsame Kontrolle beider Gesellschafter wird durch die in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Syndikatsvertrag vorgesehenen Minderheitsrechte gewährleistet. Eine Beteiligung von mindestens [Für die Veröffentlichung gestrichen; weniger als von SMH gehalten wird.] gewährt eine Sperrminorität für wesentliche Angelegenheiten der Unternehmensführung [Für die Veröffentlichung gestrichen, die Angelegenheiten werden im einzelnen aufgezählt.]. Teil der Vereinbarungen, mit denen der Zusmmenschluß bewirkt wird, ist ein zwischen PTA, Mobilkom und der zur STET Gruppe gehörenden Telecom Italia Mobile S.p.A.

("TIM") abgeschlossener Technischer Service Vertrag, durch den sich TIM verpflichtet, der Mobilkom für die Dauer von höchstens fünf Jahren gegen gesonderte Bezahlung Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Dienstleistungen bestehen im wesentlichen in der Beratung und Unterstützung der Mobilkom beim Betrieb ihres Mobiltelefongeschäftes. 2. Vollfunktionsunternehmen auf Dauer 5. Das Gemeinschaftsunternehmen ist bereits als Mobiltelefongesellschaft in Österreich tätig und wird wie bisher auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen. 3. Konzentrativer Charakter 6.

Die Beteiligung von SMH an Mobilkom wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben. Die PTA hat ihre gesamten Mobilfunkaktivitäten auf die Mobilkom übertragen und ist in diesem Bereich nicht mehr selbst tätig. Soweit der Betrieb von Festnetzen als benachbarter Markt anzusehen wäre, besteht zwischen beiden Müttern kein Wettbewerbsverhältnis, da sie auf verschiedenen geographischen Märkten tätig sind. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 7. Die Unternehmen PTA, SMH und Mobilkom haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd.

ECU. Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU. Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 8. Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf dem Gebiet der Mobiltelefonie (GSM, D-Netz, C-Netz) und der Personenrufdienste (Paging) tätig. Das Unternehmen wird auf dem Gebiet der Satelliten- und Bündelfunkdienste und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen tätig werden.

Die anmeldenden Parteien erklären, daß Mobilkommunikation, untergliedert in C-Netz, D-Netz, GSM und Paging, den sachlich relevanten Markt bildet. 9. Nach Darstellung der Parteien ist das österreichische Autotelefonnetz-C ein analoges Mobilfunknetz ebenso wie das Mobiltelefonnetz-D. Letzteres wurde als Anschlußnetz an das C-Netz erforderlich, da im Jahre 1990 die Kapazitätsgrenze des C-Netzes erreicht wurde. Das zellulare digitale Mobilfunksystem der Norm GSM (Global System for Mobile Communications) basiert auf einer Gemeinschaftsnorm, die aber auch von nicht EU-Ländern übernommen wurde.

Das österreichische Pagingnetz ist ein nicht zellularer, nationaler Personenfunkrufdienst, der auf einem Frequenzband im 150 Mhz-Bereich betrieben wird. 10. Eine Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 11. Der räumlich relevante Markt ist nach Darstellung der anmeldenden Parteien für das Pagingnetz sowie die analogen Netze C-Netz und D-Netz national. Die Parteien gehen hinsichtlich des digitalen GSM-Netzes von einem europaweiten Markt aus.

12. Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 13. Soweit der wettbewerblichen Beurteilung der österreichische Markt zugrunde gelegt wird, führt der Zusammenschluß nicht zur Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch Marktanteilsaddition. Die STET-Gruppe ist in Österreich auf dem Gebiet der Mobiltelefonie in keinem der genannten Produktmärkte tätig: - PTA hat ihre gesamten Mobiltelefonaktivitäten in die Mobilkom eingebracht und hat sich und ihre Konzerngesellschaften vertraglich gegenüber SMH verpflichtet, in Österreich nur über die Mobilkom tätig zu werden.

Mobilkom hält nach Angaben der Parteien in Österreich Marktanteile von 100% in den analogen Netzen, 96,5% beim digitalen GSM-Netz und 91,05% beim Paging-Netz. In den beiden letztgenannten Bereichen ist jeweils ein anderer Wettbewerber lizensiert. Für das digitale GSM-Netz läuft gegenwärtig eine Ausschreibung für die Vergabe einer dritten Lizenz. Die PTA, Mobilkom und verbundene Unternehmen und damit SMH und die STET Gruppe sind von dieser Ausschreibung ausgeschlossen. - Die STET-Gruppe, der SMH angehört, ist als Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter auf dem Gebiet der Mobiltelekommunikation in einer Reihe von Ländern tätig.

Es handelt sich innerhalb der Europäischen Union um Italien, Griechenland und Frankreich, ausserhalb um Bolivien, Chile, Indien und Argentinien. STET und SMH sind gegenwärtig in Österreich nicht auf diesem Gebiet tätig. SMH hat sich und ihre Konzerngesellschaften verpflichtet, dort nur über die Mobilkom tätig zu werden. 14. Der Zusammenschluß führt auch nicht durch einen Ressourcenzuwachs, sei er finanzieller, administrativer oder technologischer Art, zu der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Mobilkom auf dem österreichischen Markt. Dies gilt auch für die nach dem Technischen Service Vertrag an Mobilkom zu erbringenden Dienstleistungen.

Ziel des Zusammenschlusses ist es, der Mobilkom einen strategischen Partner zur Verfügung zu stellen, der Erfahrung im Bereich der Mobiltelkommunikation besitzt. Der einzige Wettbewerber der Mobilkom in Österreich, die max.mobil. Telekommunikations Service GmbH ("max.mobil"), hat mit Siemens und der Deutschen Telekom finanziell, administrativ und technologisch mindestens ebenso potente Partner wie die Mobilkom mit SMH. Soweit die STET Gruppe in einigen Technologiebereichen, zu denken wäre an die "pre-paid card" Technologie, einen Entwicklungsvorsprung gegenüber der max.mobil haben sollte, den sie der Mobilkom zur Verfügung stellen kann, so ist dies lediglich eine kurzfristige Verzögerung.

15. Soweit der wettbewerblichen Beurteilung ein europäischer Markt zugrunde zu legen ist, ist die Höhe der Marktanteile der Parteien nicht geeignet, eine marktbeherrschende Stellung zu schaffen oder zu verstärken: - Im Bereich der analogen Netze verfügt die STET Gruppe nach Angaben der Parteien über einen Marktanteil in der Europäischen Union von maximal [Für die Veröffentlichung gestrichen; 20-30%.]. Die Mobilkom verfügt in diesem Gebiet über einen Marktanteil von [Für die Veröffentlichung gestrichen; 1-10%.] so daß beide Unternehmen gemeinsam europaweit über einen Marktanteil von knapp [Für die Veröffentlichung gestrichen;

20-30%.] verfügen würden. Die grössten Wettbewerber in diesem Bereich sind Cellnet mit [Für die Veröffentlichung gestrichen; 10-20%.] , Vodafone mit [Für die Veröffentlichung gestrichen; 10-20%.] und Telefónica Móviles mit [Für die Veröffentlichung gestrichen; 10-20%.]. Nach den Angaben der Parteien ist auf dem Gebiet der analogen Systeme ein Nachfragerückgang zugunsten digitaler Systeme, die nicht zuletzt wegen fortgeschritteneren technischen Möglichkeiten hohe Zuwachsraten verzeichnen, zu beobachten. - Im Bereich der digitalen Netze verfügt die STET Gruppe in der Europäischen Union nach Angaben der Parteien über einen Marktanteil von [Für die Veröffentlichung gestrichen;

10-20%.] und Mobilkom über [Für die Veröffentlichung gestrichen; 1-10%.] , zusammen haben beide Unternehmen also über etwas mehr als [Für die Veröffentlichung gestrichen; 10-20%.] Marktanteil. Die grössten Wettbewerber in diesem Bereich sind Mannesmann Mobilfunk mit gemeinschaftsweit [Für die Veröffentlichung gestrichen; 10-20%.] und DeTeMobil mit [Für die Veröffentlichung gestrichen; 10-20%.]. - Im Bereich Paging verfügt Mobilkom über einen gemeinschaftsweiten Marktanteil von [Für die Veröffentlichung gestrichen; 1-10%.] wobei eine Teilnehmerzahl von knapp 95.000 zugrunde gelegt wird.

STET ist in diesem Bereich lediglich in Italien mit einer Teilnehmerzahl von 162.000 tätig. Der kombinierte Marktanteil der Parteien in der Gemeinschaft im Bereich Paging dürfte daher unter [Für die Veröffentlichung gestrichen; 1-10%.] liegen. 16. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. NEBENABREDEN 17. Die Parteien haben folgende Vereinbarungen als Nebenabreden notifiziert: - Zwischen PTA und SMH wurde ein Wettbewerbsverbot zugunsten von Mobilkom vereinbart, das beide Parteien sowie ihre Konzerngesellschaften verpflichtet, weder direkt noch indirekt mit der Mobilkom auf dem Gebiet der Mobiltelekommunikation, der Personenrufdienste oder zukünftiger Dienste wie den Mobilen Datenservice in Österreich zu konkurrieren und alle diese Dienste auf die Mobilkom zu konzentrieren.

Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer der Beteiligung der Parteien an Mobilkom, und für SMH und deren Konzerngesellschaften darüber hinaus für zwei Jahre nach deren Ausscheiden. Sie gilt ebenso für andere Telekombetreibergesellschaften, sofern sie Syndikatspartner werden. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um ein Wettbewerbsverbot zwischen den Gründerunternehmen des Gemeinschaftsunternehmens, das als Ausdruck des Rückzugs der Gründerunternehmen vom Markt des Gemeinschaftsunternehmens notwendiger Bestandteil des Zusammenschlusses ist.[Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen nach der Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 5; Punkt V.A.] Dies gilt entsprechend für den Fall, daß SMH ausscheidet, um dem oder den verbleibenden Gesellschaftern den Wert der Mobilkom zu erhalten.[ 1 Punkt III.A.1. der zitierten Bekanntmachung.] Ein Zeitraum von zwei Jahren ist insoweit als angemessen anzusehen.[Punkt III.A.2. der zitierten Bekanntmachung.] 18. - Zwischen der zur STET Gruppe gehörenden Telekom Italia Mobil SPA ("TIM"), der PTA und der Mobilkom wurde vereinbart, daß TIM der Mobilkom dort bezeichnete Dienstleistungen gegen gesonderte Bezahlung zur Verfügung stellt.

Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen entgeltlichen Dienstleistungsvertrag, der einen integralen Bestandteil des Zusammenschlusses bildet. Ziel des vorliegenden Zusammenschlusses war, für die Mobilkom einen auf dem Gebiet der Mobiltelefonie erfahrenen Partner zu finden. Es muß daher nicht über den Charakter dieser Vereinbarung als Nebenabrede entschieden werden. VI. SCHLUSS 19. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages.

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